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Urheberrecht an der Universit?t Regensburg

Informationen für Universit?tsangeh?rige

Fragen zum Urheberrecht treten im Umgang mit gedruckten und elektronischen Büchern, Zeitschriften und Musikwerken h?ufig auf.

Das Kernstück der Regelungen im Urheberrechtsgesetz (UrhG), die für Universit?ten und andere Bildungseinrichtungen ma?geblich sind, bilden seit dem 01.03.2018 die Schrankenregelungen in den §§ 60a ff. UrhG. Sie gelten auch in der Corona-Krise.

Den aktuellen Text des UrhG findet man etwa hier oder in Beck-Online.

Hinweis: Fragen zum elektronischen Publizieren werden auf dem Publikationsserver der Universit?t Regensburg beantwortet.


Die §§ 60a ff. UrhG erm?glichen Bildungseinrichtungen die Nutzung fremder Werke für unterschiedliche Zwecke in einem jeweils klar geregelten Umfang.

Unabh?ngig davon erm?glicht das Zitatrecht des § 51 UrhG die inhaltliche Auseinandersetzung mit einem fremden Werk und erlaubt dessen Nutzung im dazu notwendigen Umfang; dies wird unten jeweils mit erl?utert.


  • § 60a UrhG erlaubt es, für den Unterricht und die Lehre an Bildungseinrichtungen (z.B. Schulen und Hochschulen) grunds?tzlich bis zu 15 Prozent eines Werkes zu nutzen.

Was in der Lehre erlaubt ist, k?nnen Sie in einem kompakten ?berblick oder in einer ausführlichen Version nachlesen.

Falls dies nicht hilft, k?nnen Sie noch im Fragenkatalog nachschauen.


  • § 60c UrhG gestattet, für die nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung grunds?tzlich bis zu 15 Prozent eines Werkes zu nutzen; für die eigene wissenschaftliche Forschung wird die Vervielf?ltigung von 75% eines Werkes erlaubt.
  • § 60d UrhG regelt erstmals das sogenannte Text- und Data Mining. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网 ist eine Forschungsmethode, bei der gro?e Mengen urheberrechtlich geschützter Inhalte (z.B. Texte, Bilder, Tonaufnahmen) automatisiert ausgewertet werden.

Was in der Forschung erlaubt ist, finden Sie hier im ?berblick und hier in einer ausführlichen Version.

Falls dies nicht hilft, k?nnen Sie noch im Fragenkatalog nachschauen.


  • § 60e UrhG enth?lt verschiedene Erlaubnisse für Bibliotheken. So dürfen sie beispielsweise Werke aus ihrem Bestand zum Zwecke des Erhalts digitalisieren. Geregelt wird auch unter welchem Umst?nden Bibliotheken Werke an Terminals in ihren R?umen zug?nglich machen dürfen und in welchem Umfang sie an diesen Terminals Ausdrucke gestatten dürfen. Ebenfalls geregelt wird der Versand von Kopien durch Bibliotheken.
  • § 60f UrhG enth?lt für Archive, Museen und Bildungseinrichtungen ?hnliche Erlaubnisse wie für Bibliotheken.

  • Vervielf?ltigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch sind weiterhin in § 53 UrhG geregelt.?

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