Orientierung am Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
Diskriminierungen, egal ob wegen des Alters, pers?nlicher Verpflichtungen, einer Behinderung, wegen chronischer Krankheiten, wegen der ethnischen oder sozialen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung oder der sexuellen Identit?t, werden an der UR nicht toleriert. Wir orientieren uns dabei an der Rechtsauffassung des AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz.
Laut AGG (externer Link, ?ffnet neues Fenster) kommt es auf das Vorliegen tats?chlicher Merkmale für die Feststellung einer Diskriminierung nicht an, vielmehr reicht es, dass die diskriminierende Person die benachteiligte Person einer Kategorie zuordnet, mit der diese sich nicht zwangsl?ufig identifiziert (§ 7 Abs. 1). Zentral für Diskriminierungen, auf die das AGG reagiert, sind Zuordnungen von Menschen zu bestimmten Gruppen und damit verbundene Zuschreibungen (diskriminierende Kategorisierungen). Das AGG (§ 3) schützt hier vor unmittelbaren Diskriminierungen, die ausdrücklich an eine geschützte Kategorie anknüpfen, und mittelbaren Diskriminierungen, also nur scheinbar neutralen Regelungen, die aber faktisch Personen wegen einer AGG-Kategorie in besonderer Weise benachteiligen k?nnen. Auch Mehrfachdiskriminierungen stellt das AGG unter Rechtsschutz (§ 4). Bel?stigungen und sexuelle Bel?stigungen subsumiert das AGG unter Diskriminierungen (§ 3). Liegen ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen vor, hat der/die Mitarbeiter*in ein Beschwerderecht (§ 13). Der Arbeitgeber muss dann gegen die Besch?ftigten, die gegen das Benachteiligungsverbot versto?en, die geeigneten, erforderlichen und angemessenen Ma?nahmen zur Unterbindung der Benachteiligung ergreifen (§ 12 AGG).