Fragenkatalaog zum UrhG an der UR
1. Was schützt das Urheberrechtsgesetz?
Was schützt das Urheberrechtsgesetz?
Gegenstand des UrhG ist das Werk, §§ 1,2 UrhG.
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genie?en für ihre Werke Schutz nach Ma?gabe dieses Gesetzes.
Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst geh?ren insbesondere:
- Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
- Werke der Musik;
- pantomimische Werke einschlie?lich der Werke der Tanzkunst;
- Werke der bildenden Künste einschlie?lich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
- Lichtbildwerke einschlie?lich der Werke, die ?hnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
- Filmwerke einschlie?lich der Werke, die ?hnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pl?ne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Bei den Harmonisierungsbestrebungen der EU ist die Tendenz erkennbar, allgemein geringe Anforderungen an den Werksbegriff zu stellen und eine ?eigene geistige Sch?pfung“ genügen zu lassen.
2. Wie lange besteht urheberrechtlicher Schutz an einem Werk?
Wie lange besteht der urheberrechtliche Schutz?
Grundregel §64 UrhG: Das Urheberrecht an einem Buch, einer Zeitschrift oder einem Musikwerk erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Danach sind diese Werke gemeinfrei und damit frei benutzbar.
Bei Lichtbildern (reine ?Knipsfotos“) erlischt das Urheberrecht 50 Jahre nach Erscheinen.
3. Zusammenfassung Nutzung für Unterricht und Lehre, §60a UrhG
3. Zusammenfassung Nutzung für Unterricht und Lehre, §60a UrhG
Vollst?ndige Nutzung:
- Abbildungen (insbesondere Fotografien)
- Einzelne Beitr?ge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift
- Werke geringen Umfangs (Druckwerke: 25 Seiten, Film/Musik: 5 Minuten, Noten: 6 Seiten)
- vergriffene Werke (unabh?ngig davon, wie lange schon vergriffen)
Nutzung von 15%:
- Werke nicht geringen Umfangs
Keine zul?ssige Nutzung:
- Aufnahmen von Live-Veranstaltungen vor Ort, d.h. kein Mitschnitt/Streaming von Konzerten, Lesungen
- Werke für Schulunterricht an Schulen (nicht an Hochschulen!)
- Papierherausgabe von Noten
4. Zusammenfassung: Wissenschaftliche Forschung, §60c UrhG
4. Zusammenfassung Wissenschaftliche Forschung, §60c UrhG
Vollst?ndige Nutzung:
- Abbildungen (insbesondere Fotografien)
- Einzelne Beitr?ge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift
- Werke geringen Umfangs (Druckwerke: 25 Seiten, Film/Musik: 5 Minuten, Noten: 6 Seiten)
- vergriffene Werke (unabh?ngig davon, wie lange schon vergriffen)
Nutzung von 75 %:
- für die eigene wissenschaftliche Forschung (kein Verbreiten!)
Nutzung von 15 %:
- Werke nicht geringen Umfangs
Keine zul?ssige Nutzung:
- Aufnahme von Live-Veranstaltungen vor Ort, d. h. kein Mitschnitt/Streaming von Konzerten, Lesungen.
5. Grundlegende Definitionen des UrhG
5. Grundlegende Definitionen des UrhG
Definitionen, die für das Verst?ndnis des Urheberrechtsgesetzes wesentlich sind:
Privater Gebrauch
Privat ist nur, was sich im h?uslichen Bereich oder im Freundeskreis abspielt.
Eigener Gebrauch
Eigene Verwendung und keine Weitergabe an Dritte. Der Begriff ist weiter als privater Gebrauch und schlie?t diesen ein.
Unterricht und Lehre § 60a UrhG
Der Paragraph bezieht sich u. a. auf Lehrende an einer Hochschule.
