Internationale Studierende aus Nicht-EU-Staaten beantragen innerhalb von drei Monaten nach Einreise (bzw. vor Ablauf eines eventuellen Visums) eine Aufentahltserlaubnis bei der zust?ndigen Ausl?nderbeh?rde.
F¨¹r die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an Studierende ist in der Regel eine Immatrikulationsbescheinigung erforderlich, die erst nach Einschreibung zur Verf¨¹gung steht. Studierende die ein paar Wochen vor Einschreibung bereits einreisen, k?nnen solange mit dem Vorsprechen bei der Ausl?nderbeh?rde warten, bis sie die Immatrikulation vorlegen k?nnen.
Sie d¨¹rfen aber keinesfalls die Frist von drei Monaten oder die G¨¹ltigkeit eines eventuellen Visums ¨¹berschreiten!
Die Ausl?nderbeh?rde der Stadt Regensburg ben?tigt f¨¹r die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in der Regel folgende Unterlagen:
Geb¨¹hr
Internationale Studierende mit deutschen Stipendien: kostenfrei
Teilnehmer:innen der Austauschprogrammen der UR: 100 €
Ersterteilung: 100 €
Verl?ngerung: 80 €
? Adresse der zust?ndigen Beh?rden
Bitte behalten Sie bei Ihrer Aufenthaltserlaubnis immer folgender Punkte im Blick:
Tun Sie das nicht, ist Ihr Aufenthalt in Regensburg illegal!
F¨¹r die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis f¨¹r nicht EU-B¨¹rgerinnen und B¨¹rger ist in der Regel erforderlich, dass ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts nachgewiesen werden.
Zur Orientierung k?nnen Sie davon ausgehen, dass ausreichende Mittel dann vorhanden sind, wenn Sie nachweisen k?nnen, dass Ihnen monatlich 992,- Euro zur Verf¨¹gung stehen.
Die Sicherung dieses Lebensunterhaltes k?nnen Sie zum Beispiel nachweisen durch:
*Eine Verpflichtungserkl?rung nach ¡ì 68? Aufenthaltsgesetz k?nnen beispielsweise Ihre Eltern oder Geschwister, aber auch sonstige dritte Personen bei einer Deutschen Auslandsvertretung oder bei der Ausl?nderbeh?rde an deren Wohnort in Deutschland abgeben. Die Person ¨¹bernimmt damit eine Garantie f¨¹r Ihren Lebensunterhalt und muss bei der Abgabe der Verpflichtungserkl?rung grunds?tzlich seine finanzielle Leistungsf?higkeit nachweisen.
Die Ausl?nderbeh?rde arbeitet eng mit den Regensburger Hochschulen zusammen.
Zu Beginng des Semesters helfen Ihnen die Tutorinnen und Tutoren des Orientierungsprogramms Startklar mit den Formalit?ten.
Bei allgemeinen Fragen zum Ausl?nderrecht k?nnen Sie sich an Frau Wunderlich wenden, oder Sie gehen direkt in die f¨¹r Sie zust?ndige Ausl?nderbeh?rde.
Wenn Sie das Studienfach oder die Hochschule wechseln, hat das Auswirkungen auf Ihre Aufenthaltserlaubnis!
Bei ?nderung der Fachrichtung w?hrend des Studiums liegt grunds?tzlich ein Wechsel des Aufenthaltszwecks vor. Ein Wechsel des Studienganges (z.B. Germanistik statt Romanistik) oder des Studienfaches (z.B. Haupt- oder Nebenfach Italienisch statt Franz?sisch) in den ersten 18 Monaten nach Beginn des Studiums ist in der Regel m?glich.
Bei einem sp?teren Studiengang- oder Studienfachwechsel ist zun?chst auf das geltende Hochschulrecht abzustellen. Ist der Wechsel nach dem Hochschulrecht zul?ssig, kann ein Wechsel auch ausl?nderrechtlich genehmigt werden, wenn die bisherigen Studienleistungen soweit angerechnet werden, dass sich die Gesamtstudiendauer um nicht mehr als 18 Monate verl?ngert (Best?tigung der Hochschule). In jedem Fall m¨¹ssen Sie aber den Wechsel bei der Ausl?nderbeh?rde beantragen und in Ihren Aufenthaltstitel eintragen lassen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder wird ein weiterer Studiengang- oder Studienfachwechsel angestrebt, kann dieser nur zugelassen werden, wenn das Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden kann.
Die vorstehenden Regelungen gelten auch f¨¹r einen Wechsel zwischen verschiedenen Hochschularten (z.B. Wechsel von einem Universit?tsstudium zu einem Fachhochschulstudium in derselben Fachrichtung).
Die sonstige Aufnahme einer zweiten Ausbildung oder die berufliche Weiterbildung nach Abschluss der ersten Ausbildung in Deutschland (z.B. Facharztausbildung nach Medizinstudium) stellt einen Wechsel des Aufenthaltszwecks dar. Der Wechsel darf im Allgemeinen nicht zugelassen werden, wenn die Gesamtaufenthaltsdauer zehn Jahre ¨¹berschreiten w¨¹rde.