Nachteilsausgleich - Ausgew?hlte Rechtsgrundlagen
Hochschulrahmengesetz (HRG)
insbesondere § 2 Absatz 4 HRG und § 16 Satz 4 HRG
Hochschulrahmengesetz im PDF-Format (externer Link, ?ffnet neues Fenster)
- § 2 Absatz 4: "Die Hochschulen wirken an der sozialen F?rderung der Studierenden mit; (...) Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule m?glichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen k?nnen."
- § 16 Satz 4: "(...) Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen."
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)
insbesondere § 24 BayHIG
Das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz (externer Link, ?ffnet neues Fenster) auf den Webseiten der Bayerischen Staatsregierung.
- Artikel 24, Absatz 1: "Die Hochschulen f?rdern (...) die tats?chliche Durchsetzung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung am Hochschulleben (...). Sie wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin und tragen dafür Sorge, dass die Angebote der Hochschule m?glichst ohne fremde Hilfe in Anspruch genommen werden k?nnen."
- Artikel 24 Absatz 2: "Die Hochschule bestellt eine Person (...), die sich als Beauftragte oder Beauftragter für die Belange der Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung einsetzt (...)."
Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz (BayHZG)
insbesondere Artikel 5 BayHZG
Das Bayerische Hochschulzulassungsgesetz (externer Link, ?ffnet neues Fenster) auf den Webseiten der Bayerischen Staatsregierung.
- Artikel 5 (?rtliches Auswahlverfahren), Absatz 3, Satz 1: "Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind folgende Vomhunderts?tze der zur Verfügung stehenden Studienpl?tze vorweg abzuziehen (Vorabquoten): 2 v.H. für Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrags eine au?ergew?hnliche H?rte bedeuten würde." (...)
- Artikel 5, Absatz 4, Satz 1: "Die nach Abzug der Studienpl?tze nach Absatz 3 verbleibenden Studienpl?tze werden wie folgt vergeben:
- 25 v.H. nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung
- 65 v.H. nach dem Ergebnis des erg?nzenden Hochschulauswahlverfahrens und
- 10 v.H. nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gew?hlten Studiengang (Wartezeit)" (...)
- Artikel 5, Absatz 4, Satz 4: "Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umst?nden daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 besseren Wert zu erreichen, wird mit dem Wert an der Vergabe der Studienpl?tze beteiligt, den sie oder er nachweisen kann." (...)
Studien- und Prüfungsordnungen der Universit?t Regensburg
Die für Ihren Studiengang relevante Prüfungsordnung finden Sie hier:
/studium/pruefungsordnungen/index.html (externer Link, ?ffnet neues Fenster)
Weitere Regelungen im Zusammenhang mit dem Nachteilsausgleich:
Grundordnung der Universit?t Regensburg
in der Neufassung vom 01.10.2019, zuletzt ge?ndert durch Satzung am 15.11.2023:
Die Grundordnung im PDF-Format (externer Link, ?ffnet neues Fenster)
§ 70 Beauftragte oder Beauftragter gem. Art. 24 BayHIG
(1) Die oder der Beauftragte gem?? Art. 24 BayHIG führt an der Universit?t Regensburg die Bezeichnung Beauftragte oder Beauftragter für Studierende mit Beeintr?chtigungen oder chronischen Erkrankungen. Der Senat w?hlt diesen oder diese auf Vorschlag des Pr?sidenten oder der Pr?sidentin aus dem Kreise der hauptberuflich Besch?ftigten der Universit?t sowie mindestens eine Stellvertretung. Die oder der Beauftragte wird auf unbestimmte Zeit bestellt; die Bestellung kann vom Senat widerrufen werden.
(2) Aufgabe der oder des Beauftragten für die Belange der Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung ist es, einer Benachteiligung von Studierenden im Studium entgegenzuwirken. Die oder der Beauftragte unterstützt die Universit?tsleitung bei ihrer Aufgabe, die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung bei der Gestaltung der Studienbedingungen zu berücksichtigen. Sie oder er ber?t Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung sowie die Fakult?ten bei auftretenden Problemen und erstattet dem Senat einmal im Studienjahr einen Bericht zur Situation von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung. Sie oder er ist bei ?nderungen und Neufassungen von Prüfungs- und Studienordnungen von der zust?ndigen Fakult?t rechtzeitig zu beteiligen.
(3) Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist die oder der Beauftragte hinsichtlich ihrer oder seiner sonstigen Dienstverpflichtungen angemessen zu entlasten.
Memorandum der Universit?t Regensburg
zur F?rderung der Arbeitsbedingungen von Studierenden mit chronischer Krankheit oder Behinderung (Regensburg, den 24.09.2003
In gemeinsamer Verantwortung: Der damalige Pr?sident bzw. Rektor, Prof. Dr. Alf Zimmer, sowie der damalige Senatsbeauftragte für schwerbehinderte Studierende: Dr. Till Pfeiffer)
- Memorandum (PDF/140 KB)