Wann f?llt der Mindestlohn an?
Grunds?tzlich unterliegen alle freiwilligen Praktika, die mehr als 3 Monate / 90 Tage dauern der Mindestlohnpflicht. Da die Universit?t Regensburg in der Regel keine Mittel f¨¹r eine Finanzierung nach Mindestlohn zur Verf¨¹gung hat, sind l?ngere Praktika, die keine Pflichtpraktika sind, an der UR nicht durchf¨¹hrbar.
In der Regel sind Praktika an der Universit?t Regensburg unbezahlt. Fragen Sie bitte an Ihrer Heimatuniversit?t nach, ob Sie f¨¹r das Praktikum finanzielle Unterst¨¹tzung bekommen k?nnen.
Ausnahmen vom Mindestlohn (gem?? ¡ì22 MiLoG)
- Pflichtpraktika: wenn es sich bei Ihrem Praktikum um ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum im Rahmen ihres Studiums handelt, reichen Sie bitte den entsprechenden Nachweis daf¨¹r ein, in der Regel einen Auszug aus der Studienordnung.
- Freiwillige Praktika unter 3 Monaten (f¨¹r n?here Informationen siehe ¡ì22 Abs. 1 Nr. 2 & 3 MiLoG)
Studienabsolventen fallen nicht unter die Ausnahmen. Praktika von Studienabsolventen sind daher in der Regel nicht durchf¨¹hrbar.