Um sicherzustellen, dass bei wesentlichen ?nderungen an bereits akkreditierten Studieng?ngen die Akkreditierung des Studiengangs durch die ?nderung nicht beeintr?chtigt wird, wurde ein spezielles Verfahren zur Evaluation bzw. Prüfung wesentlicher ?nderungen etabliert. Die Evaluationsordnung regelt in § 7 den Geltungsbereich, den Zweck, die Zust?ndigkeiten und den Ablauf des Verfahrens ?Wesentliche ?nderungen akkreditierter Studieng?nge“. Der genaue Ablauf des Verfahrens sowie allgemeine Grunds?tze werden in der ?Verfahrensbeschreibung zur ?nderung von Studieng?ngen“ beschrieben. Das Verfahren besteht im Wesentlichen aus den nachfolgend beschriebenen Verfahrensschritten:
1. Prüfung der wesentlichen ?nderung durch die Universit?tsleitung
Liegen bei bereits akkreditierten Studieng?ngen wesentliche ?nderungen im Sinne von Art. 57 Abs. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes vor, die nicht durch eine im Rahmen der Studiengangsevaluation vereinbarte Ma?nahme begründet sind, entscheidet die Universit?tsleitung auf Grundlage der formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien, die auch bei der Studiengangsevaluation zugrunde gelegt werden, ob die ?nderungen die aktuell gültige Akkreditierung des Studienganges beeintr?chtigen oder nicht.
2. Externe Begutachtung
Liegen wesentliche ?nderungen vor, die die gültige Akkreditierung beeintr?chtigen, bindet die Fakult?t in der Regel mindestens einen fachlich einschl?gigen und unbefangenen Hochschullehrer bzw. eine fachlich einschl?gige und unbefangene Hochschullehrerin in das Verfahren ein. Die AG Studium und Lehre prüft die fachliche Einschl?gigkeit sowie die Unbefangenheit des Gutachters oder der Gutachterin. Die zust?ndige Fakult?t entscheidet in welcher Weise der Gutachter oder die Gutachterin eingebunden wird und in welcher Weise die Anforderungen der Berufspraxis berücksichtigt werden.
3. Formal-rechtliche Prüfung
Die ausgearbeiteten ?nderungsentwürfe der Studiengangsdokumente werden formal, rechtlich und unter Wahrung der Grunds?tze des Vertrauensschutzes vom Referat für Studienbezogene Rechtsangelegenheiten geprüft. Das Referat bezieht bei Bedarf weitere thematisch betroffene Referate der Verwaltung in die Prüfung mit ein. Gegebenenfalls müssen die Dokumente nochmals überarbeitet werden, bevor sie nach abschlie?ender Prüfung durch das Referat für Studienbezogene Rechtsangelegenheiten zur Beschlussfassung in den Gremien freigegeben werden.
4. Begutachtung durch den Senat
Der Senat, in der Regel der von ihm eingesetzte Senatssauschuss AG Prüfungsordnungen, begutachtet wesentliche ?nderungen im Hinblick auf dieselben Kriterien, die er auch bei der Einführung neuer Studieng?nge begutachtet und verfasst abschlie?end eine Beschlussempfehlung für den Senat. Der Senat beschlie?t auf Grundlage der Empfehlung des Senatsausschusses ?AG Prüfungsordnungen“ die ?nderungen, die anschlie?end auch vom Universit?tsrat beschlossen werden müssen.
5. Genehmigung durch den Pr?sidenten/die Pr?sidentin
Die ge?nderte Prüfungs- und Studienordnung sowie ggf. weitere Satzungen werden von der Pr?sidentin/dem Pr?sidenten genehmigt und anschlie?end von Referat für Studienbezogene Rechtsangelegenheiten ver?ffentlicht. Vor Genehmigung der ge?nderten Satzungen unterrichtet die Universit?tsleitung das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst über die wesentlichen ?nderungen. Bei wesentlichen ?nderungen akkreditierter Studieng?nge bleibt mit Genehmigung der Prüfungsordnung durch die Pr?sidentin/den Pr?sidenten der Akkreditierungsstatus und die Akkreditierungsfrist bei akkreditierten Studieng?ngen unver?ndert erhalten.
Matthias Baderschneider
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