Antworten auf immer wieder gestellte Fragen - ein Klick lohnt immer, denn die FAQs werden laufend erweitert
All dies ergibt sich auch aus den Ausbildungsordnungen und dem Studienführer, die sie auf der Fakult?tshomepage unter ?Studium“ bzw.??Rechtsgrundlagen" finden und aufrufen k?nnen.
Die hier genannten Informationen beziehen sich auf einen Studienbeginn ab SS 2016. Bei weiteren Fragen steht Ihnen die Studienberatung gerne zur Verfügung!
Für die Einschreibung und das Studium der Rechtswissenschaften ist der Erwerb des Latinums nicht n?tig. Auch im Falle einer sp?teren Promotion (= Erwerb des Doktortitels nach Abschluss des Studiums) sind Lateinkenntnisse nicht mehr relevant.
Sie k?nnen das Studium der Rechtswissenschaft an unserer Fakult?t sowohl im Sommer- als auch im Wintersemester beginnen. Es gibt dafür unterschiedliche Studienpl?ne, die Sie auf unserer?Homepage finden.
Nein! Jura ist schon seit l?ngerem nicht mehr bundesweit zulassungsbeschr?nkt; Sie bekommen Ihren Studienplatz daher nicht von der ZVS/hochschulstart.de, sondern wenden sich unmittelbar an die Studentenkanzlei der Universit?t Regensburg. Eine Bewerbung ist nicht n?tig, Sie müssen sich lediglich w?hrend der Einschreibungsfrist einschreiben.
Aktuelle Daten finden?Sie im Semesterkalender der Universit?t.??
Achtung: Wenn Sie das Studium aufnehmen, beginnt Ihr Studium bereits eine Woche vor Vorlesungsbeginn mit einer Einführungsveranstaltung. Mehr Informationen dazu finden Sie zu Semesterstart online hier unter "Aktuelles" oder auf der Plattform "GRIPS".
Nein. Seit dem WS 2013/14 sind keine Studienbeitr?ge mehr zu entrichten. Für die Einschreibung und Rückmeldung ist jeweils ein Semesterbeitrag (Studentenwerk, Verwaltung, RVV-Ticket) zu entrichten.
Am Besten auf unserer Homepage bei den Infos für Erstsemester und beim ?berblick über das Studium. Einen sehr ausführlichen ?berblick gibt unser Studienführer, den Sie online abrufen k?nnen oder bei Studienbeginn in der Einführungswoche von uns erhalten.
Alle erforderlichen Informationen erhalten Sie au?erdem in der zu Semesterbeginn stattfindenden Einführungswoche, in der Sie von Dekan, Studiendekan, Fachschaft usw. umfassend informiert werden.
Nein, n?tig ist das nicht.
Wer es dennoch nicht lassen kann: Literatur zur Wissensvermittlung in den einzelnen Rechtsgebieten entnehmen Sie bitte den Ankündigungen zur entsprechenden Lehrveranstaltung auf den Internetseiten des jeweiligen Lehrstuhls oder dem Vorlesungsverzeichnis; detaillierte Empfehlungen geben die Dozenten in ihren Veranstaltungen.
Au?erdem finden Sie auf unserer Homepage eine Liste mit Büchern, die bei der Entscheidungsfindung helfen sollen, ob Jura das richtige Studienfach ist, ferner Bücher zu Organisation und Planung des Studiums sowie Bücher, die sich allgemein der Falll?sungstechnik, dem juristischen Stil und der Methodenlehre widmen.
Sie schauen dazu in das Vorlesungsverzeichnis? auf dem Studierendenportal der Universit?t Regensburg. Dort finden Sie alle Veranstaltungen unter "Staatsexamen ohne Lehramt" - "Rechtswissenschaft".
Für unsere Erstsemester stellen wir jedes Semester einen Stundenplan mit den empfohlenen Veranstaltungen zusammen; Sie finden diesen im Einführungskurs auf der Plattform "GRIPS".
Wann welche Klausuren zu schreiben sind, k?nnen Sie immer dem für Sie geltenden Studienplan entnehmen.
Die Vorlesungen ziehen sich durch das gesamte Studium. Sie werden regelm??ig in der Form eines Vortrags durch den Dozierenden (in der Regel ein:e Professor:in) gegenüber einer unbeschr?nkten Vielzahl von Studierenden durchgeführt. Wo die Materie dies gestattet, wird versucht, die Vorlesung durch Dialogform aufzulockern. Vielfach ergibt sich die Vortragsform aus der Notwendigkeit intensiver Wissensvermittlung an m?glichst viele H?rer. Je kleiner die H?rerzahlen, desto gr??er die M?glichkeiten des Dialogs und der Diskussion, die dann auch genutzt werden sollten.
Die Konversationsübungen werden auch als Erg?nzungsvorlesungen oder Kolloquien bezeichnet; inhaltlich bestehen trotz der verschiedenen Begrifflichkeiten keine Unterschiede.
Die Konversationsübungen sind für Anf?nger:innen vorgesehen. Sie bestehen aus Fallbesprechungen und werden von Assistent:innen in kleineren Gruppen mit begrenzter Teilnehmerzahl durchgeführt. Sie lehnen sich im Allgemeinen an die Grundvorlesungen im Bürgerlichen, im Straf- und im ?ffentlichen Recht an und dienen deren Erg?nzung sowie der ?bung in der juristischen Fallbehandlung.
Allen Veranstaltungen, in denen geübt wird, das erworbene theoretische Wissen in Fallbearbeitungen umzusetzen, kommt gro?e Bedeutung zu: Fast alle Fachprüfungen, die man im Laufe der Ausbildung ablegen muss, bestehen aus Fallbearbeitungen. Dafür gibt es spezielle Regeln und Techniken, die man erlernen und sp?ter immer wieder trainieren muss.
Es gibt ?bungen für Anf?nger und ?bungen für Fortgeschrittene; sie werden in der Regel von Professor:innen mit unbegrenzt gro?en Gruppen an Studierenden abgehalten. Auch in den ?bungen wird die Methode der juristischen Fallbearbeitung anhand von ?bungsf?llen vermittelt.
In den ?bungen für Anf?nger erwirbt man die Anf?ngerscheine, die auch ?kleine Scheine“ genannt werden. In den ?bungen für Fortgeschrittene erwirbt man die Fortgeschrittenenscheine, die auch ?gro?e Scheine“ genannt werden.
Die ?bungen beinhalten im Anf?ngerstadium Hausarbeiten und Aufsichtsklausuren (teilweise mit integrierter Zwischenprüfung), im Fortgeschrittenenstadium nur noch Aufsichtsklausuren, mittels derer das erworbene Wissen abgeprüft wird.
Leistungen in den ?bungen für Anf?nger erbringen dürfen Studierende nur erbringen, wenn sie eine verbuchte regelm??ige Teilnahme an einer Konversationsübung im entsprechenden Fachgebiet nachweisen k?nnen. Erst dann ist eine Anmeldung zur Hausarbeit m?glich. Die Klausur kann auch bereits vorab absolviert werden.
An den ?bungen für Fortgeschrittene darf man wiederum nur teilnehmen, wenn man die ?bung für Anf?nger im entsprechenden Fachgebiet sowie die passende Zwischenprüfung bereits erfolgreich abgelegt hat.
Das erfolgreiche Absolvieren der ?bungen für Fortgeschrittenen letztlich ist Voraussetzung für die Zulassung zum Staatsexamen. Es wird dringend empfohlen, die in den ?bungen gebotenen M?glichkeiten – vor allem zur Anfertigung von Klausurarbeiten – zu nutzen, auch wenn die Klausur nicht mehr ben?tigt wird, um den ?bungsschein zu erlangen.
Die Seminare dienen der Vertiefung des Rechtsstudiums und der Anleitung zu selbst?ndigem wissenschaftlichen Arbeiten. Der Besuch zweier Seminare ist im Rahmen des Schwerpunktstudiums verpflichtend.
In einem Seminar wird von den Studierenden zun?chst in selbst?ndiger Arbeit eine Seminararbeit zu einem wissenschaftlichen Thema verfasst und sodann ein Vortrag hierzu gehalten.
WICHTIG: Man schreibt immer zuerst die Seminararbeit und besucht dann erst das eigentliche Seminar – das im Wesentlichen aus den Vortr?gen der Studierenden zu ihren Seminararbeiten und zugeh?riger Diskussion besteht. Meist wird die Seminararbeit in der vorlesungsfreien Zeit angefertigt und der Vortrag in der darauf folgenden Vorlesungszeit gehalten; die Details legt der veranstaltende Lehrstuhl fest, nur für die Studienarbeit gibt es spezielle Regelungen.
REX ist die Abkürzung für Regensburger EXamensvertiefung.
REX bereitet umfassend auf die Erste Juristische Staatsprüfung vor; ihr Besuch wird nicht vor Erwerb der Scheine in den Fortgeschrittenen-?bungen empfohlen.
Jeweils an bestimmten Wochentagen halten Dozierende Veranstaltungen in allen drei juristischen Teilgebieten ab. Dabei werden thematisch abgrenzbare Abschnitte in einzelnen Bl?cken zusammengefasst. Die Veranstaltungen sind so gestaltet, dass sie von allen Studenten ohne ?berschneidungen besucht werden k?nnen. Sie decken den gesamten Pflichtstoff der Ersten Staatsprüfung (§ 18 JAPO in der jeweils geltenden Fassung) ab. Hinzu kommt der Examensklausurenkurs, der ganzj?hrig angeboten wird und den Studierenden die M?glichkeit bietet, w?chentlich eigene Examensklausuren zu schreiben – an der Uni unter examens?hnlichen Bedingungen oder nach online-Abruf auch zu Hause! Zweimal im Jahr wird sogar ein Probeexamen angeboten!
Das ordnungsgem??e Studium berücksichtigt gem. §§ 2 Satz 1, 23 Abs. 2 JAPO auch die so genannten Schlüsselqualifikationen. Damit sind ?soft skills“ gemeint, also F?higkeiten wie Verhandlungsmanagement, Gespr?chsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre oder Kommunikationsf?higkeit und ?hnliches. Einzelne Veranstaltungen zu solchen F?chern werden in jedem Semester angeboten und sind im jeweiligen kommentierten Vorlesungsverzeichnis im Kapitel ?Schlüsselqualifikationen“ zu finden. In der vorlesungsfreien Zeit werden im Rahmen des Tutoriums weitere Kurse angeboten. Ein Leistungsnachweis ist in Bayern nicht vorgeschrieben.
siehe:
Wohnanlagen des Studentenwerks Regensburg
oder diverse private Anbieter...
Folgende Tabelle bietet eine ?bersicht zum Bewertungsma?stab im Fach Jura. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Vergleich zum gymnasialen Notengebungssystem die bei durchschnittlichem Lernaufwand zu erreichenden Punktzahlen im Fach Jura erheblich abweichen. So liegt ein durchschnittlicher Klausurschnitt in Bayern etwa bei fünf Punkten. Die Notengebungspraxis ist auch von Bundesland zu Bundesland teilweise sehr unterschiedlich.
sehr gut | eine besonders hervorragende Leistung | = 16 bis 18 Punkte |
gut | eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung | = 13 bis 15 Punkte |
vollbefriedigend | eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung | = 10 bis 12 Punkte |
befriedigend | eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht | = 7 bis 9 Punkte |
ausreichend | eine Leistung, die trotz ihrer M?ngel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht | = 4 bis 6 Punkte |
mangelhaft | eine an erheblichen M?ngeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung | = 1 bis 3 Punkte |
ungenügend | eine v?llig unbrauchbare Leistung | = 0 Punkte. |
Die Konversationsübungen werden auch als Erg?nzungsvorlesungen oder Kolloquien bezeichnet; inhaltlich bestehen trotz der verschiedenen Begrifflichkeiten keine Unterschiede.
Konversationsübungen sind für Anf?nger vorgesehen und werden von Assistent:innen in kleineren Gruppen durchgeführt. Sie lehnen sich im Allgemeinen an die Grundvorlesungen im Bürgerlichen, im Straf- und im ?ffentlichen Recht an und dienen deren Erg?nzung sowie der ?bung in der juristischen Fallbehandlung.
Für alle Studierenden?gilt: Um die Hausarbeit im Rahmen der Anf?ngerübung ablegen zu k?nnen, braucht man zwingend eine Best?tigung der regelm??igen Teilnahme an den Konversationsübungen! In den Konversationsübungen werden Anwesenheitslisten durchgereicht – nur wer regelm??ig anwesend war, erh?lt auch die Teilnahmebest?tigung.
(Die Anf?ngerübung wiederum braucht man, um an der Fortgeschrittenenübung teilnehmen zu dürfen, die Fortgeschrittenenübung braucht man, um sich zur Staatsprüfung anmelden zu k?nnen.)
Ja. Erforderlich ist eine Anmeldung über das Vorlesungsverzeichnis im Campusportal.?Sie k?nnen darüber innerhalb der Anmeldefrist einen Platz beantragen. Dabei k?nnen fünf Wunschtermine angegeben werden. Nach Ende der Anmeldefrist werden die Pl?tze zugelost. In den ersten beiden Vorlesungswochen besteht dann noch die M?glichkeit sich für eventuelle Restpl?tze in anderen Gruppen zu entscheiden.
Ja. Die Anmeldung kann nur innerhalb einer Frist erfolgen, die zu Beginn des Semesters l?uft. Die Frist l?uft in der Regel von Semesterbeginn bis zum?Donnerstag vor Vorlesungsbeginn.
