Aufenthaltserlaubnis: G¨¹ltigkeit und Zweck
Aufenthaltserlaubnis: G¨¹ltigkeit und Zweck
Zweck
Der Zweck Ihres Aufenthalts: °ÙÀû¹¬_°ÙÀû¹¬ÓéÀÖÆ½Ì¨£¤¹ÙÍøer bezieht sich ausdr¨¹cklich auf das Fach und die Hochschule, an der Sie studieren. Das hei?t, falls Sie das Fach
oder von einem studienvorbereitenden Deutschkurs ins Fachstudium wechseln, ein Hochschulwechsel erfolgt oder Sie Ihr Studium beenden, wird Ihre Aufenthaltserlaubnis in der Regel automatisch ung¨¹ltig, egal welches Datum darauf steht! Sie m¨¹ssen deshalb rechtzeitig vor dem Wechsel oder der Beendigung des Studiums zur Ausl?nderbeh?rde gehen und diese ?ndern lassen.
G¨¹ltigkeitsdauer
Der (elektronische) Aufenthaltstitel bei der Ausl?nderbeh?rde der Stadt Regensburg wird f¨¹r mindestens ein Jahr erteilt. Antragstellende m¨¹ssen
deswegen die Finanzierung f¨¹r diesen Zeitraum nachweisen k?nnen (in Form einer Verplichtungserkl?rung oder durch ein ausreichendes Guthaben auf einem deutschen Bankkonto).
Verl?ngerung
Wenn Sie erst nach Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Ausl?nderbeh?rde gehen, so sind Sie in der Regel illegal in Deutschland, bis
der neue (elektronische) Aufenthaltstitel erstellt ist. Damit Sie stressfrei auf Ihre neue Aufenthaltserlaubnis warten k?nnen, empfehlen wir eine Beantragung mindestens 6 Wochen vor Ablauf in die Wege zu leiten.
Antrag nicht gestellt?
Bei einer versp?teten Antragstellung bei der Ausl?nderbeh?rde k?nnen ernsthafte ausl?nder- und strafrechtliche
Konsequenzen folgen. So ist es m?glich, dass Sie wegen illegalen Aufenthaltes zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt werden. Ebenso kann es sein, dass Sie keine Aufenthaltserlaubnis mehr erhalten und Deutschland verlassen m¨¹ssen.
Beantragung der Aufenthaltserlaubnis
Die Ausl?nderbeh?rde der Stadt Regensburg ben?tigt f¨¹r die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in der Regel folgende Unterlagen:
- ¡°Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis¡± (Verl?ngerung: "Antrag auf Verl?ngerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis"; Formbl?tter bei der Ausl?nderbeh?rde )
- g¨¹ltiger Pass
- biometrisches Passfoto
- Zulassungsbescheid oder Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule
- Krankenversicherungsnachweis
- Nachweise ¨¹ber Lebensunterhalt (992 € pro Monat)
- "Wohnungsgeberbest?tigung" (Formblatt bei der Ausl?nderbeh?rde )
Geb¨¹hr
- Internationale Studierende mit deutschen Stipendien: kostenfrei
- Teilnehmer:innen der Austauschprogrammen der UR: 100 €
- Ersterteilung: 100 €
- Verl?ngerung: 80 €
Nachweis des Lebensunterhalts f¨¹r die Beantragung
F¨¹r die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis f¨¹r nicht EU-B¨¹rgerinnen und B¨¹rger ist in der Regel erforderlich, dass ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts nachgewiesen werden.
Zur Orientierung k?nnen Sie davon ausgehen, dass ausreichende Mittel dann vorhanden sind, wenn Sie nachweisen k?nnen, dass Ihnen monatlich 992,- Euro zur Verf¨¹gung stehen.
Die Sicherung dieses Lebensunterhaltes k?nnen Sie zum Beispiel nachweisen durch:
- Vorlage einer Verpflichtungserkl?rung gem. ¡ì 68 Aufenthaltsgesetz* oder
- Nachweis entsprechender Stipendien aus deutschen ?ffentlichen Mitteln oder Stipendien einer in Deutschland anerkannten F?rderorganisation oder
- Stipendien aus ?ffentlichen Mitteln des Herkunftslandes, wenn das Ausw?rtige Amt, der Deutsche Akademische Austauschdienst oder deutsche Stipendien- organisationen an der Vermittlung beteiligt waren.
- Nachweis der Finanzierung durch Vorlage von Kontoausz¨¹gen oder Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto. F¨¹r ein Jahr m¨¹ssen mindestens 11.904,- EUR nachgewiesen werden (992,- EUR pro Monat).
*Eine Verpflichtungserkl?rung nach ¡ì 68 Aufenthaltsgesetz k?nnen beispielsweise Ihre Eltern oder Geschwister, aber auch sonstige dritte Personen bei einer Deutschen Auslandsvertretung oder bei der Ausl?nderbeh?rde an deren Wohnort in Deutschland abgeben. Die Person ¨¹bernimmt damit eine Garantie f¨¹r Ihren Lebensunterhalt und muss bei der Abgabe der Verpflichtungserkl?rung grunds?tzlich seine finanzielle Leistungsf?higkeit nachweisen.
Aufenthaltserlaubnis bei Studienfach- /Hochschulwechsel
Wenn Sie das Studienfach oder die Hochschule wechseln, hat das Auswirkungen auf Ihre Aufenthaltserlaubnis!
?nderung des Studienfachs
Bei ?nderung der Fachrichtung w?hrend des Studiums liegt grunds?tzlich ein Wechsel des Aufenthaltszwecks vor. Ein Wechsel des Studienganges (z.B. Germanistik statt Romanistik) oder des Studienfaches (z.B. Haupt- oder Nebenfach Italienisch statt Franz?sisch) in den ersten 18 Monaten nach Beginn des Studiums ist in der Regel m?glich.
Bei einem sp?teren Studiengang- oder Studienfachwechsel ist zun?chst auf das geltende Hochschulrecht abzustellen. Ist der Wechsel nach dem Hochschulrecht zul?ssig, kann ein Wechsel auch ausl?nderrechtlich genehmigt werden, wenn die bisherigen Studienleistungen soweit angerechnet werden, dass sich die Gesamtstudiendauer um nicht mehr als 18 Monate verl?ngert (Best?tigung der Hochschule). In jedem Fall m¨¹ssen Sie aber den Wechsel bei der Ausl?nderbeh?rde beantragen und in Ihren Aufenthaltstitel eintragen lassen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder wird ein weiterer Studiengang- oder Studienfachwechsel angestrebt, kann dieser nur zugelassen werden, wenn das Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden kann.
Die vorstehenden Regelungen gelten auch f¨¹r einen Wechsel zwischen verschiedenen Hochschularten (z.B. Wechsel von einem Universit?tsstudium zu einem Fachhochschulstudium in derselben Fachrichtung).
Weiterstudium nach dem ersten Abschluss
Die sonstige Aufnahme einer zweiten Ausbildung oder die berufliche Weiterbildung nach Abschluss der ersten Ausbildung in Deutschland (z.B. Facharztausbildung nach Medizinstudium) stellt einen Wechsel des Aufenthaltszwecks dar. Der Wechsel darf im Allgemeinen nicht zugelassen werden, wenn die Gesamtaufenthaltsdauer zehn Jahre ¨¹berschreiten w¨¹rde.