Wissenschaftliche Forschung
Auf die Befugnisse nach §60c UrhG darf sich jedermann berufen. Sie gilt beispielsweise für unabh?ngige Forscherinnen und Forscher und solche an Forschungsinstituten, für Universit?tsprofessorinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter im Rahmen ihrer Forschung sowie für Studierende bei ihrer wissenschaftlichen Arbeit, aber auch für Privatgelehrte. Es muss sich jedoch um nichtkommerzielle Forschung handeln. Auch bei der Forschung an einer Hochschule, die durch private Drittmittel finanziert wird, handelt es sich um nichtkommerzielle Forschung. Die Nutzungshandlungen dürfen auch durch einen Dritten vorgenommen werden, der selbst keine Forschungszwecke verfolgt.
Vervielf?ltigen, §16 UrhG
kopieren, digitalisieren, einscannen etc.
Verbreiten, §17 UrhG
Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielf?ltigungsstücke des Werkes der ?ffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen, d.h. Kopien verteilen, weitergeben (in k?rperlicher Form).
Verleihen, §27 Abs.2 UrhG
Die Werkexemplare müssen in k?rperlicher Form verliehen werden. Eine Online-Nutzung f?llt nicht darunter.
Recht der ?ffentlichen Wiedergabe, § 15 Abs.2 i.V.m. §§19-22
Vortrags-, Vorführungs-, Senderechte = in unk?rperlicher Form
?ffentliche Wiedergabe, §15 Abs. 2 und 3 UrhG
Die Wiedergabe ist ?ffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der ?ffentlichkeit bestimmt ist. Zur ?ffentlichkeit geh?rt jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unk?rperlicher Form wahrnehmbar oder zug?nglich gemacht wird, durch pers?nliche Beziehungen verbunden ist.
Mehrzahl: zwei Personen ausreichend
Pers?nliche Verbundenheit: nicht notwendig famili?r oder freundschaftlich
?ffentlichkeit bejaht: Hochschulvorlesung
?ffentlichkeit evtl. verneint: kleines Seminar
?ffentlich Zug?nglichmachen, §19a UrhG
Recht der ?ffentlichen Zug?nglichmachung, §19a UrhG
Das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der ?ffentlichkeit in einer Weise zug?nglich zu machen, dass es Mitgliedern der ?ffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zug?nglich ist (= elektronischer Semesterapparat).
6. Vervielf?ltigung eines Aufsatzes aus privatem Interesse?
Ist es zul?ssig, einen Aufsatz aus einer Zeitschrift zu vervielf?ltigen, der von privatem Interesse ist?
Ja, §53 UrhG: Es ist zul?ssig, einzelne Vervielf?ltigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen oder durch Dritte (z. B. Bibliothek) herstellen zu lassen. Dazu z?hlen auch einzelne Beitr?ge, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind. Die Vervielf?ltigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu ?ffentlichen Wiedergaben genutzt werden.
7. Vervielf?ltigung eines Aufsatzes aus wissenschaftlichem Interesse?
Ist es zul?ssig, einen Aufsatz aus einer Zeitschrift zu vervielf?ltigen, der von wissenschaftlichem Interesse ist?
Für Zwecke des Unterrichts und der Lehre (§60a UrhG) und der Wissenschaftlichen Forschung (§60c UrhG) dürfen einzelne Beitr?ge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift vollst?ndig vervielf?ltigt werden. (Zum Verbreiten und ?ffentlich Zug?nglichmachen siehe Frage 12 und Frage 13.)
8. Vervielf?ltigung eines Buchkapitels aus privatem Interesse?
Ist es zul?ssig, aus privatem Interesse ein Kapitel aus einem Buch zu vervielf?ltigen?
Ja, §53 UrhG: Es ist zul?ssig, einzelne Vervielf?ltigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen oder durch Dritte (z. B. Bibliothek) herstellen zu lassen. Bei Büchern besteht die Beschr?nkung auf ?kleine Teile von Werken“. Der BGH hat die H?chstgrenze kleiner Teile bei 12 % des Gesamtwerkes und max. 100 Seiten angesetzt (einschlie?lich Inhaltsverzeichnis, Vorwort, Einleitung, Literaturverzeichnis.)