Nein. Insofern die von Ihnen gewünschte Konversationsübung bereits belegt ist, müssen Sie sich statt dessen für eine andere anmelden. Eine Anmeldung au?erhalb des Campusportals ist ausgeschlossen.?
Innerhalb der beiden ersten Vorlesungswochen ist eine Anmeldung für einen der Restpl?tze m?glich. Falls bei der ersten Anmeldung bereits ein Platz zugewiesen wurde, muss diese Belegung zuerst (auf eigenes Risiko) gel?scht werden.
Nein. Kein:e ?bungsleiter:in ist befugt, über die Teilnahmeberechtigung zu entscheiden. Die Anmeldung erfolgt ausschlie?lich über das Campusportal. Eine Ausnahme ist hier nur für die ausl?ndischen Studierenden sowie Teilnehmende am Frühstudium erlaubt.?
Anf?ngerübungen werden in jedem Semester im Bürgerlichen Recht, Strafrecht und ?ffentlichen Recht angeboten. Im Strafrecht und Bürgerlichen Recht sind sie in Vorlesungen integriert. Die Leistungsnachweise im Rahmen der Anf?ngerübung kann man nur erwerben, wenn man einen Schein für die Teilnahme an den Konversationsübungen erworben hat. Geprüft wird dies bei der Anmeldung zur Hausarbeit, die Klausuren müssen auch so geschrieben werden. Die erfolgreiche Teilnahme an der Anf?ngerübung ist - zusammen mit der Zwischenprüfung - wiederum Voraussetzung für die Teilnahme an der entsprechenden Fortgeschrittenenübung.
Erfolgreich (Erwerb des "kleinen Scheins")?ist die Teilnahme an einer Anf?ngerübung, wenn man eine Hausarbeit (in der vorlesungsfreien Zeit)?und (mindestens)?eine Klausur in dem jeweiligen Fach bestanden hat. Im Bürgerlichen Recht werden zwei gesonderte Klausuren für die ?bung angeboten, in den anderen Fachbereichen gelten die angebotenen Zwischenprüfungen bei Bestehen auch als Klausur für die ?bung.
Studierende, die in den Anf?ngerübungen nicht gleich Erfolg hatten, sollten zu Beginn des dritten Fachsemesters mit der Studiengangskoordination ein Beratungsgespr?ch führen.
Die Anmeldung zu den Klausuren der Anf?ngerübung erfolgt automatisch in dem Semester, in der die Leistung nach dem Studienplan vorgesehen ist. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网 bedeutet, dass die Klausur als abgelegt und nicht bestanden gilt, sollte man an dieser nicht teilnehmen. Zwar sind die sog. Scheinklausuren beliebig oft wiederholbar, jedoch sollte man sich bewusst sein, dass sich der Studienverlauf bei mehrmaligem Nichtbestehen der Klausur der Anf?ngerübung hinausz?gern wird.
Für die Teilnahme an den Hausarbeiten ist eine Online-Anmeldung in FlexNow durch die Studierenden erforderlich. Die Anmeldung hierfür ist sp?testens am Tag nach der Abgaben der Hausarbeit durchzuführen. Eine Anmeldung zur Hausarbeit ist erst m?glich, wenn eine erfolgreiche Teilnahme an einer Konversationsübung im jeweiligen Fachgebiet in FlexNow gebucht ist.
Man kann die kleinen Scheinklausuren und Scheinhausarbeiten beliebig oft wiederholen. H?chstfristen für den Erwerb der kleinen Scheine sind in der StPrO – anders als für die Zwischenprüfung – nicht vorgesehen.
Formalien der Hausarbeiten legen die jeweiligen Veranstalter fest. Allgemeine Anleitungen finden Sie auf den Homepages von Prof. Manssen unter Studium/Formalia, Prof. Walter unter Service und bei Herrn Prof. Fritzsche.
Informationen zu den Grundregeln wissenschaftlicher Sorgfalt unter Studium - Normen.
Die Zwischenprüfung l?uft studienbegleitend ab;?sie ist also in laufende Lehrveranstaltungen integriert. Um die Zwischenprüfung zu bestehen, muss man in den drei Fachgebieten jeweils eine Teilleistung (Klausur)?mit Erfolg erbringen. Zwischenprüfungsklausuren werden in den folgenden F?chern jeweils zum Ende eines Semesters angeboten:
Nein! Die Termine für die einzelnen Teilprüfungen werden mindestens sechs Wochen zuvor bekannt gegeben. Zu den Teilprüfungen wird man in dem im Studienplan genannten Semester automatisch angemeldet.
Wird die Klausur nicht angetreten, gilt die Teilprüfung als abgelegt und nicht bestanden (Art. 61 Abs. 6 Satz 3 BayHSchG).
Alle drei Prüfungsleistungen werden regelm??ig bis zum Ende des dritten Fachsemesters abgelegt. Der Studienplan bestimmt, welche Prüfungen im zweiten und welche im?dritten Fachsemester abzulegen sind.
Eine Teilprüfung kann, wenn sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, nur einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur in einem der drei Teilleistungen zul?ssig (§ 40 Abs. 1 Satz 2 StPrO).
Die Wiederholungsprüfungen müssen jeweils in dem Semester abgelegt werden, das auf die Anfertigung der nicht bestandene oder auf den Termin der als nicht bestanden geltenden Prüfungsleistung folgt (§ 40 Abs. 2 Satz 1 StPrO).
Wer die Zwischenprüfung (also mindestens eine Teilleistung)?endgültig nicht bestanden hat, wird exmatrikuliert und kann in Deutschland nicht mehr Jura studieren. N?heres ist in der Studien- und Prüfungsordnung geregelt.
Kann ein Studierender wegen Krankheit oder sonstigen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht an einer Teilklausur im Rahmen der Zwischenprüfung teilnehmen, so hat er/sie dies unverzüglich beim Juristischen Prüfungsamt der Fakult?t für Rechtswissenschaft, Sammelgeb?ude, Zi. U 27, geltend zu machen und nachzuweisen.
Die Entschuldigung kann direkt im Sammelgeb?ude, Zi. U 27 abgegeben werden. Eine Entschuldigung beim Lehrstuhl bzw. Prüfer:in ist nicht ausreichend. Damit die Meldung unverzüglich erfolgt, kann die Verhinderung zun?chst auch telefonisch (0941/943-2288, auch AB), per Fax (0941/943-5573) oder per E-Mail gegenüber dem Prüfungsamt mitgeteilt werden.
Der Nachweis ist im Fall einer Krankheit grunds?tzlich durch ein ?rztliches Attest zu erbringen, das in der Regel nicht sp?ter als am Prüfungstag oder am ersten Tag des Zeitraums, für den die Verhinderung geltend gemacht wird, ausgestellt sein darf. Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden.?
Das Attest muss zusammen mit der Rücktrittserkl?rung unverzüglich beim zust?ndigen Prüfungsamt vorgelegt werden. Es ist zumutbar, das Attest noch am Tag der ?rztlichen Untersuchung per Post an das Prüfungsamt zu senden (sp?testens am n?chsten Tag). Wer bettl?gerig krank ist, muss dies nachholen, sobald sich die Krankheit so weit gebessert hat, dass dies m?glich ist. Bei Zusendung per Post gilt der Poststempel. Eine pers?nliche Abgabe beim Prüfungsamt ist daher nicht erforderlich!
Aus dem ?rztlichen Attest muss hervorgehen:
a) für welche Teilprüfungsklausur (en) er/sie entschuldigt werden soll und
b) dass er/sie grunds?tzlich prüfungsunf?hig ist mit Angabe des Zeitraums.
c) konkrete und nachvollziehbare Beschreibung der prüfungsrelevanten, k?rperlichen, geistigen oder seelischen Funktionsst?rungen aus ?rztlicher Sicht.
d) Zeitpunkt der Behandlung und Unterschrift des behandelnden Arztes/der behandelnden ?rztin.
Weitere Details entnehmen Sie bitte dem Merkblatt ?Krankheitsbedingte Prüfungsunf?higkeit“.
Leider kann die Fakult?t nicht nachprüfen, ob exmatrikulierte Studierende ihr Studium der Rechtswissenschaft an einer anderen Universit?t fortsetzen. Beabsichtigen Studierende ihren Studienort zu wechseln, so sollten sie dies nach Einschreibung an der neuen Hochschule dem Prüfungssekretariat der Fakult?t für Rechtswissenschaft in Regensburg mitteilen und dabei gleichzeitig eine Immatrikulationsbescheinigung der neuen Hochschule vorlegen und ggf. Unterlagen über den Fortgang der Zwischenprüfung einreichen. Andernfalls muss damit gerechnet werden, dass Studienortwechsler:innen einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung?für den Studiengang Rechtswissenschaft erhalten.
Für die Anerkennung Ihrer Zwischenprüfungs(teil)leistungen ist ausschlie?lich die Fakult?t zust?ndig, an die Sie wechseln m?chten.
Im Falle eines Studienortwechsels beachten Sie zur Zwischenprüfung bitte die Hinweise unten.
Studierende der Rechtswissenschaft, die vor Ablegung der Zwischenprüfung ihr Studium an der Universit?t Regensburg fortsetzen m?chten, werden gebeten, unverzüglich beim Juristischen Prüfungsamt der Fakult?t für Rechtswissenschaft einen Antrag auf Anrechnung ihrer bisherigen Prüfungsleistungen als Zwischenprüfungsleistungen zu stellen. Gem. der Studien- und Prüfungsordnung der Fakult?t für Rechtswissenschaft der Universit?t Regensburg müssen Studienortwechsler:innen dabei eine Erkl?rung darüber beifügen,
- wo sie bisher studiert haben,
- ob und ggf. welche Teilprüfungen der Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft bereits an einer anderen Universit?t mit oder ohne Erfolg abgelegt wurden und
- ob die Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft oder die erste juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden wurde.
Da gem. der genannten StPrO auch Fehlversuche im Rahmen einer Zwischenprüfung an anderen Universit?ten und gleichgestellten Hochschulen in Deutschland angerechnet werden, ist von Seiten der Studienortwechsler:innen eine Bescheinigung des bisherigen Prüfungssekretariates vorzulegen, aus der die Anzahl und die Bezeichnung der erfolglosen Versuche hervorgehen. ?ber die erfolgreich abgelegten Teilprüfungen sind beglaubigte Bescheinigungen vorzulegen.
Studierende, welche an die Universit?t Regensburg wechseln und die Zwischenprüfung zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden haben, werden gebeten, dem Prüfungsamt ihr Zwischenprüfungszeugnis oder eine entsprechende Leistungsübersicht unmittelbar nach Einschreibung an der Universit?t Regensburg vorzulegen.
Gem. §?24 Abs. 1 JAPO?muss jeder Studierende an je einer ?bung für Fortgeschrittene im Zivilrecht, im Strafrecht und im ?ffentlichen Recht teilnehmen. Die Fortgeschrittenenübungen bestehen jeweils aus (mehreren) Abschlussklausuren zu bestimmten Vorlesungen.
Die Klausuren beziehen sich auf den Stoff der jeweiligen Vorlesung einschlie?lich der Bezüge zu dem vorher vermittelten Stoff des Fachgebiets. Das Bestehen einer solchen Klausur bedeutet die Erbringung einer Teilleistung einer Fortgeschrittenenübung. Wer die Mindestanzahl von Teilleistungen erbringt, hat die ?bung erfolgreich abgeschlossen, was durch einen ?bungsschein ("gro?er Schein") best?tigt wird.
Abschlussklausuren, die Teil der Gro?en Scheine sind, gibt es im Zivilrecht, Strafrecht und ?ffentlichen Recht in jedem Semester.
Zun?chst einmal darf man Teilleistungen für die Fortgeschrittenenübungen erst in dem Semester ablegen, das auf das Bestehen der Anf?ngerübung folgt.?
Ja. Für die Teilnahme an den Abschlussklausuren ist eine FlexNow-Anmeldung erforderlich. Die Anmeldefrist hierfür beginnt immer am Montag der zweiten Volesungswoche und muss sp?testens bis 01.02. für die Klausuren des Wintersemesters bzw. bis 10.07. für die Klausuren des Sommersemesters über FlexNow erfolgen, Abmelden kann man sich bis zum letzten Werktag vor der Klausur. Findet die Klausur an einem Montag statt, ist eine Abmeldung noch bis zum Samstag davor m?glich.
Gem. der StPrO darf man Teilleistungen für die Fortgeschrittenenübungen erst in dem Semester ablegen, das auf das Bestehen der Anf?ngerübung folgt. Die Zwischenprüfung im betreffenden Fach muss bereits bestanden sein.
Man kann die Klausuren beliebig oft wiederholen. Es gibt im Rahmen der Fortgeschrittenen-?bungen keine H?chstfrist.
?ber die Anerkennung von?Studienleistungen im Ausland entscheidet das Dekanat. Eine Anerkennung setzt den Nachweis solcher Studienleistungen voraus. In Betracht kommt eine Anrechnung als ?gro?er Schein“, vgl. § 24 I JAPO.
Ausnahmsweise kann eine Eilkorrektur vor dem Prüfungstermin bei Vorliegen wichtiger Gründe, die schriftlich und substantiiert dargelegt werden müssen, direkt am Lehrstuhl beantragt werden.
Grunds?tzlich müssen alle Nachweise bis zum Meldeschluss eines Termins vorliegen.
Wer im Semester der Anmeldung noch einen Schein erwerben muss, kann in der Anmeldung darauf hinweisen und den Schein nachreichen. Das muss unverzüglich, aber sp?testens bis Ende der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters geschehen!
