Zu Hauptinhalt springen

Schriftliche Hausarbeit § 29 LPO I

Am Lehrstuhl für Musikp?dagogik und Musikdidaktik der Universit?t Regensburg gibt es die M?glichkeit, bei folgenden Dozenten gem. § 29 LPO I eine schriftliche Hausarbeit (Zulassungsarbeit) anzufertigen:
?

  • Christoph Eglhuber
  • Patrick Ehrich
  • Prof. Dr. Magnus Gaul
  • Matthias Seitz
  • Dr. Michael Wackerbauer
  • Dr. med. Matthias Weikert (Stimmphysiologie)
    ?

Die thematische Ausrichtung, methodische M?glichkeiten (empirisch, systematisch, musikethnologisch, historisch), Zitierrichtlinien und spezifische Gestaltung sind den formalen Angaben zu entnehmen, die über den jeweiligen Betreuer der Arbeit zu erhalten sind. Es wird gebeten, die Themenabsprache frühzeitig, mindestens jedoch 6 Monate vor Abgabe der schriftlichen Hausarbeit in die Wege zu leiten und damit die Betreuung der Arbeit und die fristgerechte Abgabe zu sichern. Eine Verl?ngerung der Abgabefrist ist nur in Ausnahmef?llen m?glich. N?heres besagt § 29 der LPO I.

.........................................................................................................................

§ 29

Schriftliche Hausarbeit

(1) Eine schriftliche Hausarbeit ist zu fertigen

1. bei den Lehr?mtern an Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, Gymnasien und beruflichen Schulen in einem Fach der gew?hlten F?cherverbindung oder in den Erziehungswissenschaften, 2. beim Lehramt für Sonderp?dagogik in der sonderp?dagogischen Fachrichtung.

?

Die schriftliche Hausarbeit kann auch in einem Gebiet gefertigt werden, das nicht einem einzelnen Fach zugeordnet werden kann, sondern das sich auf zwei der in Satz 1 Nr. 1 beim betreffenden Lehramt genannten F?cher, beim Lehramt für Sonderp?dagogik auch auf die vertieft studierte sonderp?dagogische Fachrichtung und auf Erziehungswissenschaften oder auf die vertieft studierte sonderp?dagogische Fachrichtung und auf das andere Fach der F?cherverbindung und beim Lehramt an beruflichen Schulen im Fall einer Erweiterung gem?? § 86 Abs. 1 Nr. 4 auch auf die beiden vertieft studierten beruflichen Fachrichtungen erstreckt. 3Im Fall einer F?cherverbindung oder Erweiterung mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt – ausgenommen die Erweiterung gem?? Art. 17 Nr. 3 BayLBG und die nachtr?gliche Erweiterung gem?? Art. 23 BayLBG – muss die schriftliche Hausarbeit in diesem Fach gefertigt werden. 4Im ?brigen darf die schriftliche Hausarbeit nicht in einem Fach oder Fachgebiet gefertigt werden, das lediglich im Rahmen einer Erweiterung gew?hlt worden ist.

(2) Das Thema sollen sich die Studierenden sp?testens ein Jahr vor der Meldung zur Prüfung von dafür bestimmten prüfungsberechtigten Personen (§ 9 Abs. 2 Nr. 2) geben lassen, die dem in § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 genannten Personenkreis angeh?ren müssen. Will eine prüfungsberechtigte Person die Vergabe der Arbeit aus triftigen Gründen ablehnen, so kann der oder die Vorsitzende des zust?ndigen Prüfungshauptausschusses eine andere prüfungsberechtigte Person des gleichen Fachs mit der Vergabe und der Beurteilung der Arbeit beauftragen. In den F?llen des Abs. 1 Satz 2 wird das Thema von zwei prüfungsberechtigten Personen gemeinsam erteilt, soweit nicht einer von ihnen für beide F?cher zur prüfungsberechtigten Person bestimmt ist. Entsprechendes gilt, wenn die schriftliche Hausarbeit in einem Gebiet gefertigt wird, das zwei Teilbereichen eines Fachs zuzuordnen ist.

(3) Bei der Vergabe des Themas ist darauf zu achten, dass die Aufgabe dem Zweck der Prüfung angemessen ist. Das Thema muss aus den einschl?gigen Studiengebieten gew?hlt werden. An jeden Studierenden und jede Studierende ist ein eigenes Thema zu vergeben.