Die Vervielf?ltigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu ?ffentlichen Wiedergaben genutzt werden (siehe auch Frage 10a).
9. Wieviel eines Buches darf für Forschung & Lehre vervielf?ltigt werden?
Wieviel von einem Buch darf zum Zweck von Unterricht und Lehre sowie der wissenschaftlichen Forschung maximal vervielf?ltigt werden?
Nach § 60a und § 60c UrhG ist es zul?ssig, zum Zweck von Unterricht und Lehre, sowie der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung bis zu 15 % eines Werkes zu vervielf?ltigen. Dabei sind s?mtliche Seiten zu berücksichtigen, die keine Leerseiten sind und deren Inhalt überwiegend aus Text besteht. Für die eigene wissenschaftliche Forschung (kein Verbreiten!) ist es sogar zul?ssig, bis zu 75 % eines Werkes zu vervielf?ltigen. Vergriffene Werke k?nnen vollst?ndig vervielf?ltigt werden unabh?ngig davon, wie lange sie schon vergriffen sind. Bestimmte Werke dürfen darüber hinaus vollst?ndig genutzt werden (siehe dazu Frage 11).
Zum Verbreiten / ?ffentlich Zug?nglichmachen siehe Fragen 12 und 13.
10. Darf ein Werk komplett vervielf?ltigt werden?
Ist es zul?ssig, ein Buch oder eine Zeitschrift komplett zu vervielf?ltigen?
In Ausnahmef?llen ja.
Zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch ist es zul?ssig, ein Werk komplett zu vervielf?ltigen:
- wenn das Werk gemeinfrei ist (s. Frage 1)
- wenn es seit mind. zwei Jahren vergriffen ist
Ein Werk ist vergriffen, wenn es nicht mehr im Buchhandel oder über den Verlag k?uflich zu erwerben ist. - durch Abschreiben oder mit Einwilligung des Rechteinhabers
- wenn das Werk in das eigene Archiv aufgenommen wird und als Vorlage ein eigenes Werkstück diente. Zul?ssig ist aber nur die Herstellung von Kopien auf Papier oder ?hnlichen Tr?gern mittels fotomechanischer oder ?hnlicher Verfahren oder die ausschlie?lich analoge Nutzung (§ 53 Abs. 2 S.2 UrhG).
Für Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG) und für die wissenschaftliche Forschung (§ 60c UrhG) ist es zul?ssig, ein Werk komplett zu vervielf?ltigen:
- wenn das Werk gemeinfrei ist (siehe Frage 1)
- wenn das Werk vergriffen ist, unabh?ngig, wie lange schon
Ein Werk ist vergriffen, wenn es nicht mehr im Buchhandel oder über den Verlag k?uflich zu erwerben ist. - wenn es sich um ein Werk geringen Umfangs handelt (für Druckwerke 25 Seiten)
Zum Verbreiten / ?ffentlich Zug?nglichmachen siehe Fragen 12 und 13.
11. Welche Werke dürfen vollst?ndig genutzt werden?
Welche Werke dürfen von den Lehrenden und Forschenden vollst?ndig vervielf?ltigt und Dritten zur Verfügung gestellt werden, auch im elektronischen Semesterapparat?
Die vollst?ndige Nutzung von Werken ist nach § 60a und 60c UrhG für Abbildungen (insbesondere Fotografien) und einzelne Beitr?ge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift zul?ssig. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网 gilt auch für sonstige Werke geringen Umfangs (wie Gedichte, Liedertexte, Zeitungsartikel etc.; Umfang: für Druckwerke 25 Seiten, für Filme und für Musik fünf Minuten). Auch vergriffene Werke (unabh?ngig davon, wie lange sie schon vergriffen sind), vollst?ndig vergriffene Pressezeugnisse (für die z. B. kein Pressearchiv vorhanden ist) und gemeinfreie Werke (siehe Frage 1) dürfen vollst?ndig genutzt werden. (Zu Musiknoten siehe Frage 14. Zum Personenkreis beim Verbreiten, ?ffentlich Zug?nglichmachen siehe Fragen 12 und 13).