Man sollte ein?solches Vorgehen also?rechtzeitig mit Lehrstühlen, Sprachenzentrum usw. abkl?ren und dann auch den oben erw?hnten Antrag beim jeweiligen Lehrstuhl stellen. Nicht alle Professor:innen sind zu Vorkorrekturen bereit, weil diese im Hinblick auf die Prüfungsgerechtigkeit problematisch sind.
Ja, im Staatsexamensstudiengang ist der Besuch einer fremdsprachigen Juravorlesung oder eines fachspezifischen Fremdsprachenkurses, jeweils mit Leistungsnachweis, zwingend vorgesehen. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 24 II JAPO:
(2) 1Au?erdem müssen die Bewerber an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs teilnehmen und darüber einen Leistungsnachweis erbringen. 2Die bayerischen juristischen Fakult?ten erkennen gleichwertige Nachweise oder Vorkenntnisse auf Antrag an.
Fremdsprachenkurse werden teilweise von der Fakult?t für Rechtswissenschaft, und teilweise vom Zentrum für Sprache und Kommunikation angeboten. Bitte informieren Sie sich daher über Kurse und Anmeldefristen über die Homepage der studienbegleitenden Fremdsprachenausbildung. Gesammelt finden Sie alle Angebote im Bereich Englisch hier. Bitte beachten Sie, dass Sie ggf. einen Einstufungstest für die Kurse ben?tigen. Kuse in anderen Sprachen finden Sie in SPUR unter der ?berschrift Staatsexamen-Rechtswissenschaft-Sprachkurse gem?? § 24 II JAPO.
Hat sich die fachspezifische Fremdsprachenausbildung studienbegleitend über mindestens sechzehn Semesterwochenstunden erstreckt und wurde an einer inl?ndischen Universit?t erfolgreich abgeschlossen, kann der Freiversuch um ein Semester nach hinten verschoben werden § 37 IV, I JAPO. Der Freiversuch kann somit dann im Anschluss an das neunte Semester abgelegt werden. Die 16 SWS müssen aber zus?tzlich zur Pflichtfremdsprachenveranstaltung nach § 24 II JAPO belegt werden. (Insgesamt sind hier also 18 SWS fremdsprachiger Veranstaltungen n?tig – 16 SWS, um den Freiversuch hinauszuz?gern und 2 SWS, die stets für die Examensanmeldung erforderlich sind). Die fachspezifische Fremdsprachenausbildung muss die aktive Beherrschung der fremden Rechtssprache vermitteln. Sind Teile allgemeiner Fremdsprachenausbildungen enthalten, dürfen diese nicht überwiegen.
Zu einer "fachspezifischen Fremdsprachenausbildung" k?nnen mehrere abgeschlossene Ausbildungen in verschiedenen Sprachen zusammengefasst werden. Die Sprachen k?nnen dabei frei gew?hlt werden, wobei darauf geachtet werden muss, dass immer eine abgeschlossene Sprachausbildung vorliegt, d.h. mindestens UNICERT III oder F1 bis F3 pro Sprache. Jede Ausbildung muss die aktive Beherrschung der fremden Fachsprache vermitteln und ausreichende fachspezifische Anteile enthalten. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网e Anteile müssen zusammen mindestens acht Semesterwochenstunden betragen. Allgemeine Sprachkurse k?nnen nur anerkannt werden, wenn sie zu einer Fachsprachausbildung führen und dort abgeschlossen werden, d.h. man kann allgemeine Sprachkurse w?hlen, für die man anschlie?end eine Fachsprachausbildung abschlie?t. Der fachspezifische Fremdsprachenanteil kann neben der Rechtssprache auch Anteile anderer Fachsprachen enthalten. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网e müssen aber eine sinnvolle Erg?nzung der Rechtssprache sein (z.B. Wirtschaftssprache). Zu beachten ist darüber hinaus, dass neben den 16 SWS noch der fachspezifische Fremdsprachenschein für den Antrag auf Zulassung zur Staatsprüfung im Umfang von 2 SWS zu absolvieren ist. Wegen des Verbots der Doppelverwertung ( § 24 Abs. 2 JAPO ist getrennt von § 37 Abs. 4 JAPO) bedarf es demnach insgesamt 18 SWS.
Den bei Meldung zur Staatsprüfung einzureichenden Nachweis über die fachspezifische Fremdsprachenausbildung erhalten Sie über die Studiengangskoordination.
Das Ostwissenschaftliche Begleitstudium bietet eine wichtige Zusatzqualifikation, die mit Blick auf die rasch wachsenden deutsch-russischen Wirtschaftsbeziehungen und die Osterweiterung der EU von gro?er Bedeutung sind. Bei erfolgreichem Abschluss kann die M?glichkeit des Freiversuchs um ein Semester nach hinten verschoben werden.
Das Begleitstudium ist so konzipiert, dass es im Jurastudium ohne wesentliche Zusatzbelastung gut durchgeführt werden kann. Insgesamt ergeben sich 8 SWS Sprachveranstaltungen und 8 SWS Fachveranstaltungen innerhalb von 4 Semestern. Die Sprache ist Russisch oder eine andere Ostsprache. Ansprechpartner ist Prof. Dr. Manssen. Seine Liste der Fachveranstaltungen und weitergehende Informationen finden sich auf dessen Lehrstuhlseite.?
Jeder Studierende w?hlt im Verlaufe seines Studiums einen Schwerpunkt, innerhalb dessen er seine juristischen Kenntnisse und F?higkeiten exemplarisch vertieft. Das Schwerpunktbereichsstudium umfasst in der Regel vier Semester im Umfang von 16 bis 20 Semesterwochenstunden.
Das Schwerpunktstudium schlie?t mit der Juristischen Universit?tsprüfung ab. In der Juristischen Universit?tsprüfung sollen die Kandidaten nachweisen, dass sie ihre juristischen Kenntnisse und F?higkeiten in dem von ihnen gew?hlten Schwerpunktbereich exemplarisch vertieft haben und in diesem Bereich wissenschaftlich zu arbeiten verstehen. Die Juristische Universit?tsprüfung besteht aus der Studienarbeit und einer mündlichen Prüfung.
N?here Ausführungen zum Schwerpunktstudium finden nach Ankündigung in speziellen Informationsveranstaltungen statt. Au?erdem finden Sie Informationen auf der Fakult?tshomepage unter ?Schwerpunktbereichsstudium“.
Sie k?nnen eine Zulassung für das gewünschte Schwerpunktbereichsstudium als solches beantragen. Sp?testens gleichzeitig mit der Anmeldung der Studienarbeit müssen Sie sich fachlich festlegen.
Vorteil einer Zulassung zum gewünschten Schwerpunktbereich ist aber, dass dadurch ein Anspruch auf Ablegung der Prüfungsleistungen (vorbereitendes Seminar, Studienarbeit und mündliche Prüfung) im gew?hlten Schwerpunktbereich entsteht – die Gefahr, dass man hinterher wegen ?berfüllung nicht im gewünschten Schwerpunktbereich seine Studienarbeit schreiben kann, ist damit gebannt! Ein Anspruch auf Teilnahme an bestimmten Seminaren besteht aber aus Kapazit?tsgründen nicht.
Die Beantragung der Zulassung zum Schwerpunktbereichsstudium ist in jedem Semester m?glich innerhalb einer Frist, die immer mit dem Vorlesungsbeginn anf?ngt und im SS am 31.05., im WS am 30.11. endet. Zust?ndig ist das Juristische Prüfungsamt für die Juristische Universit?tsprüfung. Der Antrag erfolgt grunds?tzlich ausschlie?lich über das Prüfungsverwaltungssystem FlexNow; eine Ausnahme gilt bei Auslandsaufenthalten und für Studienortwechsler, die sich bitte innerhalb der Anmeldefrist per Mail an das Uni-Prüfungsamt wenden.?
Zulassungsvoraussetzung ist neben der Immatrikulation usw. insbesondere die bestandene Zwischenprüfung. Die Zulassung kann also regelm??ig frühestens im vierten Fachsemester beantragt werden und gilt dann ab dem 5. Fachsemester. Wer keinen gegenteiligen Bescheid erh?lt, ist zugelassen.?
Bei ?bernachfrage entscheidet die Gesamtpunktzahl der Zwischenprüfung über die Aufnahme in einen Schwerpunktbereich. Wer zu dem von ihm gew?hlten Schwerpunktbereich nicht zugelassen wird, wird vom Prüfungsamt informiert und kann binnen zweier Wochen nach dieser Mitteilung die Zulassung zu einem anderen Schwerpunktbereich beantragen, in dem noch Pl?tze frei sind. Von dieser Gelegenheit muss man keinen Gebrauch machen; man kann auch versuchen, sich im n?chsten Semester anzumelden, dies aber auf eigenes Risiko.
Welche Lehrveranstaltungen in einem Schwerpunktbereich ?Pflicht“ sind, k?nnen Sie leicht feststellen. Zum einen finden Sie unter ?Schwerpunktbereichsstudium“ die Studienpl?ne mit der Angabe der Pflichtf?cher (und teils auch von Zusatzveranstaltungen). Zum anderen sind die Pflichtveranstaltungen – mit Ausnahme der Seminare, weil Sie sich zwei aussuchen dürfen – in den Studieninformationen mit einem ?P“ gekennzeichnet.
Bei einzelnen Schwerpunktbereichen gibt es über die Pflichtveranstaltungen hinaus ?Zusatzveranstaltungen“, deren Stoff nicht Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung ist! Mit diesen Veranstaltungen kann der Gesamtumfang des Lehrangebots in einzelnen Schwerpunkten deutlich über 16 – 20 SWS liegen. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网e Veranstaltungen dienen der Erg?nzung oder weiteren Vertiefung für Interessierte; man kann sie – auch noch sp?ter, nach dem Examen – besuchen, muss es aber nicht.
Nach erfolgter Zulassung zum Schwerpunktbereich kann die Wahl des Schwerpunktbereichs Antrag auf Zulassung zur Studienarbeit durch einen weiteren Antrag ans Prüfungsamt einmal ge?ndert werden. Der Antrag ist hierbei w?hrende der jeweiligen Anmeldefrist zu stellen.
Wurde die Studienarbeit nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden oder als nicht abgelegt, ist ein weiterer Wechsel m?glich.
Zun?chst muss man ein erstes Seminar bestehen. Dort bestehen die Leistungen aus einer Seminararbeit, einem zugeh?rigen Vortrag und der Mitarbeit im Seminar. Das bestandene erste Seminar ist Zulassungsvoraussetzung für die Studienarbeit; diese begleitet das zweite Seminar, in dem man auch wieder einen Vortrag halten und mitarbeiten muss. Nur dann kann man sich für die abschlie?ende mündliche Universit?tsprüfung melden. Allerdings müssen Studienarbeit und zweites Seminar nicht unbedingt als bestanden bewertet werden, um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden – eine Studienarbeit ?unter dem Strich“ kann durch eine gute mündliche Prüfung ja noch gerettet werden!
Studienarbeit und mündliche Prüfung bilden zusammen die Juristische Universit?tsprüfung – dabei z?hlt die Studienarbeit 2/3, die mündliche Prüfung 1/3.
Ja und zwar für die Studienarbeit und für die mündliche Prüfung:
Die Studienarbeit wird in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit nach dem 7. Fachsemester abgelegt. Von diesem Regeltermin darf man h?chstens vier Semester abweichen, d.h. die Studienarbeit muss sp?testens in der vorlesungsfreien Zeit nach dem 11. Fachsemester abgelegt werden. Sonst gilt die Arbeit als abgelegt und erstmals nicht bestanden.
Die mündliche Prüfung wird in der Regel im 10. Semester abgelegt. Von diesem Regeltermin darf man h?chstens vier Semester abweichen, d.h. die mündliche Prüfung muss sp?testens im 14. Semester abgelegt werden. Sonst gilt die Prüfung als abgelegt und erstmals nicht bestanden.
Immatrikuliert sein muss man für die gesamte Teilnahme am Schwerpunktbereichsstudium einschlie?lich der zugeh?rigen Prüfungsleistungen, also für die gesamte Universit?tsprüfung. Auch wenn man in einem Semester die Uni nur noch für die mündliche Uni-Prüfung in Anspruch nimmt, ist die Immatrikulation zwingend!
Seminarleistungen im vorbereitenden Seminar sind gem. der StPrO eine schriftliche Ausarbeitung (erste Seminararbeit) und ein mündliches Referat zum selben Thema sowie die Mitarbeit im ?brigen.
Anleitungen zu Formalien der Seminar- bzw. Studienarbeiten: Homepages von Prof. Manssen unter Studium/Formalia. W?hrend der vorlesungsfreien Zeit wird hierzu zudem eine Einführungsveranstaltung im Rahmen des Ferientutorium gehalten.
Nein, das vorbereitende Seminar muss nicht im gew?hlten Schwerpunkt abgelegt werden.
Ja! Auf jeden Fall – also unabh?ngig vom Antrag auf Zulassung zu einem Schwerpunktbereich – muss man sich für das vorbereitende Seminar anmelden.
Der Antrag auf Zulassung zum vorbereitenden Seminar muss stets bereits in dem Semester erfolgen, das dem Semester vorangeht, in dem man am vorbereitenden Seminar teilnehmen will.