(4) Die Hausarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen, soweit das Prüfungsamt nicht vorher Abweichendes genehmigt. Arbeiten aus den Prüfungsf?chern Englisch, Franz?sisch, Griechisch, Italienisch, Latein, Russisch oder Spanisch k?nnen in der jeweiligen Sprache abgefasst werden.

(5) Die Arbeit muss erkennen lassen, dass der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin zu selbstst?ndigem wissenschaftlichen Arbeiten bef?higt ist.

(6) Am Schluss der Hausarbeit hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin zu versichern, dass er oder sie die Arbeit selbstst?ndig verfasst und keine anderen Hilfsmittel als die angegebenen benützt hat. Die gemeinsame Fertigung der Hausarbeit durch zwei oder mehrere Prüfungsteilnehmer ist unzul?ssig. Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen in jedem einzelnen Fall unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht werden. Die Versicherung selbstst?ndiger Anfertigung ist auch für gelieferte Zeichnungen, Kartenskizzen und bildliche Darstellungen abzugeben.

(7) Erweist sich die abgegebene Versicherung als unwahr, so liegt ein T?uschungsversuch im Sinn des § 13 vor.

(8) Die Arbeit wird von der prüfungsberechtigten Person beurteilt, die das Thema vergeben hat. Wurde das Thema für die schriftliche Hausarbeit gem?? Abs. 2 S?tze 3 und 4 von zwei prüfungsberechtigten Personen gemeinsam erteilt, so wird auch die Beurteilung von diesen prüfungsberechtigten Personen gemeinsam durchgeführt. Ist eine prüfungsberechtigte Person verhindert, so bestimmt der oder die Vorsitzende des zust?ndigen Prüfungshauptausschusses eine andere prüfungsberechtigte Person. Die Arbeit ist der prüfungsberechtigten Person bzw. den prüfungsberechtigten Personen vor der Meldung zur Prüfung vorzulegen. ?ber die Ablieferung der Arbeit erh?lt der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der prüfungsberechtigten Person bzw. den prüfungsberechtigten Personen eine Bescheinigung, die der Meldung zur Prüfung beizufügen ist.

(9) ?ber die Arbeit wird von der prüfungsberechtigten Person bzw. den prüfungsberechtigten Personen ein Gutachten erstellt, aus dem die Vorzüge und Schw?chen deutlich hervorgehen. Die sprachliche Darstellung wird bei der Beurteilung mitgewertet. Das Ergebnis wird in einer der in § 12 Abs. 1 genannten Noten ausgedrückt. Im Fall des Abs. 8 Satz 2 sollen die beiden prüfungsberechtigten Personen bei einer abweichenden Beurteilung eine Einigung über die Note versuchen. Soweit sich die prüfungsberechtigten Personen nicht auf eine Note einigen k?nnen, wird als Note der schriftlichen Hausarbeit die Note gem?? § 12 Abs. 1 festgesetzt, die sich gem?? § 12 Abs. 1 und 2 aus den beiden Bewertungen ergibt.

(10) Der oder die Vorsitzende des zust?ndigen Prüfungshauptausschusses kann eine weitere bzw. im Fall des Abs. 8 Satz 2 zwei weitere prüfungsberechtigte Personen heranziehen und im Benehmen mit der prüfungsberechtigten Person bzw. den prüfungsberechtigten Personen die Bewertung festsetzen.

(11) Durch eine mit mindestens der Note ?ausreichend“ bewertete schriftliche Hausarbeit sind mindestens 10 Leistungspunkte im Sinn des § 22 Abs. 2 nachgewiesen.

(12) Als Ersatz für die schriftliche Hausarbeit gelten:

1. eine als ausreichend zur Verleihung der Doktorwürde angenommene wissenschaftliche Arbeit,

2. eine als ausreichend befundene, im Rahmen eines universit?ren Studiengangs gefertigte Diplom-, Magister- oder Masterarbeit oder,

3. eine als ausreichend befundene, im Rahmen eines universit?ren Studiengangs gefertigte Bachelorarbeit, wenn die zu Grunde liegende Bachelor-Prüfungsordnung einen Umfang von mindestens 10 Leistungspunkten vorsieht. Die Arbeit ist von einer prüfungsberechtigten Person im Sinn des Abs. 2 Satz 1 mit einer Note nach § 12 Abs. 1 erneut zu bewerten.


  1. Fakult?t für Philosophie, Kunst-, Geschichts- und Gesellschaftswissenschaften