Direkt zum Inhalt


Drei Studierende gehen über das Forum der Universit?t Regensburg Richtung Studierendenkanzlei. Foto: UR/Julia Dragan

Gründe für eine Beurlaubung

Ein sogenanntes Urlaubssemester bzw. eine Beurlaubung vom Studium muss immer beantragt werden. Für eine Bewilligung muss ein triftiger Grund vorlegen, wie zum Beispiel: 

  • Studium im Ausland
  • eigene Krankheit
  • Kinderbetreuung
  • studienbezogenes Praktikum
  • Freiwilligendienst
  • Pflege naher Angeh?riger, wenn die Pflege keine andere Person übernehmen kann

Wie beantrage ich eine Beurlaubung?

Eine Beurlaubung müssen Sie beantragen. Melden Sie sich dazu online im Studierendenportal SPUR (externer Link, ?ffnet neues Fenster) an. Gehen Sie dann über die Menüpunkte Service → Antr?ge → Beurlaubung

Ihren Antrag auf Beurlaubung müssen Sie begründen und belegen. Der Grund für die Beurlaubung muss sich mindestens über die H?lfte der Vorlesungszeit erstrecken. 

Wenn Sie in SPUR den Beurlaubungsgrund ausgew?hlt haben, beachten Sie bitte die Hinweise zu den erforderlichen Nachweisen am Seitenanfang. Die Nachweise k?nnen Sie direkt in SPUR als PDF-Datei hochladen.  

Wann beantrage ich die Beurlaubung?

Ihre Beurlaubung müssen Sie w?hrend des Zeitfensters für die Rückmeldung beantragen. 

Ein sp?terer Antrag wird nur dann genehmigt, wenn Sie den Beurlaubungsgrund nicht vorhersehen konnten. In diesem Fall k?nnen Sie Ihren Antrag sp?testens bis 15. Dezember (für das laufende Wintersemester) bzw. bis 15. Juni (für das laufende Sommersemester) stellen. 

Wenn Sie aufgrund eines Praktikums ein Urlaubssemester beantragen, stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Antritt des Praktikums.  

Eine nachtr?gliche Beurlaubung für zurückliegende Semester ist nicht m?glich.

Beurlaubungen im ersten Fachsemester sind nur m?glich, wenn der Beurlaubungsgrund nach der Immatrikulation eingetreten ist und vor der Immatrikulation nicht absehbar war.

Wie lange kann ich mich beurlauben lassen?

Eine Beurlaubung ist in der Regel nur für maximal zwei Semester m?glich. Ausnahmen gelten für Beurlaubungen wegen Mutterschutz, Kinderbetreuung und Pflege naher Angeh?riger.

Kann ich eine Beurlaubung vorzeitig beenden?

Eine Rücknahme der Beurlaubung kann jeweils nur bis zum Vorlesungsende des Semesters beantragt werden, für das die Beurlaubung ausgesprochen wurde. Bitte senden Sie Ihren Antrag auf Rücknahme der Beurlaubung (?ffnet neues Fenster). (nicht barrierefrei) ausgefüllt und unterschrieben als Scan per E-Mail mit dem Betreff: “Rücknahme Beurlaubung, Name, Vorname, Matrikelnummer” an studierendenkanzlei​(at)​ur.de (?ffnet Ihr E-Mail-Programm).

Was gilt bei Prüfungen und Studienleistungen?

W?hrend der Beurlaubung k?nnen Sie keine Studien- und Prüfungsleistungen im Erstversuch erbringen. Das Anfertigen einer Abschlussarbeit z?hlt auch als Prüfungsleistung. Eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen ist m?glich. Durch die Beurlaubung werden Wiederholungsfristen in der Regel nicht unterbrochen, es sei denn, die einschl?gige Prüfungsordnung sieht etwas anderes vor. Wenn die Wiederholungsfristen weiterlaufen, müssen Sie für den Fall, dass Sie eine Wiederholungsprüfung wegen eines triftigen Grundes nicht fristgerecht ablegen k?nnen, rechtzeitig einen Antrag auf Prüfungsfristverl?ngerung stellen. Die Beurlaubung entbindet Sie nicht davon, von der Einzelprüfung gesondert zurückzutreten.

Infos zur Beurlaubung wegen Kinderbetreuung

Mütter und V?ter haben einen Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes. Ein Anteil von bis zu vierundzwanzig Monaten der maximal dreij?hrigen Elternzeit kann auch auf die Zeit bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen werden.
Studierende k?nnen Elternzeit geltend machen zur Betreuung

  • eines Kindes, für das ihnen die Personensorge zusteht;
  • eines Kindes eines unverheirateten Vaters, der nicht sorgeberechtigt ist, mit Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter.

Ein Anspruch auf Elternzeit besteht, wenn das Kind mit der Antragstellerin / dem Antragsteller im selben Haushalt lebt und von ihr / ihm überwiegend selbst betreut und erzogen wird.
Die Elternzeit kann auch von beiden Eltern gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Die Elternzeit ist jedoch insgesamt auf bis zu drei Jahre für jedes Kind begrenzt.

Kontakt

Studierendenkanzlei

nach oben