Studierende, die eine chronische Erkrankung oder Beeintr?chtigung nachweisen k?nnen, die sich konkret studienerschwerend auswirkt, k?nnen?individuell festzulegende Nachteilsausgleichsma?nahmen in Anspruch nehmen. So wird einerseits der individuellen Einschr?nkung der Betroffenen Rechnung getragen und andererseits der Grundsatz der Chancengleichheit verwirklicht, indem (im anzustrebenden Idealfall) gleichwertige Ausgangsbedingungen für alle Studierenden und Studieninteressierten hergestellt werden. Die M?glichkeit der Inanspruchnahme eines Nachteilsausgleichs ergibt sich aus dem Bayerischen Hochinnovationsgesetz (BayHIG) und den dazu korrespondierenden Regelungen in den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen.
Nachteilsausgleiche werden deshalb nie pauschal bewilligt, sondern sind grunds?tzlich immer Einzelfallentscheidungen!
Es besteht kein genereller Anspruch auf eine bestimmte Form des Nachteilsausgleichs (z. B. k?nnen schreibunf?hige?Studierende?per se nicht auf die Umwandlung einer schriftlichen Prüfung in eine mündliche bestehen. Denkbar w?re hier beispielsweise auch, dass er oder sie in einem separaten Prüfungsraum eine Aufsichtsperson und eine Schreibkraft zur Verfügung gestellt bekommt, welcher er oder sie den zu schreibenden Text dann diktieren kann.)
Es obliegt dem Prüfungsausschuss zu entscheiden, welche Ma?nahmen im Einzelfall in Bezug auf die?konkrete Beeintr?chtigung zugesprochen werden k?nnen.
Inhaltliche Anforderungen an die zu erbringenden Leistungen werden innerhalb des Nachteilsausgleichsverfahrens nicht verringert. Es werden also nur die Rahmenbedingungen der Leistungserbringung modifiziert, nicht aber die Leistung selbst.
Die Inanspruchnahme eines Nachteilsausgleichs wird sich in keinem Fall (positiv wie negativ) auf die Bewertung von Studien- und Prüfungsleistungen auswirken und wird auch nicht in Leistungsnachweisen oder Zeugnissen dokumentiert.
Die beratenden Einrichtungen genauso wie andere beteiligte Stellen (Prüfungssekretariat und -ausschuss, Prüfende, ggf. der Senatsbeauftragte, das Referat für studienbezogene Rechtsangelegenheiten) unterliegen der Schweigepflicht.
Vorübergehende Erkrankungen k?nnen grunds?tzlich?keinen Nachteilsausgleich nach sich ziehen, hier ist eventuell an einen Rücktritt von der Prüfung zu denken.
Procedere
Wenden Sie sich beim Bedarf eines Nachteilsausgleichs frühzeitig an die Beratungsstelle für Studierende mit Beeintr?chtigung.?
Stellen Sie m?glichst frühzeitig, also sobald sich l?ngerfristig Bedarfe beim regul?ren Studien- und Prüfungsablauf abzeichnen, einen schriftlichen Antrag auf Nachteilsausgleich beim zentralen Prüfungssekretariat oder beim zust?ndigen Ministerium (Staatsexamen).
Der Antrag ist in der Regel, soweit der Zust?ndigkeitsbereich der Universit?t Regensburg betroffen ist,?sp?testens vier bis?acht Wochen vor der ersten Prüfung zu stellen (siehe jeweilige Prüfungsordnung im Studienfach).
Bei Zust?ndigkeiten au?erhalb der Universit?t Regensburg, z.B. bei Staatsexamensprüfungen, nehmen Sie bitte direkt mit den entsprechenden Stellen Kontakt auf, um Fristen, einzureichende Unterlagen und eventuelle Besonderheiten abzukl?ren! Für Studierende der Lehramtsstudieng?nge befindet sich auf der Homepage der Prüfungsverwaltung der Universit?t Regensburg ein extra Merkblatt zur Beantragung eines Nachteilsausgleichs in Staatsexamensprüfungen. Bitte beachten Sie die dort genannten Vorgaben genau!
Dem Antrag ist ein (fach-)?rztliches Attest inklusive konkreter Stellungnahme vom Arzt beilegen; sowohl hier als auch im schriftlichen Antrag muss genau geschildert werden, wie sich Ihre Erkrankung/Beeintr?chtigung?konkret im Studium und/oder bei den jeweiligen?Prüfungen auswirkt. Letztendlich muss aus dem Attest hervorgehen, wie stark Sie gegenüber Studierenden, die nicht an Ihrer Erkrankung/Beeintr?chtigung?leiden, benachteiligt sind. Hilfreich ist es auch, wenn herausgearbeitet wird, wie stark Ihre Erkrankung/Beeintr?chtigung?im Vergleich zur gleichen Betroffenengruppe ausgepr?gt ist. Die Angabe von speziellen Ma?nahmen, die der Arzt oder die ?rtin aus medizinischer Sicht für erforderlich h?lt, um die negativen Auswirkungen Ihrer Erkrankung/Beeintr?chtigung?zu kompensieren, sind hilfreich und sollten daher angegeben werden.?Sie sind jedoch nur eine Orientierung und keineswegs bindend, da der Arzt oder die ?rtzin weder die studienfachliche noch die juristische Seite des Nachteilsausgleichs beurteilen kann. Eventuell vorhandene Erfahrungswerte hinsichtlich eines Nachteilsausgleichs oder Nutenschutzes aus der Schulzeit oder einem früheren Studium sollten ebenfalls erg?nzend vorgetragen werden.
Der Antrag wird vom Prüfungssekretariat auf Vollst?ndigkeit überprüft und sodann dem Prüfungsausschuss bzw. dessen Vorsitzenden zur Entscheidung vorgelegt. Der Prüfungsausschuss kann sich insbesondere durch den Senatsbeauftragten für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung und seinem Team oder der Rechtsabteilung beraten lassen. Vor einer f?rmlichen Ablehnung des Antrags muss er den Senatsbeauftragten anh?ren, wenn dies im Antrag gewünscht wird. Erhalten Sie den beantragten Nachteilsausgleich nicht oder nicht vollst?ndig, k?nnen Sie schriftilich einen rechtsmittelf?higen Ablehnungsbescheid verlangen.?
Für die organisatorische und praktische Umsetzung eines bewilligten Nachteilsausgleichs sind die?betroffenen Studierenden selbst verantwortlich!?Sie sollten?daher unverzüglich die betroffenen Dozierenden/prüfenden Personen?über die bewilligten Nachteilsausgleichsma?nahmen unterrichten, damit eventuell n?tige organisatorische Vorkehrungen rechtzeitig getroffen werden k?nnen.