Die Beantragung der Zulassung zum vorbereitenden Seminar ist in jedem Semester m?glich innerhalb einer Frist, die immer mit dem Vorlesungsbeginn anf?ngt und im SS am 31.05., im WS am 30.11. endet. Zust?ndig ist das Juristische Prüfungsamt für die Juristische Universit?tsprüfung. Der Antrag erfolgt grunds?tzlich ausschlie?lich über das Prüfungsverwaltungssystem FlexNow; eine Ausnahme gilt bei Auslandsaufenthalten und für Studienortwechsler, die sich bitte innerhalb der Anmeldefrist an das Uni-Prüfungsamt wenden.
Bei ?bernachfrage werden zun?chst die Bewerber zugelassen, die zu dem Schwerpunktbereich des Seminars als solchem bereits zugelassen sind. Im ?brigen entscheidet die Gesamtpunktzahl der Zwischenprüfung über die Aufnahme in ein Seminar. Wer zu dem von ihm gew?hlten Seminar nicht zugelassen wird, wird vom Prüfungsamt informiert und kann binnen zweier Wochen nach dieser Mitteilung die Zulassung zu einem anderen Seminar beantragen, in dem noch Pl?tze frei sind.
Die Themen für die erste Seminararbeit vergibt der Seminarveranstalter. Er legt auch den Bearbeitungszeitraum fest. N?here Informationen erfragen Sie am besten beim Sekretariat des jeweiligen Lehrstuhls.
Im sog. zweiten Seminar werden nur der mündliche Vortrag und die Mitarbeit als Seminarleistung gewertet, weil die schriftliche Ausarbeitung hier in der wissenschaftlichen Studienarbeit (zweite Seminararbeit) liegt, die als solche gesondert bewertet wird.
Ja! Auf jeden Fall – also unabh?ngig vom Antrag auf Zulassung zu einem Schwerpunktbereich – muss man sich für die Studienarbeit anmelden.
Der Antrag auf Zulassung zur Studienarbeit muss stets bereits in dem Semester erfolgen, das dem Termin zur Ausgabe der Aufgabe vorangeht.
Die Beantragung der Zulassung zur Studienarbeit ist in jedem Semester m?glich innerhalb einer Frist, die immer mit dem Vorlesungsbeginn anf?ngt und im SS am 31.05., im WS am 30.11. endet. Zust?ndig ist das Juritsische Prüfungsamt für die Juristische Universit?tsprüfung. Der Antrag erfolgt grunds?tzlich ausschlie?lich über das Prüfungsverwaltungssystem FlexNow; eine Ausnahme gilt bei Auslandsaufenthalten und für Studienortwechsler, die sich bitte innerhalb der Anmeldefrist an das Uni-Prüfungsamt wenden.
Zulassungsvoraussetzung ist neben der Immatrikulation usw. insbesondere die bestandene Zwischenprüfung sowie ein bestandenes erstes Seminar.
W?hrend der Antragfrist ist ein unentschuldigter Rücktritt noch m?glich.?
Bei ?bernachfrage werden zun?chst die Bewerber zugelassen, die zu dem Schwerpunktbereich des Seminars als solchem bereits zugelassen sind oder die in diesem Schwerpunktbereich eine Studienarbeit schon einmal nicht bestanden haben. Innerhalb dieser Bewerber entscheidet die Gesamtpunktzahl der Zwischenprüfung über die Aufnahme in das gewünschte Seminar, der Rest wird auf andere Seminare desselben Schwerpunktbereichs verteilt; deren Kapazit?t muss ggf. erh?ht werden, bis alle zum Schwerpunktbereich als solchem zugelassenen Bewerber einen Platz haben. Zum Ganzen vgl. § 58 III StPrO.
Ja, man kann beide Seminare bei einem Professor absolvieren. Für das Schwerpunktbereichsstudium ist dies v?llig irrelevant.
Die Themen für die Studienarbeit werden vom Prüfungsausschuss zugewiesen. Die Frist zur Bearbeitung der Aufgabe betr?gt vier Wochen und liegt grunds?tzlich in der vorlesungsfreien Zeit.
Formalien der Studienarbeit sind nur teilweise festgelegt: Gem. der StPrO ist die Studienarbeit als maschinenschriftlicher Ausdruck und einmal digital?abzugeben (Ausnahme: Anforderungen direkt vom Lehrstuhl!).
Dabei hat der Kandidat schriftlich zu erkl?ren, dass er die Studienarbeit selbst?ndig angefertigt, keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und die Herkunft der Stellen, die w?rtlich oder sinngem?? aus Schriften oder Rechtsprechung übernommen sind, bezeichnet hat. Die unterschriebene Erkl?rung ist der Studienarbeit beizufügen. Weitere Formalien kann der jeweilige Aufgabensteller festlegen.
Anleitungen zu Formalien der Seminar- bzw. Studienarbeiten: Homepages von Prof. Manssen unter Studium/Formalia. W?hrend der vorlesungsfreien Zeit wird hierzu zudem eine Einführungsveranstaltung im Rahmen des Ferientutoriums gehalten.?
Die mündliche Abschlussprüfung bezieht sich auf den gesamten Pflichtfachstoff des gew?hlten Schwerpunktbereichs und dauert pro Kandidat/in zehn bis fünfzehn Minuten; maximal vier Kandidat(inn)en k?nnen gemeinsam geprüft werden. Es gibt zwei Prüfer, von denen mindestens einer Professor ist. Der mündlich prüfende Professor soll nicht identisch mit dem Betreuer der Studienarbeit sein. Es gilt eine Ladungsfrist von vier Wochen.?
Die mündlichen Prüfungen erfordern einen Antrag über FlexNow; dabei gibt es eine Anmeldefrist im Monat Februar für mündliche Prüfungen im Monat Mai und eine Anmeldefrist im Monat August für mündliche Prüfungen im Monat November.?
Man muss die studienbegleitende wissenschaftliche Arbeit zwar schon abgelegt haben, um sich zur mündlichen Prüfung melden zu k?nnen – das Ergebnis muss man aber noch nicht kennen.?
Sobald die Termine für die mündliche Prüfung feststehen, gibt das Prüfungsamt diese bekannt und verschickt die Ladungen.
Die mündliche Uniprüfung kann vor oder nach dem schriftlichen Staatsexamen absolviert werden.?Die mündliche Prüfung wird in der Regel im 10. Semester abgelegt. Von diesem Regeltermin darf man h?chstens vier Semester abweichen, d.h. die mündliche Prüfung muss sp?testens im 14. Semester abgelegt werden. Sonst gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.
Ja! Auf jeden Fall – also unabh?ngig vom Antrag auf Zulassung zu einem Schwerpunktbereich – muss man sich für die mündliche Prüfung anmelden.
W?hrend der Antragfrist ist ein unentschuldigter Rücktritt noch m?glich.
Der Antrag auf Zulassung zur mündlichen Prüfung ist für die mündlichen Universit?tsprüfungen im Mai/Juni im Monat Februar, für die mündlichen Universit?tsprüfungen im November/Dezember im Monat August zu stellen. Zust?ndig ist das Juristische Prüfungsamt für die Juristische Universit?tsprüfung. Der Antrag erfolgt grunds?tzlich ausschlie?lich über das Prüfungsverwaltungssystem FlexNow; eine Ausnahme gilt bei Auslandsaufenthalten und für Studienortwechsler, die sich bitte innerhalb der Anmeldefrist an das Uni-Prüfungsamt wenden.
Zulassungsvoraussetzung ist neben der Immatrikulation usw. insbesondere die bestandene Zwischenprüfung, ein bestandenes erstes Seminar, ein gehaltener Vortrag zur Studienarbeit und eine abgelegte Studienarbeit. ?Abgelegte Studienarbeit“ hei?t: Die Studienarbeit muss nicht unbedingt bestanden sein, man muss das Ergebnis auch noch nicht kennen!?
Eine Wiederholung des ersten Seminars ist beliebig oft m?glich, da es sich dabei nicht um eine Prüfungsleistung gem. § 54 Abs. 1 StPrO handelt. Zu beachten sind aber die Prüfungsh?chstfristen, die für die Studienarbeit und die mündliche Universit?tsprüfung gelten. Gem?? § 54 Abs. 2 StPrO ist die Studienarbeit i.d.R. nach dem 7. Fachsemester anzufertigen. Die mündliche Prüfung wird i.d.R. im 10. Fachsemester abgelegt. Von diesen Regelterminen für die Erstablegung dürfen die Studierenden um h?chstens vier Semester abweichen; andernfalls gelten noch nicht abgelegte Prüfungsleistungen als mit 0 Punkten abgelegt.
Die Studienarbeit als Prüfungsleistung im Sinne von § 51 Abs. 1 StPrO kann gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 StPrO beim Nichtbestehen nur einmal wiederholt werden. Das gleiche gilt für die mündliche Universit?tsprüfung. Die Zulassung zur Wiederholung ist nach der Bekanntgabe des Nichtbestehens zum n?chst m?glichen Zeitpunkt zu beantragen. Beispiel: Studienarbeit in der vorlesungsfreien Zeit des SS 2021 - 2. Seminar im WS 21/22 - Bekanntgabe des Nichtbestehens sp?testens am 1. Montag im April - Anmeldung zur Wiederholung im SS 2022 - Anfertigung der Wiederholungsarbeit in der vorlesungsfreien Zeit des SS 2022. Wird die Frist vers?umt, ist eine Wiederholung ausgeschlossen. Die Frist wird nicht durch Beurlaubung oder Exmatrikulation unterbrochen.
Eine Wiederholung der mündlichen Universit?tsprüfung zur Notenverbesserung ist nach Ma?gabe von § 67b StPrO m?glich.
Informationen hierzu auch auf der Homepage des Landesjustizprüfungsamtes (Weg: Erste Juristische Staatsprüfung – praktische Studienzeit)
Ja. Studenten, die die Erste Juristische Staatsprüfung in Bayern ablegen wollen, müssen insgesamt drei Monate an praktischen Studienzeiten teilnehmen. Die praktischen Studienzeiten müssen in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) abgeleistet werden. Durch die praktischen Studienzeiten sollen die Studenten die Praxis der Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung kennen lernen und Einblick in die Aufgaben und T?tigkeiten des Juristen erhalten (vgl. § 25 JAPO).
Das Ministerium will dazu nun standardm??ig keine Nachweise mehr eingereicht haben. In dem entsprechenden Merkblatt hei?t es:
"Sie müssen die Teilnahmebescheinigungen über die Ableistung der praktischen Studienzeit anl?sslich Ihrer Anmeldung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung grunds?tzlich nicht vorlegen. Dennoch ist die Ableistung der praktischen Studien-zeit nach § 25 JAPO zwingende Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung. Das Landesjustizprüfungsamt kann daher vor der Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung im Einzelfall den Nachweis über die Ableistung der praktischen Studienzeit von Ihnen anfordern."
Frühester Zeitpunkt für die Teilnahme ist nach Vorlesungsschluss des zweiten Semesters. Praktika, die davor absolviert wurden, k?nnen also nicht angerechnet werden.
Praktika im?Anschluss an ein Auslandssemester sind m?glich. Bei einer Beurlaubung an der Universit?t Regensburg ist hinsichtlich der vorlesungsfreien Zeit auf den Vorlesungsschluss des dortigen Auslandssemester abzustellen. Sollte in der Zwischenzeit dort ein neuer Vorlesungszeitraum beginnen, ist dies nicht unbedingt ausschlaggebend. Sie ben?tigen lediglich eine Best?tigung, dass die Vorlesungszeit, in der Sie dort studienberechtigt waren, vor dem Praktikum geendet hat.
Die praktischen Studienzeiten k?nnen in bis zu drei Abschnitten von je mindestens einem Monat bei einer oder mehreren Stellen, also auch zusammenh?ngend bei einer Stelle, abgeleistet werden. Ein Zeitraum von vier vollen Wochen wird als ein Monat anerkannt. Insgesamt genügen also zw?lf Wochen.
Weder noch: Das Praktikum hat sich auf mindestens zwei der Bereiche Zivilrecht, Strafrecht und ?ffentliches Recht zu beziehen. Dabei kann es sich sowohl um inl?ndisches als auch um ausl?ndisches Recht handeln.
Die praktischen Studienzeiten k?nnen im In- und Ausland bei einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft, einer Verwaltungsbeh?rde, einer Rechtsanwaltskanzlei, einem Notariat, einem Wirtschaftsunternehmen oder bei jeder anderen Stelle, die geeignet ist, eine Anschauung von praktischer Rechtsanwendung zu vermitteln und bei der eine Betreuung durch einen Juristen erfolgt, abgeleistet werden.
Ein Anspruch auf Ausbildung bei einer bestimmten Stelle besteht nicht. Die Studenten müssen sich um die Ausbildungsstelle selbst bemühen, sich also direkt an die gewünschte Stelle wenden.
Ja. Die praktischen Studienzeiten k?nnen unproblematisch im In- und Ausland bei einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft, einer Verwaltungsbeh?rde, einer Rechtsanwaltskanzlei, einem Notariat, einem Wirtschaftsunternehmen oder bei jeder anderen Stelle, die geeignet ist, eine Anschauung von praktischer Rechtsanwendung zu vermitteln und bei der eine Betreuung durch einen Juristen erfolgt, abgeleistet werden.
Sollten Sie für Ihren Praktikumsplatz im Ausland eine Gegenzeichnung des Arbeitsvertrages durch die Universit?t Regensburg ben?tigen, so wenden Sie sich bitte rechtzeitig beim International Office der Universit?t.
