Fragen zum Urheberrecht treten im Umgang mit gedruckten und elektronischen Büchern, Zeitschriften und Musikwerken h?ufig auf.
Das Kernstück der Regelungen im Urheberrechtsgesetz (UrhG), die für Universit?ten und andere Bildungseinrichtungen ma?geblich sind, bilden seit dem 01.03.2018 die Schrankenregelungen in den §§ 60a ff. UrhG. Sie gelten auch in der Corona-Krise.
Den aktuellen Text des UrhG findet man etwa hier oder in Beck-Online.
Hinweis: Fragen zum elektronischen Publizieren werden auf dem Publikationsserver der Universit?t Regensburg beantwortet.
Die §§ 60a ff. UrhG erm?glichen Bildungseinrichtungen die Nutzung fremder Werke für unterschiedliche Zwecke in einem jeweils klar geregelten Umfang.
Unabh?ngig davon erm?glicht das Zitatrecht des § 51 UrhG die inhaltliche Auseinandersetzung mit einem fremden Werk und erlaubt dessen Nutzung im dazu notwendigen Umfang; dies wird unten jeweils mit erl?utert.
Was in der Lehre erlaubt ist, k?nnen Sie in einem kompakten ?berblick oder in einer ausführlichen Version nachlesen.
Falls dies nicht hilft, k?nnen Sie noch im Fragenkatalog nachschauen.
Was in der Forschung erlaubt ist, finden Sie hier im ?berblick und hier in einer ausführlichen Version.
Falls dies nicht hilft, k?nnen Sie noch im Fragenkatalog nachschauen.