12. An wen dürfen Vervielf?ltigungen in der Lehre verbreitet werden?
An wen dürfen Vervielf?ltigungen für Unterricht und Lehre verbreitet werden? Wem dürfen sie ?ffentlich zug?nglich gemacht werden? Wem dürfen sie in sonstiger Weise ?ffentlich wiedergegeben werden?
§60a UrhG: Vervielf?ltigung, Verbreitung, ?ffentliche Zug?nglichmachung, ?ffentliche Wiedergabe sind zul?ssig:
- für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung
- für Lehrende und Prüfende an derselben Bildungseinrichtung
- für Dritte, soweit dies der Pr?sentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.
Der begrenzte Teilnehmerkreis ist wie bislang durch konkrete und nach dem Stand der Technik wirksame Vorkehrungen sicherzustellen.
13. An wen dürfen Verfielf?ltigungen für die Forschung verbreitet werden?
An wen dürfen Vervielf?ltigungen für die wissenschaftlichte Forschung verbreitet werden? Wem dürfen sie ?ffentlich zug?nglich gemacht werden?
60c UrhG: Vervielf?ltigung, Verbreitung, ?ffentliche Zug?nglichmachung sind zul?ssig:
- für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung
- für einzelne Dritte, soweit dies der ?berprüfung der Qualit?t wissenschaftlicher Forschung dient.
Der begrenzte Teilnehmerkreis ist wie bislang durch konkrete und nach dem Stand der Technik wirksame Vorkehrungen sicherzustellen.
Vervielf?ltigungen für die eigene wissenschaftliche Forschung (75 % eines Werkes) dürfen nicht verbreitet, ?ffentlich zug?nglich gemacht oder in sonstiger Weise ?ffentlich wiedergegeben werden.
14. Ist es zul?ssig, Musiknoten zu vervielf?ltigen?
Ist es zul?ssig, Musiknoten zu vervielf?ltigen?
Ist es zul?ssig, Musiknoten zu vervielf?ltigen?
- Zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, §53 Abs.4 UrhG
Die Vervielf?ltigung von Musiknoten ist ohne Genehmigung des Rechteinhabers nur zur Aufnahme in ein eigenes Archiv oder für den eigenen Gebrauch zul?ssig, falls das Werk seit mindestens zwei Jahren vergriffen ist. Die Aufnahme in ein eigenes Archiv setzt die Verwendung eines im Eigentum des Archivbetreibers stehenden Werkstücks als Vorlage voraus. - Für Unterricht und Lehre, §60a UrhG
Erlaubt sind nur solche Vervielf?ltigungen, die erforderlich sind, um Noten ?ffentlich zug?nglich zu machen. Zul?ssig ist also etwa der Scan der Papiervorlage einer Partitur. Das Einstellen des Scans in den elektronischen Semesterapparat ist zul?ssig.
Werke geringen Umfangs (das sind bei Noten 6 Seiten) dürfen vollst?ndig in den Semesterapparat eingestellt werden, ansonsten 15 % des Werkes. Analoge Kopien dürfen nicht an Studierende verteilt werden. - Für die Wissenschaftliche Forschung, §60c UrhG
Grafische Aufzeichnungen von Werken der Musik, also insbesondere Noten, dürfen jetzt genutzt werden. Damit soll die Erforschung solcher Werke erleichtert werden. Eine Beeintr?chtigung der normalen Verwertung solcher Werke ist dadurch nicht zu befürchten.
Umfang:
Werke geringen Umfangs (das sind bei Noten 6 Seiten) dürfen vollst?ndig kopiert werden, ansonsten 15 % des Werkes. Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen 75% des Werkes kopiert werden. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网 darf dann nicht weiter gegeben werden.