Nach Abschluss der Ausbildung erteilt die Ausbildungsstelle den Studenten eine Teilnahmebescheinigung, die die Bezeichnung der Ausbildungsstelle, den Zeitraum der Ausbildung und das gew?hlte Rechtsgebiet enth?lt. (百利宫_百利宫娱乐平台¥官网e Bescheinigung ist bei der Anmeldung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung vorzulegen.)
Soweit dies nicht aus der Bezeichnung der Ausbildungsstelle ersichtlich ist, muss die Teilnahmebescheinigung eine Erkl?rung enthalten, dass die Ausbildung unter Betreuung durch einen Juristen erfolgt ist.
Sofern die Teilnahmebescheinigung bei praktischen Studienzeiten, die im Ausland absolviert wurden, nicht in deutscher Sprache ausgestellt ist, muss eine ?bersetzung beigefügt werden, die von den Studenten selbst gefertigt werden darf.
Aufgrund einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann das Landesjustizprüfungsamt auf Antrag zwei Monate der praktischen Studienzeit erlassen.
Andere Ausbildungen wie z.B. im mittleren Dienst, als Bank- oder Versicherungskaufmann oder -kauffrau, als Rechtsanwaltsgehilfin oder -gehilfe, oder ein Praktikum im Rahmen eines Fachhochschulstudiums k?nnen nicht auf die praktischen Studienzeiten angerechnet werden.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Homepage des Landesjustizprüfungsamtes.?
Im ?berblick: Welche Leistungsnachweise muss ich im Laufe meines Studiums erbringen bzw. was muss ich zwingend alles machen, wenn ich von Anfang an bis zur Ersten Juristischen Prüfung in Regensburg studiere?
S?mtliche Studienleistungen werden in der Prüfungsverwaltung "FlexNow" erfasst und sind jederzeit online für Studierende einsehbar. Eine offizielle Best?tigung über Ihre erbrachten Leistungen (für Bewerbungen,?Studienortwechsel oder Examensanmeldung)?erhalten Sie beim Prüfungsamt.
Informationen zur Staatsprüfung vorrangig auf der Homepage des Landesjustizprüfungsamtes (Weg: Erste Juristische Staatsprüfung)
Die Erste Juristische Prüfung besteht aus:
Erster Juristischer Staatsprüfung (70 % der Examensnote)
und
Juristischer Universit?tsprüfung (30 % der Examensnote)
Meldeschluss ist immer einen Monat vor Vorlesungsschluss des Semesters, in dem der schriftliche Teil der Prüfung abgehalten wird. Die Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung ist beim Landesjustizprüfungsamt schriftlich zu beantragen, vgl. § 26 JAPO.
Die schriftlichen Prüfungen finden jeweils im M?rz (z.B. 2017/1) und im September (z.B. 2017/2) statt.
Die mündlichen Prüfungen für die M?rz-Termine finden regelm??ig im Juli und eventuell Anfang August statt, die für die September-Termine im Januar/Februar und eventuell Anfang M?rz des folgenden Jahres.
Nein, H?chstfristen für die Staatsprüfung wurden im?Januar 2016 durch eine ?nderung der JAPO?Bayern abgeschafft.
Ja und zwar bei Studienarbeit und mündlicher Prüfung:
Die Studienarbeit wird in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit nach dem 7. Fachsemester abgelegt. Von diesem Regeltermin darf man h?chstens vier Semester abweichen, d.h. die Studienarbeit muss sp?testens in der vorlesungsfreien Zeit nach dem 11. Fachsemester abgelegt werden. Sonst gilt die Arbeit als abgelegt und nicht bestanden.
Die mündliche Prüfung wird in der Regel im 10. Semester abgelegt. Von diesem Regeltermin darf man h?chstens vier Semester abweichen, d.h. die mündliche Prüfung muss sp?testens im 14. Semester abgelegt werden. Sonst gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.
Nach § 26 Abs. 4 ist das Studium bis zur Zulassung fortzusetzen. Für die mündliche Staatsprüfung ist eine Immatrikulation nicht mehr erforderlich.
W?hrend des Studiums, das gem. § 5a I 1 DRiG grunds?tzlich vier Jahre (acht Semester) dauert, muss man immatrikuliert sein, und zwar für die Teilnahme an der Ersten Juristischen Staatsprüfung im Freiversuch ununterbrochen acht Semester (bzw. bei Verl?ngerung der Frist neun Semester).
Für die Teilnahme an der Juristischen Universit?tsprüfung muss man ebenfalls immatrikuliert sein. Auch wenn man in einem Semester die Uni nur noch für die mündliche Uni-Prüfung in Anspruch nimmt, ist die Immatrikulation zwingend!
Beachten Sie dazu die Hinweise auf der Seite des Landesjustizprüfungsamtes!
Erforderlich sind (nur) Nachweise über die Fortgeschrittenenübungen im Bürgerlichen Recht, Strafrecht und ?ffentlichen Recht (§ 24 I JAPO), über die erfolgreiche Teilnahme an einem fachspezifischen Fremdsprachenkurs oder einer fremdsprachigen Fachlehrveranstaltung und über die praktische Studienzeit (§ 24 II JAPO) sowie das Studium an sich (Studienbuch). Als Pflichtfremdsprachenveranstaltung wird vom Zentrum für Sprache und Kommunikation eine ?Einführung in das anglo-amerikanische Recht“ (2 SWS) in englischer Sprache angeboten. – Für Schlüsselqualifikationen wird kein Leistungsnachweis verlangt (vgl. § 24 JAPO). Denken Sie aber daran, dass die Schlüsselqualifikationen seit 2007 in den (mündlichen) Staatsprüfungen berücksichtigt werden!
Für den Nachweis über die Fortgeschrittenenübung erfolgt in den meisten F?llen durch eine Leistungsübersicht aus FlexNow, die man am Prüfungsamt erhalten kann.
In Altf?llen muss man an der Universit?t Regensburg an einem der beteiligten Lehrstühle die einzelnen Nachweise über die bestandenen Fortgeschrittenenklausuren nach Bestehen aller erforderlichen Klausuren in einen ?Gro?en Schein“ umtauschen.
Nicht erforderlich ist der Nachweis der bestandenen Juristischen Universit?tsprüfung! 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网e wird vielmehr typischerweise erst parallel zur Staatsprüfung vollst?ndig abgelegt.
Grunds?tzlich müssen alle Nachweise bis zum Meldeschluss eines Termins vorliegen. Wer im Semester der Anmeldung noch einen Schein erwerben muss, kann in der Anmeldung darauf hinweisen und den Schein nachreichen. Das muss unverzüglich, aber sp?testens bis Ende der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters geschehen. Man sollte also rechtzeitig mit Lehrstühlen, Sprachenzentrum usw. abkl?ren, dass man den Schein dringend ben?tigt und ihn auch rechtzeitig erh?lt. Nicht alle Professoren sind zu Vorkorrekturen bereit, weil diese im Hinblick auf die Prüfungsgerechtigkeit problematisch sind.
?ber die Anerkennung von?Studienleistungen im Ausland entscheidet das Dekanat (Dr. Gril). Dazu gibt es ein Merkblatt auf der Homepage der Fakult?t unter ?Studium – ?berblick über das Studium - Auslandsstudium“! Eine Anerkennung setzt den Nachweis von Studienleistungen mit Prüfungen voraus. In Betracht kommt eine Anrechnung als ein ?gro?er Schein“, vgl. § 24 I JAPO. Soweit die im Ausland nachgewiesenen Studienleistungen Lehrveranstaltungen in einer fremden Sprache umfassen, ist zugleich eine Anrechnung als ?Sprachenschein“ gem. § 24 II JAPO m?glich.
Des Weiteren kann auch ein im Ausland erworbener Seminarschein im Rahmen des Schwerpunktbereichsstudiums als Vorleistung gem. § 62 Abs. 1 StPrO anerkannt werden, wenn der Schein gleichwertig und nicht ?lter als drei Jahre ist. Als Studienarbeit kann eine solche Leistung gem. § 62 Abs.2 StPrO anerkannt werden, die sich einem Schwerpunktbereich zuordnen l?sst und nicht ?lter als zwei Jahre und gleichwertig ist. Die Anerkennung nimmt das Juristische Prüfungsamt (Frau Kindl, Sammelgeb?ude, Zi. U 28) vor.
Ausführliche Informationen finden Sie im Merkblatt des LJPA zum Freiversuch auf dessen Homepage.
Vgl. § 37 JAPO: grunds?tzlich nur bei ununterbrochenem Studium von acht Semestern. Verl?ngerung nach § 37 IV JAPO m?glich, s. Merkblatt LJPA.
Die Studienempfehlung der Fakult?t sieht eine Verzahnung von Staats- und Universit?tsprüfung vor: In den Ferien zwischen dem 5./6. Semester soll man das erste Seminar schreiben, und in den Ferien zwischen dem 7./8. Semester die Studienarbeit. Den schriftlichen Teil des Staatsexamens kann man dann nach dem 8. Semester (notfalls sp?ter) ablegen und im darauf folgenden Semester beide mündlichen Prüfungen.
Die mündliche Uni-Abschlussprüfung k?nnte man theoretisch nach dem Bestehen der Studienarbeit auch früher ablegen (unter Beachtung der o.g. H?chstfristen). Das ist aber nicht anzuraten, weil man für die Vorbereitung auf die Staatsprüfung ein Jahr intensiver Vorbereitung ohne nennenswerte Unterbrechungen ben?tigt. Eine kleinere Unterbrechung hat man ohnehin, weil man im 7. Semester noch den Seminarvortrag über das Thema der Studienarbeit halten muss. Für die Vorbereitung auf die mündliche Uni-Prüfung müsste man die Vorbereitung auf die Staatsprüfung für mindestens vier Wochen unterbrechen. Das ist nicht sinnvoll und keinesfalls anzuraten. Nach der schriftlichen Staatsprüfung hat man dagegen Zeit, nacheinander für die mündliche Uniprüfung und die mündliche Staatsprüfung zu lernen.
Man kann auch erst das Staatsexamen und dann die Uni-Prüfung ablegen, sofern man zuvor das erste Seminar absolviert hat. Dabei sind die o.g. H?chstfristen für die Uni-Prüfung zu beachten. Man kann in der vorlesungsfreien Zeit zun?chst die Klausuren des Staatsexamens schreiben und anschlie?end im letzten Ausgabetermin die Studienarbeit. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网 führt allerdings in der Regel zum Verlust eines Semesters, weil die Korrektur der Studienarbeiten erst nach Ende der Vorlesungszeit abschlossen wird und erst in der n?chsten Vorlesungszeit wieder mündliche Prüfungen stattfinden. Vor deren Bestehen wird man nicht ins Referendariat aufgenommen, sodass man in diesem Fall erw?gen sollte, die Staatsprüfung nach sieben Semestern zu schreiben! Man kann versuchen, die zust?ndigen Professoren zu einer schnelleren Korrektur zu bewegen, doch besteht darauf kein Rechtsanspruch.?
Grunds?tzlich kann die Erste Juristische Staatsprüfung bei Nichtbestehen nur einmal wiederholt werden (§ 37 JAPO).
Legt ein Prüfungsteilnehmer jedoch nach ununterbrochenem Studium die Erste Juristische Staatsprüfung sp?testens im Anschluss an das achte Semester ab, so kann er bei Nichtbestehen noch zweimal mitschreiben (Freiversuch); die nicht bestandene Prüfung gilt als nicht abgelegt. Die Freischussm?glichkeit dient der Privilegierung des zügigen Studiums.
Beim Freiversuch kann man bis zum Beginn der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Auch das Nichterscheinen zur mündlichen Prüfung gilt als solcher Verzicht, vgl. § 37 Abs. 5 i.V.m. § 15 Abs. 4 S. 3 JAPO (sofern man dieser Fiktion nicht binnen zehn Tagen widerspricht). Auch in diesen F?llen gilt die Prüfung als nicht abgelegt, man darf noch zweimal mitschreiben.
Nein. ACHTUNG: Wird der Freiversuch bestanden, so darf die erste juristische Staatsprüfung nicht noch zweimal mitgeschrieben werden. Es bleibt nur die M?glichkeit der Notenverbesserung, d.h. man kann noch einmal mitschreiben; der Freiversuch gilt nur dann als nicht abgelegt, wenn er nicht bestanden wurde.
Nicht als Unterbrechung des Studiums z?hlt eine Beurlaubung wegen Mutterschaft, Elternzeit oder Ableistung des Grundwehr- und Zivildienstes. Eine Beurlaubung wegen Krankheit (mit Attest) wird bis zu zwei Semestern nicht auf die für den Freiversuch ma?gebliche Studienzeit angerechnet. Auch eine Beurlaubung wegen eines Auslandsstudiums wird bis zu zwei Semestern dann nicht angerechnet, wenn der Studierende an einer Universit?t im Ausland in einem rechtswissenschaftlichen Studiengang (Nachweis durch Immatrikulation/Studienbuch) ausl?ndisches oder internationales Recht studiert hat und je Semester einen Leistungsnachweis hierüber erbracht hat. Die Beurlaubungen wegen Krankheit bzw. Auslandsaufenthalt dürfen aber zusammengenommen zwei Semester nicht übersteigen, soll der Freiversuch erhalten bleiben.
Hat ein Prüfungsteilnehmer studienbegleitend in Regensburg die Zusatzausbildung in Unternehmenssanierung, das Ostwissenschaftliche Begleitstudium oder eine fachspezifische Fremdsprachenausbildung im Umfang von mindestens 16 SWS abgeschlossen, steht ihm ein Freiversuch sogar auch dann zu, wenn er die Prüfung erstmals nach dem neunten Semester ablegt (vgl. § 37 IV 1 JAPO). 16 SWS bedeuten: z.B. über 8 Semester hinweg 2 Stunden pro Woche (1 SWS = für die Dauer eines Semesters w?chentlich 1 Stunde). Ein Doppelstudium wird nicht als Ausbildung im Sinne des § 37 IV JAPO anerkannt.?
Grunds?tzlich ist es m?glich, bis zum Freischuss mit der Examensvorbereitung fertig zu sein; ein derart zügiges Studium macht sich sehr gut im Lebenslauf, er?ffnet frühere Verdienstm?glichkeiten und erleichtert ggf. auch die pers?nliche Lebensplanung. Andererseits ist es aber natürlich recht zeitaufw?ndig sich in acht Semestern aufs Examen vorzubereiten. Daher muss jeder selbst entscheiden, ob seine eigene Selbstdisziplin die Nutzung der Freischussm?glichkeit zul?sst. Man sollte den Freischuss nicht nur um des Freischusses willen mitschreiben, obwohl man mit seiner Examensvorbereitung noch gar nicht fertig ist.?
Prüfungsteilnehmer, die eine Staatsprüfung bei erstmaliger Ablegung in Bayern bestanden haben, k?nnen die Prüfung zur Verbesserung der Prüfungsgesamtnote einmal wiederholen. Die M?glichkeit der Notenverbesserung besteht immer nur einmal - auch wenn das Erstbestehen im Freiversuch erfolgte!
Die M?glichkeit der Wiederholung besteht nur bei dem nach Abschluss des laufenden Prüfungstermins beginnenden n?chsten oder übern?chsten Prüfungstermin.
Der Antrag auf Zulassung ist sp?testens zwei Monate vor Beginn der Prüfung zu stellen; sofern zwischen der Ablegung der mündlichen Prüfung und dem n?chsten Termin nur ein kürzerer Zeitraum verbleibt, ist der Antrag unverzüglich nach Ablegung der mündlichen Prüfung zu stellen.
Dabei ist die Prüfung im gesamten Umfang zu wiederholen (also schriftliche und mündliche Staatsprüfung – man kann Versuch 1 und Versuch 2 in keiner Weise kombinieren). Es gibt aber die M?glichkeit, nur den Staatsteil zur Notenverbesserung zu wiederholen, ohne auch den Universit?tsteil der Ersten Juristischen Prüfung noch mal zu machen.
Die Prüfung muss am selben Prüfungsort wiederholt werden. In H?rtef?llen k?nnen Ausnahmen bewilligt werden.
Wer zur Verbesserung der Note zur Staatsprüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt; sie kann nicht wiederholt werden. Als Verzicht gilt, wenn Prüfungsteilnehmer ohne genügende Entschuldigung zur schriftlichen Prüfung oder zur Bearbeitung einer oder mehrerer schriftlicher Aufgaben oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheinen; dies gilt nicht, wenn sie binnen zehn Tagen nach Abschluss des betreffenden Prüfungsteils schriftlich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt widersprechen.
Darüber hinaus besteht für Studierende, die vom Freiversuch Gebrauch gemacht, ihn aber nicht bestanden haben und die Staatsprüfung daraufhin im zweiten Anlauf bestanden haben, die M?glichkeit der Notenverbesserung im ?dritten Anlauf“.
Die Prüfungsteilnehmer entscheiden, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen. Wird binnen einer Woche nach dem Tag der mündlichen Prüfung keine Wahl getroffen, so gilt das bessere, bei gleichen das frühere Prüfungsergebnis als gew?hlt.
Die Wiederholung der Universit?tsprüfung zum Zweck der Notenverbesserung ist grunds?tzlich ausgeschlossen. Jedoch gibt es auch hier wieder die Privilegierung des zügigen Studiums, die jedoch nur die mündliche Universit?tsprüfung betrifft:
Wer sp?testens sechs Monate nach Abschluss des schriftlichen Teils der Ersten Juristischen Staatsprüfung, an der er im Freiversuch teilgenommen hat, die mündliche Universit?tsprüfung ablegt, kann diese ein weiteres Mal wiederholen und zwar auch zur Notenverbesserung. Die Voraussetzungen hierfür sind, soweit erforderlich, nachzuweisen. Für den Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung gilt gem?? der StPrO:
Es ist m?glich, nur diesen Universit?tsteil zur Notenverbesserung zu wiederholen, ohne auch den Staatsteil der Ersten Juristischen Prüfung noch mal zu machen.
Zust?ndig für den Antrag ist das Zentrale Prüfungssekretariat der Universit?t Regensburg. Alle Antr?ge laufen jedoch über FlexNow.
Wird die mündliche Prüfung wiederholt, z?hlt das bessere Ergebnis. Stimmen die Ergebnisse überein, z?hlt das frühere Ergebnis.
Im ?brigen ist eine Wiederholung zur Notenverbesserung ausgeschlossen, insbesondere generell bei der Studienarbeit.?
Kann ein Student wegen Krankheit oder sonstigen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht an einer Teilklausur im Rahmen der Zwischenprüfung teilnehmen, so hat er dies unverzüglich beim
der Fakult?t für Rechtswissenschaft, Sammelgeb?ude, Zi. U 27, geltend zu machen und nachzuweisen.
Die Entschuldigung kann direkt im Sammelgeb?ude, Zi. U 27 abgegeben werden. Eine Entschuldigung beim Lehrstuhl bzw. Prüfer ist nicht ausreichend. Damit die Meldung unverzüglich erfolgt, kann die Verhinderung zun?chst auch telefonisch (0941/943-2288– auch AB), per Fax (0941/943-5573) oder per E-Mail gegenüber dem Prüfungsamt mitgeteilt werden.
Der Nachweis ist im Fall einer Krankheit grunds?tzlich durch ein ?rztliches Attest zu erbringen, das in der Regel nicht sp?ter als am Prüfungstag oder am ersten Tag des Zeitraums, für den die Verhinderung geltend gemacht wird, ausgestellt sein darf. Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden.?
Das Attest muss zusammen mit der Rücktrittserkl?rung unverzüglich beim zust?ndigen Prüfungsamt vorgelegt werden. Es ist zumutbar, das Attest noch am Tag der ?rztlichen Untersuchung per Post an das Prüfungsamt zu senden (sp?testens am n?chsten Tag). Wer bettl?gerig krank ist, muss dies nachholen, sobald sich die Krankheit so weit gebessert hat, dass dies m?glich ist. Bei Zusendung per Post gilt der Poststempel. Eine pers?nliche Abgabe beim Prüfungsamt ist daher nicht erforderlich!
Aus dem ?rztlichen Attest muss hervorgehen:
a) für welche Teilprüfungsklausur (en) er/sie entschuldigt werden soll und
b) dass er/sie grunds?tzlich prüfungsunf?hig ist mit Angabe des Zeitraums.
c) konkrete und nachvollziehbare Beschreibung der prüfungsrelevanten, k?rperlichen, geistigen oder seelischen Funktionsst?rungen aus ?rztlicher Sicht.
d) Zeitpunkt der Behandlung und Unterschrift des behandelnden Arztes.
Weitere Details entnehmen Sie bitte dem Merkblatt ?Krankheitsbedingte Prüfungsunf?higkeit“.?
Im Falle einer krankheitsbedingten Verhinderung bei einer Scheinklausur sieht die StPrO keine Regelungen vor. Das hei?t, eine Krankheitsmeldung oder Wiederholungsm?glichkeit existiert grunds?tzlich nicht.
Jedoch besteht bei einigen Professoren die M?glichkeit, dass nach Vorlage eines ?rztlichen Attests ein Nachholtermin angesetzt wird. Da dies aber im Ermessen des jeweiligen Veranstalters liegt, empfiehlt es sich, dies am jeweiligen Lehrstuhl abzukl?ren.
Sollte eine Erkrankung w?hrend der Studienarbeit auftreten, muss diese unverzüglich (ohne schuldhaftes Z?gern) beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich durch ?rztliches Attest nachgewiesen werden. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网es darf nicht sp?ter als am ersten Tag des Zeitraums, für den die Verhinderung geltend gemacht wird, ausgestellt sein. Die Anforderungen an das ?rztliche Attest sind die gleichen wie bei einem krankheitsbedingten Rücktritt von der Zwischenprüfung.
?ber die Anerkennung der Gründe sowie die Dauer einer deshalb gegebenenfalls erforderlichen Fristverl?ngerung entscheidet dann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, vgl. StPrO.
Betr?gt eine entschuldigte Versp?tung h?chstens drei Tage, gilt die Studienarbeit als rechtzeitig abgegeben. In allen anderen F?llen der entschuldigten Verhinderung gilt die Leistung als nicht abgelegt. Das hei?t, die Studienarbeit wird nicht mit ?0“ Punkten bewertet, sondern kann nachgeholt werden.
Ich war bei der mündlichen Universit?tsprüfung krank.
Im Allgemeinen gilt der Grundsatz, dass eine ganz oder teilweise vers?umte mündliche Prüfung gem?? der StPrO mit ?0“ Punkten bewertet wird.
Sollte jedoch eine Erkrankung bei der mündlichen Universit?tsprüfung auftreten, muss diese unverzüglich (ohne schuldhaftes Z?gern) beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich durch ?rztliches Attest nachgewiesen werden. Dabei darf dieses nicht sp?ter als am Prüfungstag ausgestellt sein. Die Anforderungen an das ?rztliche Attest sind die gleichen wie bei einem krankheitsbedingten Rücktritt von der Zwischenprüfung.
?ber die Anerkennung der Gründe entscheidet dann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
Kann krankheitsbedingt an der schriftlichen Staatsprüfung nicht teilgenommen werden, so müssen die Gründe der Verhinderung unverzüglich (ohne schuldhaftes Z?gern) beim Landesjustizprüfungsamt geltend gemacht und nachgewiesen werden.
百利宫_百利宫娱乐平台¥官网er Nachweis ist in Form eines Zeugnisses eines Landgerichtsarztes oder eines Gesundheitsamtes zu erbringen. Das Zeugnis darf nicht sp?ter als am Prüfungstag ausgestellt sein. Werden diese Erfordernisse nicht eingehalten, so gilt die Prüfung als abgelegt und mit ?0“ Punkten bewertet.
In offensichtlichen F?llen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden.
Eine Geltendmachung der Verhinderung ist auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des bereits abgelegten Teils der Prüfung ein Monat verstrichen ist.
Wurde die Prüfung bereits im nicht zu vertretenen Zustand der Prüfungsunf?higkeit abgelegt, gelten obige Erfordernisse. In diesem Fall hat die Geltendmachung unmittelbar im Anschluss an die Abgabe der schriftlichen Arbeit oder sonstiger Aufzeichnungen zu erfolgen.
Ist Prüfungsteilnehmern aus einem wichtigen Grund die ganze oder teilweise Ablegung des schriftlichen oder des mündlichen Teils einer Staatsprüfung nicht zuzumuten (Unzumutbarkeit), so kann auf Antrag das Fernbleiben genehmigt werden. Hierzu gelten die obigen Erfordernisse.
Bei einer Verhinderung oder einer Unzumutbarkeit gilt Folgendes:
Kann krankheitsbedingt an der mündlichen Staatsprüfung nicht teilgenommen werden, so müssen die Gründe der Verhinderung unverzüglich (ohne schuldhaftes Z?gern) beim Landesjustizprüfungsamt geltend gemacht und nachgewiesen werden.
百利宫_百利宫娱乐平台¥官网er Nachweis ist in Form eines Zeugnisses eines Landgerichtsarztes oder eines Gesundheitsamtes zu erbringen. Das Zeugnis darf nicht sp?ter als am Prüfungstag ausgestellt sein. Werden diese Erfordernisse nicht eingehalten, so gilt die Prüfung als abgelegt und mit ?0“ Punkten bewertet.
In offensichtlichen F?llen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden.
Bei einer Verhinderung in der mündlichen Prüfung ist die Geltendmachung nach Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Prüfung ausgeschlossen.
Wurde die Prüfung bereits im nicht zu vertretenen Zustand der Prüfungsunf?higkeit abgelegt, gelten obige Erfordernisse. In diesem Fall hat die Geltendmachung unmittelbar im Anschluss an die Ablegung der mündlichen Prüfung zu erfolgen.
Eine nicht oder nicht vollst?ndig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang an einem vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen.
N?heres siehe §§ 9, 10, 29 JAPO.
Das Referendariat hei?t auch Juristischer Vorbereitungsdienst. Regelungen findet man in der JAPO, insbesondere in §§ 44 ff. JAPO.
Man kann das Referendariat erst nach bestandener Erster Juristischer Prüfung absolvieren.
Das Referendariat hat das Ziel, die Rechtsreferendare mit den Aufgaben der Rechtspflege und der Verwaltung vertraut zu machen und dadurch in die Verwirklichung des Rechts einzuführen. Am Ende der Ausbildung sollen die Referendare in der Lage sein, in der Rechtspraxis, soweit erforderlich nach einer Einarbeitung, eigenverantwortlich t?tig zu sein und den vielseitigen und wechselnden Anforderungen der Gesellschaft gerecht zu werden.
Das Referendariat dauert zwei Jahre. Die Referendare werden ausgebildet bei der Justiz (8 Monate), bei der ?ffentlichen Verwaltung (4 Monate), bei einer Rechtsanwaltskanzlei (9 Monate) und bei einer Stelle nach Wahl, die allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss (Pflichtwahlpraktikum, 3 Monate).