15. Dürfen E-Books komplett heruntergeladen oder ausgedruckt werden?
Dürfen E-Books komplett heruntergeladen oder ausgedruckt werden?
Wenn es der Lizenzvertrag bzw. die Nutzungsbedingungen zulassen, ja. Ansonsten gelten die gleichen Regelungen wie für gedruckte Bücher, siehe Fragen 8 - 13.
16. Welche Werke dürfen in einen Semesterapparat gestellt werden?
Semesterapparate sind jetzt inhaltlich gleich, getrennt für Lehre (§60a Abs.1 UrhG) und für Forschung (§60c Abs.1 UrhG) geregelt. Nach §60a und §60c UrhG ist es zul?ssig, zum Zweck von Unterricht und Lehre, sowie der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung bis zu 15 % eines Werkes zu verbreiten und ?ffentlich zug?nglich zu machen. Dabei sind s?mtliche Seiten zu berücksichtigen, die keine Leerseiten sind und deren Inhalt überwiegend aus Text besteht. Vergriffene Werke dürfen vollst?ndig eingestellt werden unabh?ngig davon, wie lange sie schon vergriffen sind. Bestimmte Werke dürfen darüber hinaus vollst?ndig genutzt werden, siehe dazu Frage 11.
17. Was ist im Rahmen von Text- und Datamining zul?ssig?
§ 60d UrhG erm?glicht auf gesetzlicher Grundlage Werke mit Inhalten aller Art automatisiert auszuwerten, um damit nicht kommerzielle wissenschaftliche Forschung zu betreiben.
Für die wissenschaftliche Forschung dürfen Werke aller Art (Texte, Daten, Bilder, Filme) zu denen ein legaler Zugang besteht (d.h. Werke aus dem Bestand der Bibliothek oder über Fernleihe beschafftes Schrifttum) aus unterschiedlichen Datenquellen vervielf?ltigt werden (auch digitales Schrifttum und Datenbanken), übergreifend aufbereitet, automatisiert ausgelesen, gespeichert und ausgewertet werden. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网 ist aber nur zul?ssig, um eine automatisierte Auswertung vorzunehmen, nicht jedoch zu anderen Zwecken.
Das ausgewertete Korpus (nicht das Ursprungsmaterial) darf Dritten zur Verfügung gestellt werden zur Zusammenarbeit in einem gemeinsamen Projekt oder zur Begutachtung durch Dritte (z. B. peer review).
Die Forscher müssen die Daten nach Abschluss des Projekts l?schen, die Bibliotheken sind jedoch berechtigt, die ausgelesenen Daten dauerhaft zu speichern, z.B. auf dem Forschungsdatenserver der Universit?tsbibliothek.
§95 b Abs.3 UrhG gilt jedoch weiterhin: Wenn zwischen der Bibliothek und dem Inhalteanbieter ein Vertrag besteht, der die ?ffentliche Zug?nglichmachung der Inhalte erlaubt und eine technische Schutzma?nahme diesen Zugang kontrolliert, kann die Befugnis nach § 60d UrhG nicht gegen technische Schutzma?nahmen durchgesetzt werden.
18. Was ist im Rahmen des Zitatrechts zul?ssig?
Gem?? §51 UrhG ist die Vervielf?ltigung, Verbreitung und ?ffentliche Wiedergabe eines ver?ffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats zul?ssig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zitate sind nur erlaubt, wenn ein Zitatzweck vorliegt, der Umfang des Zitats durch den Zweck gerechtfertigt ist und die Quelle angegeben wurde. Die fremden Werke oder Werkteile dürfen dabei nicht ver?ndert werden. Das Zitatrecht gilt für alle ver?ffentlichten Werke im Sinne des UrhG, siehe Frage 1. Das Zitatrecht gilt auch für Abbildungen des zitierten Werkes. Setzt man sich zum Beispiel mit einem Gem?lde auseinander, darf ein Foto des Gem?ldes benutzt werden, ohne den Rechteinhaber am Foto um Erlaubnis fragen zu müssen.