Abschlussprüfung ist die Zweite Juristische Staatsprüfung. Sie besteht aus einem schriftlichen Teil (11 Klausuren à 5 Stunden) und einem mündlichen Teil (50 Minuten Gesamtprüfungsdauer pro Prüfungsteilnehmer). Künftig wird die Zahl auf 9 Klausuren reduziert.
Die Fristen für die Einschreibung legt die Studentenkanzlei für jedes Semester fest; die Fakult?t hat damit nichts zu tun. Jura an der Universit?t Regensburg ist nicht zulassungsbeschr?nkt. Sie k?nnen sich daher - egal ob Sie Studienanf?nger/in oder Studienortwechsler/in sind - einfach bei der Studentenkanzlei der Universit?t einschreiben. Auf deren Homepage finden Sie die Einschreibungsfrist, das notwendige Einschreibungsformular und die zur Einschreibung notwendigen Unterlagen. Technische Fragen zur Einschreibung richten Sie bitte ausschlie?lich an die Studentenkanzlei.
Bei einer abgeschlossenen Ausbildung zum gehobenen Justizdienst oder den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst ist bei einer Anrechnung Folgendes zu beachten:
Nach § 22 Abs. 2 S.1 JAPO kann eine solche Ausbildung auf Antrag an das Landesjustizprüfungsamt in einem Umfang von bis zu zwei Semestern auf das Universit?tsstudium angerechnet werden. Jedoch ist von einer solchen Semesteranrechnung abzuraten, da sich dadurch die Gesamtstudienzeit verkürzen würde. Im Rahmen der Studienleistungen wird Absolventen der genannten Ausbildungen auf Antrag nach Einschreibung ein Anf?ngerschein und eine Teilleistung im Rahmen der Zwischenprüfung anerkannt. In welchem Teilgebiet die Anrechnung erfolgt, richtet sich nach dem Schwerpunkt der Ausbildung. Der Antrag auf Anrechung ist unter Vorlage der beglaubigten Kopien der Abschlusszeugnisse über das Dekanat an Herrn Dr. Peter Gril zu richten.
Nach § 22 Abs. 2 S. 3 JAPO kann die praktische Studienzeit ganz oder teilweise erlassen werden. In der Regel werden über das Landesjustizprüfungsamt bis zu zwei Monate der erforderlichen drei Monate praktischer Studienzeit erlassen.
Die an einer anderen deutschen juristischen Fakult?t bestandene Zwischenprüfung wird anerkannt. Man ben?tigt bereits für die Immatrikulation eine Bescheinigung darüber (vgl. Homepage der Studentenkanzlei, Einschreibungsunterlagen). Wer noch nicht über eine entsprechende Bescheinigung/ein Zeugnis verfügt, muss sich dies noch am bisherigen Studienort besorgen.
Auch Teilleistungen zur Zwischenprüfung werden anerkannt.
Die Anerkennung ist gem. der StPrO beim Prüfungssekretariat für die Zwischenprüfung (s. Fakult?tshomepage – Einrichtungen) unter Vorlage einer Bescheinigung der bisherigen Fakult?t zu beantragen. Die Bescheinigung muss die bestandenen Leistungen, aber auch die (m?glichen) Fehlversuche im Rahmen der Zwischenprüfung enthalten. Sollte es keine Fehlversuche geben, so muss die bisherige Fakult?t dies auf ihrer Bescheinigung vermerken.
Soweit an der bisherigen Universit?t die Zwischenprüfung noch nicht vollst?ndig bestanden war, muss an der Universit?t Regensburg stets zumindest eine Teilprüfung abgelegt werden. Das spielt etwa dann eine Rolle, wenn an der bisherigen Universit?t mehrere Teilleistungen verlangt wurden und z.B. nur eine Klausur bestanden wurde.
Es k?nnen gem?? der StPrO auch sonstige Leistungen (mit Nachweis) anerkannt werden, die an der bisherigen Universit?t nicht zur Zwischenprüfung geh?ren, wohl aber in Regensburg (also z.B. in den Grundlagenf?cher).
An anderen Unis erworbene kleine Scheine werden anerkannt, sofern sie nach dem Recht der bisherigen Uni bereits vollst?ndig erworben sind.
Die Anerkennung erfolgt durch das Dekanat (Herr Dr. Peter Gril) erst nach dem Wechsel bei Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen/Zeugnisse.
Teilleistungen werden ebenfalls grunds?tzlich anerkannt. Ist eine Teilleistung an der bisherigen Uni für einen bestimmten Zeitraum übertragbar, wird dieser Zeitraum auch in Regensburg gew?hrt, damit der Wechsel keine Nachteile mit sich bringt. Ansonsten gilt die Regensburger Studien- und Prüfungsordnung.
Wurden an der bisherigen Universit?t lediglich Teilleistungen in Form von Klausuren erworben und noch keine Hausarbeiten im Sinne der Regensburger Studien- und Prüfungsordnung absolviert, sollten diese m?glichst bereits schon in der vorlesungsfreien Zeit vor dem bevorstehenden Wechsel angefertigt werden. Die darauffolgende vorlesungsfreie Zeit kann jedoch ebenfalls hierfür genutzt werden.
Wurden an der bisherigen Universit?t lediglich Teilleistungen in Form von Hausarbeiten erworben, z?hlen diese für die entsprechende ?bung des Semesters in welches gewechselt wird bzw. für die ?bung des nachfolgenden Semesters.
In Regensburg ist der Erwerb eines Konversationsübungsscheins im jeweiligen Teilgebiet Zugangsvoraussetzung zu den Anf?ngerübungen . 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网er muss bei Anfertigung der Hausarbeit bzw. Klausur dem Lehrstuhl vorgelegt werden. Konversationsübungsscheine (Arbeitsgemeinschaften) anderer Universit?ten sind dabei anerkannt. Wer diese nicht vorlegen kann, muss die jeweilige Konversationsübung in Regensburg noch nachholen. Davon ausgenommen sind Studienortwechsler, denen zumindest eine Teilleistung im Rahmen der jeweiligen Anf?ngerübung anerkannt werden kann.??
Erworbene gro?e Scheine sind anerkannt, sofern alle nach dem Recht der bisherigen Uni notwendigen Teilleistungen bestanden sind, auch wenn diese Leistungen vom Regensburger Model abweichen ( § 24 Abs.1 S. 2 JAPO). Es bedarf keiner f?rmlichen Anmeldung mehr durch die Fakult?t.
Als Teilleistungen werden nur bestandene Klausuren anerkannt, da in Regensburg eine Fortgeschrittenen-Hausarbeit nicht vorgesehen ist. Man muss stets mindestens eine Klausur in Regensburg bestehen, auch wenn man an der bisherigen Uni bereits mehrere Scheinklausuren bestanden haben sollte, ohne den Schein erworben zu haben.
Die Anerkennung von Teilleistungen erfolgt durch das Dekanat (Herr Dr. Peter Gril) erst nach dem Wechsel bei Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen/Zeugnisse. Für die Anerkennung kann ein Formular verwendet werden. Der Antrag kann auch selbst formuliert werden. Die Anerkennung erbrachter Studienleistungen im Rahmen der Fortgeschrittenenübung ist dann wegen des Doppelverwertungsverbots ausgeschlossen, wenn diese Leistungen an der bisherigen Universit?t bereits als Zulassungsvoraussetzungen für die Fortgeschrittenenübungen erbracht wurden.
Die an einer anderen Universit?t vollst?ndig abgelegte und bestandene Universit?tsprüfung im Schwerpunktbereich braucht von der Regensburger Fakult?t nicht anerkannt zu werden. Studienortwechsler in dieser Phase sollten darauf achten, dass sie von der bisherigen Uni eine Prüfungsbescheinigung (§ 42 JAPO) erhalten. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网e ist sp?ter beim Landesjustizprüfungsamt vorzulegen, damit dieses nach dem Bestehen der Staatsprüfung gem. § 17 JAPO das Abschlusszeugnis über die Erste Juristische Prüfung ausstellen kann. – Achtung: Wer nach Regensburg wechselt, um hier die Erste Juristische Staatsprüfung abzulegen, muss hier gem. § 22 I 3 JAPO noch zwei Semester lang studieren, ehe die Staatsprüfung abgelegt werden kann.
Wer zum Beginn seines Schwerpunktbereichsstudiums nach Regensburg wechselt, kann die Zulassung zum gewünschten Schwerpunkt beantragen. Die Anmeldung kann bereits jeweils im vorhergehenden Semester im Laufe der entsprechenden Frist vorgenommen werden (S. 20 ff). Studienortwechsler müssen sich ggf. an das Prüfungsamt für die Juristische Universit?tsprüfung wenden und sollten das m?glichst frühzeitig tun. Denn grunds?tzlich erfolgt die Anmeldung für Seminare und Studienarbeiten bereits w?hrend des Semesters 1 für das Semester 2 über ein Intranet (FlexNow). Studienortwechsler k?nnen sich gleichwohl auch nach Fristablauf und unmittelbar über das Prüfungsamt anmelden. Bei sp?ter Meldung k?nnen Wunschschwerpunkt und Wunschseminar aber bereits voll belegt sein.
Eine Bewerbung oder Zulassung zu den einzelnen Schwerpunktbereichen ist seit dem SS 2007 m?glich, aber nicht zwingend erforderlich. Es ist aber zweckm??ig, einen Antrag auf Zulassung zu einem bestimmten Schwerpunkt zu stellen (s.o. beim Schwerpunktstudium, S. 20 ff.). Man kann auf eigenes Risiko auf die Anmeldung zum Schwerpunkt verzichten und sich unmittelbar zum vorbereitenden Seminar bzw. zur Studienarbeit anmelden (s.o. bei Schwerpunktbereichsstudium). Studienortwechsler müssen sich wegen der Anmeldung zu Schwerpunkten, Seminaren, Studienarbeiten ggf. unmittelbar unter Wahrung der Anmeldefristen des jeweiligen Semesters an das Prüfungsamt für die Juristischen Universit?tsprüfung wenden und sollten das m?glichst frühzeitig tun. Denn grunds?tzlich erfolgt die Anmeldung für Seminare und Studienarbeiten bereits w?hrend des Semesters 1 für das Semester 2 über ein Intranet (FlexNow). Studienortwechsler k?nnen sich gleichwohl unmittelbar über das Prüfungsamt anmelden. Bei einer Meldung nach Ablauf der Anmeldefrist k?nnen der Wunschschwerpunkt und das Wunschseminar aber bereits voll belegt sein, so dass eine Zulassung ausscheidet.
Im Rahmen des Schwerpunktbereichsstudiums ist eine Anerkennung von Studienleistungen des bisherigen Studienortes ebenfalls m?glich, vgl. StPrO Zust?ndig ist das Juristische Prüfungsamt. Eine Anerkennung als ?erstes Seminar“ ist unproblematisch, soweit man einen Seminarschein vorweisen kann, der nicht ?lter als drei Jahre ist. Eine Anerkennung als Studienarbeit h?ngt von der Gleichwertigkeit ab, über die das Prüfungsamt entscheidet; es kommt auf die Einhaltung der Modalit?ten an, die in der Regel an anderen Universit?ten nicht eingehalten sein werden.?
Hierzu ist in erster Linie bei der neuen Fakult?t nachzufragen, weil wir die Studienordnungen anderer Fakult?ten nicht kennen. Informieren Sie sich daher vor der Entscheidung für den Wechsel bei Ihrer künftigen Fakult?t darüber, welche Leistungen im Rahmen der ?bungen und des Schwerpunktbereichsstudiums zu erbringen sind, die Sie noch nicht erworben haben. An anderen Fakult?ten gibt es beispielsweise noch Fortgeschrittenenübungen mit Hausarbeiten, teils ist ein Grundlagenschein Voraussetzung des Schwerpunktbereichsstudiums und vieles mehr.
Ja, es ist dann nicht sicher, ob und unter welchen Voraussetzungen Teilleistungen aus Regensburg an der Zielfakult?t anerkannt werden. Hierzu ist Kontakt mit der Zielfakult?t aufzunehmen.
Achtung, weiteres Problem mit der Zwischenprüfung: Wer die Fakult?t verl?sst, ohne die Zwischenprüfung bestanden zu haben, und das Studium an einer anderen Universit?t fortsetzt, sollte dies dem Prüfungssekretariat unserer Fakult?t unter Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung mitteilen. Ansonsten muss er/sie damit rechnen, sp?testens nach Ablauf des fünften/sechsten Semesters einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung zu erhalten, da die Wiederholung fristgebunden ist (siehe bei Zwischenprüfung). Denn die Fakult?t kann nicht nachprüfen, was ein Studierender ohne bestandene Zwischenprüfung nach der Exmatrikulation macht. – Soweit die Zwischenprüfung inzwischen andernorts bestanden ist und dies nachgewiesen wird, nimmt die Fakult?t den Bescheid natürlich ohne weiteres zurück.
Probleme k?nnen sich z.B. im Hinblick auf Belegb?gen ergeben. Das sind Listen der Lehrveranstaltungen, die man in einem Semester belegt hat und die man früher bei der Rückmeldung vorlegen musste. In Regensburg sind die Belegb?gen abgeschafft, an anderen Unis zum Teil noch nicht. Erstellen Sie selbst entsprechende Listen für jedes Ihrer bisherigen Semester mit LV-Nr. aus dem Vorlesungsverzeichnis, Titel, Anzahl der Semesterwochenstunden, eventuell Dozent. Die notwendigen Angaben findet man im Vorlesungsverzeichnis und in den Studieninformationen.