Der Zitatzweck ist nur dann erfüllt, wenn das fremde Werk als Er?rterungsgrundlage für eigene selbst?ndige Ausführungen dient, nicht alleine den gewünschten Inhalt vermittelt, aber auch nicht nur schmückendes Beiwerk oder blo?e ?Bebilderung“ der eigenen Ausführungen ist. Der gebotene Umfang ist auf jeden Fall überschritten, wenn das Zitat dazu führt, dass das zitierte Werk nicht mehr erworben wird.
19. Korrekte Quellenangabe
Gem?? §63 UrhG ist auch in den F?llen der §§60a-d UrhG die Quelle deutlich anzugeben. Zu nennen ist der Urheber mit Vor- und Nachname, der Verlag (nur bei ganzen Werken), der Erscheinungszeitpunkt- und Ort und der Werktitel. Bei Sammelwerken ist auch der Herausgeber anzugeben. Bei auf Webseiten ver?ffentlichten Werken ist die Angabe der URL mit letztem Abrufdatum erforderlich.
20. Welche ?nderungen gibt es bei der Fernleihe?
Mit der Neuregelung des UrhG entf?llt die bisherige Beschr?nkung auf die Lieferung per Post und Fax. Somit ist der Versand per E-Mail m?glich. Es darf selbst dann elektronisch geliefert werden, wenn es parallel ein angemessenes Verlagsangebot gibt. Es dürfen alle Vorlagen nach §60e Abs.1 digitalisiert und dann gem?? Abs.5 elektronisch versendet werden, auch solche aus lizenzierten elektronischen Ressourcen. Entgegenstehende Vereinbarungen, die vor dem 01.03.2018 geschlossen wurden, gehen jedoch vor. Der bisherige Umfang des Dokumentenversandes wurde verkleinert. Nun dürfen maximal 10 % eines Werkes oder ganze Aufs?tze aus Fachzeitschriften versendet werden. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网 jedoch nur noch zu nicht kommerziellen Zwecken (nicht berufliche, nicht gewerbliche Zwecke). Es ist kein Dokumentenversand aus Zeitungen und Publikumszeitschriften mehr erlaubt.
21. Was passiert bei Verst??en gegen das Urheberrechtsgesetz?
Das Urheberrechtsgesetz sieht bei schuldhaften rechtswidrigen Verletzungen neben den zivilrechtlichen Vorschriften (Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung, ?berlassung und Schadenersatz auch für immaterielle Sch?den) auch die Anwendung strafrechtlicher Vorschriften vor, die Geldstrafe oder Freiheitsstrafe androhen und bereits den Versuch unter Strafe stellen (§ 97 ff UrhG).
Literaturhinweise
- Informationen zur Rechtslage ab 01.03.2018 (PDF, 34 Seiten)
- BMBF: Neues Urheberrechtsgesetz für die Wissenschaft
- F?rster: Leitfaden "Urheberrechts-FAQ Hochschullehre"
- Universit?t Würzburg: Orientierungshilfe für die Lehre
- Kreutzer/Hirche: Praxisleitfaden zum Recht bei E-Learning, OER und Open Content
- Urheberrecht in der Wissenschaft BMBF/dbv (PDF, 40 Seiten)
- Elan e.V.: Informationen zu § 60a UrhG
- Urheberrecht und Forschung : eine Handreichung für Forschende
Deutscher Bundestag: Drucksachen
- Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft
- a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/12329, 18/12378 - Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft
Open Access, Publikationsserver, Freie Lizenzen
Auf der Unterseite “Rechtliche Hinweise” des Publikationsservers (externer Link, ?ffnet neues Fenster) finden sich Informationen und Links zu der Frage, welche Volltexte Sie auf den Publikationsserver (externer Link, ?ffnet neues Fenster) hochladen dürfen, sowie zu anderen rechtlichen Fragestellungen zum Thema Open Access und Freie Lizenzen (Creative Commons-Lizenzen).