Der Auslandsaufenthalt sollte m?glichst zwischen dem Bestehen der Zwischenprüfung und dem Beginn des Schwerpunktbereichsstudiums und der Examensvorbereitung liegen, also grunds?tzlich nach dem dritten oder vierten Fachsemester. Denkbar w?re er auch zwischen Erster Prüfung und Referendariat, um dort beispielsweise ein LL.M.-Programm zu absolvieren.?Dabei erfolgt allerdings keine Vermittlung?durch die Universit?t Regensburg, vielmehr ist?Eigeninitiative gefragt.?Auch im Referendariat kann man übrigens noch eine Station im Ausland absolvieren.
Die Fakult?t für Rechtswissenschaft führt mit sehr vielen europ?ischen Universit?ten einen Studentenaustausch im Rahmen des ERASMUS-Programms durch. Darüber hinaus gibt es auch au?ereurop?ische Kooperationen. Bei Planung, Bewerbung und Sicherstellung der Finanzierung unterstützt Sie das International Office der Universit?t. Die Planung Ihres weiteren Studienverlaufs k?nnen?Sie mit der Studiengangskoordination besprechen. Fragen zu den jeweiligen Partneruniversit?ten beantworten die jeweiligen Programmbeauftragten.
Die Aufenthaltsdauer betr?gt ein oder zwei Semester. Erfahrungsberichte zu einzelnen Hochschulen finden Sie in der Infothek des International Office. Voraussetzungen für die Teilnahme sind gute Kenntnisse der Sprache des Gastlandes sowie in der Regel der Erwerb der ?bungsscheine für Anf?nger. Alle Informationen zum Bewerbungsverfahren finden Sie hier...
Auslandssemester sind für den Freiversuch im Staatsexamen grunds?tzlich unsch?dlich:
Eine Beurlaubung wegen eines Auslandsstudiums wird mit bis zu zwei Semestern dann nicht angerechnet, wenn der Studierende an einer Universit?t im Ausland in einem rechtswissenschaftlichen Studiengang (Nachweis durch Immatrikulation/Studienbuch) ausl?ndisches oder internationales Recht studiert hat und je Semester einen Leistungsnachweis hierüber erbracht hat.?
Falls der Erwerb eines Leistungsnachweises nicht m?glich war, genügt eine Anerkennung des Auslandsstudiums als ordnungsgem?? durch eine bayerische juristische Fakult?t.
Ein Auslandsaufenthalt verl?ngert die Freiversuchsfrist nach § 37 IV JAPO jedoch nur bei gleichzeitiger Beurlaubung an der Heimatuniversit?t. Ausnahmen sind in der JAPO nicht vorgesehen und daher nicht m?glich. Eine nachweisbare Abwesenheit von der Heimatuniversit?t allein ist irrelevant.
Das hei?t: Hat man ein Semester im Ausland studiert, kann man dies durch Leistungsnachweis belegen und war in dieser Zeit an der Universit?r Regensburg beurlaubt, kann man den Freiversuch nach dem neunten Semester ablegen.
Hinsichtlich der grunds?tzlichen Anerkennung von im Ausland erbrachten Prüfungsleistungen gilt:
?ber die Anerkennung entscheidet das Dekanat (Dr. Peter Gril) bzw. das Prüfungsamt im Rahmen des Schwerpunktbereichstudiums. Au?erdem gibt es ein Merkblatt auf der Homepage der Fakult?t.
Ich ben?tige eine Bescheinigung nach BAf?G – wer ist dafür zust?ndig?
Bitte wenden Sie sich an Herrn Prof. Müller!
Dazu l?sst sich eine grobe Einteilung in folgende Berufsfelder ziehen:
Juristen im Staatsdienst:
Daneben existieren noch weitere berufliche M?glichkeiten, die teilweise jedoch nur im weiteren Sinne juristischer F?higkeiten bedürfen oder Zusatzausbildungen erfordern, etwa beim BND, beim Ausw?rtigen Amt, als Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater oder auch im journalistischen Bereich, wo heute ein Studium meist vorausgesetzt wird.
Der Anwaltsberuf ist der klassische Berufszweig, den ein Gro?teil (über 80 %) der Studenten nach ihrem zweiten Staatsexamen einschl?gt. Nicht ohne Grund: die anwaltliche T?tigkeit ist ein besonders breites und dynamisches Feld, das für jeden Typ das Passende bereith?lt.
Dazu z?hlen einerseits die Mandantenbetreuung und deren Interessenvertretung vor Gericht, andererseits aber auch immer mehr zunehmende Aufgaben wie au?ergerichtliches Konfliktmanagement und Mediation.
Entsprechend seinen Karrierewünschen kann man sein T?tigkeitsfeld in einer gro?en und hochspezialisierten Kanzlei mit 30 und mehr Anw?lten w?hlen. Dort werden wesentlich h?here Anforderungen an Qualifizierung und pers?nlicher Einsatzbereitschaf gestellt: So gelten Examina mit gro?em Pr?dikat sowie Auslandsaufenthalte und eventuelle Promotion/LL.M als besonders vorteilhaft. Im Gegenzug zu den sehr hohen Arbeitszeiten mit 50, 60 oder noch mehr Stunden pro Woche (regelm??ig auch am Wochenende), sind die Verdienstm?glichkeiten oft um ein vielfaches h?her als z.B. in kleinen Kanzleien. Das Einstiegsgehalt für angestellte Anw?lte in Gro?kanzleien liegt oft schon bei 90.000 Euro oder mehr im Jahr (brutto).
In kleineren Kanzleien, die die gesamte Bandbreite des Rechtslebens erfassen, sind lange Arbeitszeiten zwar auch an der Tagesordnung, sie liegen aber deutlich unter den Arbeitszeiten in einer Gro?kanzlei. Auf Grund der erheblich geringeren Streitwerte liegt der Verdienst hier aber auch deutlich unter dem in gro?en Kanzleien.
Für den Berufseinstieg empfiehlt sich regelm??ig ein Anstellungsverh?ltnis in einer Kanzlei, in der das Handwerk erlernt werden kann, da das sofortige Er?ffnen einer eigenen Kanzlei einerseits mit erheblichen Kosten verbunden ist, andererseits das Problem entsteht, Mandanten zu finden. Das durchschnittliche Gehalt eines Einzelanwalts liegt laut einer Studie bei monatlich 1.500 Euro netto.
Wer also Einsatzbereitschaft zeigen kann und will und einen gewissen ?Kampfgeist“ mitbringt, für den ist der Anwaltsberuf sicherlich mehr als nur eine ?berlegung wert.
Die richterliche T?tigkeit gliedert sich einerseits in die Einarbeitung in die F?lle durch eingehendes Studium der Akten, andererseits in die anschlie?ende Leitung der Prozesse vor Gericht. Dabei kommt es weniger auf das Diskutieren, als vielmehr auf das Hinh?ren und Befragen der Beteiligten an. Insofern ist der Richterberuf überwiegend durch Zurückhaltung und Sachlichkeit gepr?gt. Dabei soll er insbesondere als Konfliktmanager und Mediator fungieren.
Das Besondere am Richterberuf ist seine vom Grundgesetz garantierte richterliche Unabh?ngigkeit, sowohl in sachlicher als auch pers?nlicher Hinsicht. Das hei?t, dass ein Richter weder gegen seinen Willen versetzt, umgesetzt oder entlassen werden kann. Eine vorgeschriebene Dienstzeit muss ebenfalls nicht eingehalten werden. Ebenso existieren keine Vorgesetzten, an deren Weisungen man gebunden w?re.
Die Zulassungsvoraussetzungen für den Richterberuf schwanken von Bundesland zu Bundesland. In Bayern ist Voraussetzung in der Regel ein 2. Staatsexamen mit 9 Punkten aufw?rts; andere Kriterien als diese ?Staatsnote“ scheinen nicht zu existieren. Anderswo muss man sich aber darauf einstellen, neben den fachlichen F?higkeiten auch auf seine pers?nlichen F?higkeiten überprüft zu werden.
Die Einstiegsbesoldung eines Richters liegt bei etwa 3.500 Euro brutto (altersabh?ngig). Zwar klingt dies im Vergleich zur Bezahlung bei Gro?kanzleien nach wenig, doch muss man bedenken, dass Beamte von ihrer Besoldung keinerlei Sozialabgaben abführen müssen. Auf Netto-Ebene relativiert sich der Unterschied also massiv.
Studierende, die sich für den Richterberuf interessieren, sollten Spa? am Nachdenken haben und in sich ruhende und gelassene Charaktere sein.
Als Staatsanwalt ist man Beamter des h?heren Dienstes. Er führt die Ermittlungen im Strafverfahren und erhebt Anklage vor Gericht. Im Gegensatz zum Richterberuf ist die Staatsanwaltschaft hierarchisch aufgebaut, was zur Folge hat, dass man die dienstlichen Weisungen des Vorgesetzten befolgen muss. Die erforderlichen Examensnoten entsprechen denen des Richterberufs.
Die T?tigkeit in der Verwaltung kann vielf?ltig und bunt sein. Besonders in der bürgernahen Kommunalverwaltung vor Ort hat man mit konkreten Vorhaben umzugehen, etwa die Errichtung von Kinderg?rten etc. Anders hingegen in den Ministerien und Oberbeh?rden, wo meist abstrakte Fragen behandelt werden, die Aufsicht über andere Beh?rden ausgeübt wird und Verwaltungsvorschriften entworfen werden. Besonderes Kennzeichen ist im Allgemeinen eine besonders starke Hierarchie und eine mehr oder weniger ausgepr?gte N?he zur Politik. Bei dürftigen Aufstiegschancen ?hneln die Verdienstm?glichkeiten denen eines Richters.
Der Notar unparteiischer Berater der Beteiligten und führt Aufgaben wie Beurkundungen und Beglaubigungen von Unterschriften aus. Seine Amtsführung unterliegt der staatlichen Dienstaufsicht. Die Laufbahnen sind in den verschiedenen Bundesl?ndern sehr unterschiedlich geregelt.
Für Studenten, die sich für Lehre und Forschung interessieren, gibt es auch die M?glichkeit, die Laufbahn an Universit?ten, Fachhochschulen, Repetitorien, Akademien oder ?hnlichen Institutionen einzuschlagen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Fach Jura die wissenschaftliche Produktion - im Gegensatz etwa zu Medizin – überwiegen in Einzelarbeit erbracht wird. Die Arbeitszeit ist in dieser Berufssparte ebenfalls recht hoch. Dazu kommen Einnahmen aus Gutachten, Vortr?gen etc.
Au?er den oben aufgeführten klassischen T?tigkeiten kommen ferner Berufsm?glichkeiten in Politik, Unternehmensberatung, Versicherungen, Bundesnachrichtendienst und ?hnlichem in Betracht, bei denen die im Studium vermittelten juristischen F?higkeiten nur bedingt zum Einsatz kommen.
Folgende ?bersicht dient der Kl?rung der im Text wiederholt abgekürzten Begriffe:
FS | Fachsemester |
WS | Wintersemester |
SS | Sommersemester |
c.t. | cum tempore = mit Zeit. Es handelt sich um die so genannte Akademische Viertelstunde: Vorlesungen an Universit?ten beginnen regelm??ig 15 Minuten sp?ter, als im Vorlesungsverzeichnis angegeben. Zum Beispiel beginnt eine Vorlesung, die mit 9.00 Uhr c.t. eingetragen ist, erst um 9.15 Uhr. Auch wenn die Angabe ?c.t.“ fehlt, ist diese Akademische Viertelstunde hinzuzurechnen – denn sie ist die Regel. |
s.t. | sine tempore = ohne Zeit. Angabe im Vorlesungsverzeichnis, wenn eine Veranstaltung ausnahmsweise ohne die Akademische Viertelstunde beginnen soll. Zum Beispiel beginnt eine Vorlesung, die mit 9.00 Uhr s.t. eingetragen ist, pünktlich um 9.00 Uhr. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网 ist die Ausnahme. |
SWS | Semesterwochenstunden. Die Bezeichnung ?1 SWS“ besagt, dass die entsprechende Lehrveranstaltung für die Dauer eines Semesters w?chentlich einen Umfang von einer Stunde (im akademischen Sinne – real also 45 Minuten) hat. |
JAPO | Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen |
StPrO | Studien- und Prüfungsordnung |
FlexNow | Prüfungsverwaltungssystem zur Prüfungsan- und abmeldung |
BayHSchG | Bayerisches Hochschulgesetz |
ZSK | Zentrum für Sprache und Kommunikation |
Bitte wenden Sie sich bei Fragen und Unklarheiten bezüglich der Anmeldung zum Staatsexamen direkt an das Landesjustitzprüfungsamt Bayern. Ihre Ansprechpartnerinnen sind dort:
Irmgard Loschan-Irber
Zimmer 259, II. Stock
Tel. 089 / 5597-2590
pers?nlich anwesend:
Dienstag bis Freitag
08.30 - 11.30 Uhr
E-Mail:irmgard.loschan-irber@stmj.bayern.de
Katrin Knaus
Zimmer 259, II. Stock
Tel. 089 / 5597-2604
pers?nlich anwesend:
Montag bis Freitag:
8.30 - 11.30 Uhr
Montag, Dienstag und Donnerstag:
13.15 - 15.00 Uhr
E-Mail: katrin.knaus@stmj.bayern.de
Stand: 18.11.2021
Ansprechpartner
Dr. Petra Fexer
Geb?ude RW(S), Zi. R 1.30
Telefon 0941 943-2671
studienberatung.jura@ur.de