Gegenstand des UrhG ist das Werk, §§ 1,2 UrhG
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genie?en für ihre Werke Schutz nach Ma?gabe dieses Gesetzes.
Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst geh?ren insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschlie?lich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschlie?lich der Werke der Baukunst und
der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschlie?lich der Werke, die ?hnlich wie Lichtbildwerke
geschaffen werden;
6. Filmwerke einschlie?lich der Werke, die ?hnlich wie Filmwerke
geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen,
Pl?ne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Bei den Harmonisierungsbestrebungen der EU ist die Tendenz erkennbar, allgemein geringe Anforderungen an den Werksbegriff zu stellen und eine ?eigene geistige Sch?pfung“ genügen zu lassen.
Grundregel §64 UrhG: Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Danach sind diese Werke gemeinfrei und damit frei benutzbar.
Bei Lichtbildern (reine ?Knipsphotos“) erlischt das Urheberrecht 50 Jahre nach Erscheinen.
Vollst?ndige Nutzung:
Nutzung von 15%:
Keine zul?ssige Nutzung:
Vollst?ndige Nutzung:
Nutzung von 75%:
Nutzung von 15%:
Keine zul?ssige Nutzung:
Definitionen, die für das Verst?ndnis des Urheberrechtsgesetzes wesentlich sind:
Privater Gebrauch
privat ist nur, was sich im h?uslichen Bereich oder im Freundeskreis abspielt.
Eigener Gebrauch
eigene Verwendung und keine Weitergabe an Dritte. Der Begriff ist weiter als privater Gebrauch und schlie?t diesen ein.
Unterricht und Lehre §60a UrhG
bezieht sich u.a. auf Lehrende an einer Hochschule.
Wissenschaftliche Forschung
Auf die Befugnisse nach §60c UrhG darf sich jedermann berufen. Sie gilt beispielsweise für unabh?ngige Forscher und solche an Forschungsinstituten, für Universit?tsprofessoren und wissenschaftliche Mitarbeiter im Rahmen ihrer Forschung sowie für Studenten bei ihrer wissenschaftlichen Arbeit, aber auch für Privatgelehrte. Es muss sich jedoch um nichtkommerzielle Forschung handeln. Auch bei der Forschung an einer Hochschule, die durch private Drittmittel finanziert wird, handelt es sich um nichtkommerzielle Forschung. Die Nutzungshandlungen dürfen auch durch einen Dritten vorgenommen werden, der selbst keine Forschungszwecke verfolgt.
Vervielf?ltigen, §16 UrhG
kopieren, digitalisieren, einscannen etc.
Verbreiten, §17 UrhG
Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielf?ltigungsstücke des Werkes der ?ffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen, d.h. Kopien verteilen, weitergeben (in k?rperlicher Form)
Verleihen, §27 Abs.2 UrhG
Die Werkexemplare müssen in k?rperlicher Form verliehen werden. Eine Online-Nutzung f?llt nicht darunter.
Recht der ?ffentlichen Wiedergabe, § 15 Abs.2 i.V.m. §§19-22
Vortrags-, Vorführungs-, Senderechte = in unk?rperlicher Form
?ffentliche Wiedergabe, §15 Abs. 2 und 3 UrhG:
Die Wiedergabe ist ?ffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der ?ffentlichkeit bestimmt ist. Zur ?ffentlichkeit geh?rt jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unk?rperlicher Form wahrnehmbar oder zug?nglich gemacht wird, durch pers?nliche Beziehungen verbunden ist.
Mehrzahl: 2 Personen ausreichend
Pers?nliche Verbundenheit: nicht notwendig famili?r oder freundschaftlich
?ffentlichkeit bejaht: Hochschulvorlesung
?ffentlichkeit evtl. verneint: kleines Seminar
?ffentlich Zug?nglichmachen, §19a UrhG
Recht der ?ffentlichen Zug?nglichmachung, §19a UrhG:
Das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der ?ffentlichkeit in einer Weise zug?nglich zu machen, dass es Mitgliedern der ?ffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zug?nglich ist (= elektronischer Semesterapparat).
Ja, §53 UrhG: Es ist zul?ssig, einzelne Vervielf?ltigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen oder durch Dritte (z.B. Bibliothek) herstellen zu lassen. Dazu z?hlen auch einzelne Beitr?ge, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind. Die Vervielf?ltigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu ?ffentlichen Wiedergaben genutzt werden.
Für Zwecke des Unterrichts und der Lehre (§60a UrhG) und der Wissenschaftlichen Forschung (§60c UrhG) dürfen einzelne Beitr?ge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift vollst?ndig vervielf?ltigt werden. (Zum Verbreiten und ?ffentlich Zug?nglichmachen s. Fragen 12 und 13.)
Ja, §53 UrhG: Es ist zul?ssig, einzelne Vervielf?ltigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen oder durch Dritte (z.B. Bibliothek) herstellen zu lassen. Bei Büchern besteht die Beschr?nkung auf ?kleine Teile von Werken“. Der BGH hat die H?chstgrenze kleiner Teile bei 12% des Gesamtwerkes und max. 100 Seiten angesetzt (einschlie?lich Inhaltsverzeichnis, Vorwort, Einleitung, Literaturverzeichnis.)
Die Vervielf?ltigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu ?ffentlichen Wiedergaben genutzt werden(s.a. Frage 10a).
Nach §60a und §60c UrhG ist es zul?ssig, zum Zweck von Unterricht und Lehre, sowie der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung bis zu 15% eines Werkes zu vervielf?ltigen. Dabei sind s?mtliche Seiten zu berücksichtigen, die keine Leerseiten sind und deren Inhalt überwiegend aus Text besteht. Für die eigene wissenschaftliche Forschung (kein Verbreiten!) ist es sogar zul?ssig, bis zu 75% eines Werkes zu vervielf?ltigen. Vergriffene Werke k?nnen vollst?ndig vervielf?ltigt werden unabh?ngig davon, wie lange sie schon vergriffen sind. Bestimmte Werke dürfen darüber hinaus vollst?ndig genutzt werden (s. dazu Frage 11).
Zum Verbreiten / ?ffentlich Zug?nglichmachen s. Fragen 12 und 13.
In Ausnahmef?llen ja.
Zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch ist es zul?ssig, ein Werk komplett zu vervielf?ltigen:
Für Unterricht und Lehre (§60a UrhG) und für die wissenschaftliche Forschung (§60c UrhG) ist es zul?ssig, ein Werk komplett zu vervielf?ltigen:
Zum Verbreiten / ?ffentlich Zug?nglichmachen s. Fragen 12 und 13.
Die vollst?ndige Nutzung von Werken ist nach § 60a und c UrhG für Abbildungen (insbesondere Fotografien) und einzelne Beitr?ge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift zul?ssig. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网 gilt auch für sonstige Werke geringen Umfangs (wie Gedichte, Liedertexte, Zeitungsartikel, etc.; Umfang: für Druckwerke 25 Seiten, für Filme und für Musik 5 Minuten). Auch vergriffene Werke (unabh?ngig davon, wie lange sie schon vergriffen sind), vollst?ndig vergriffene Pressezeugnisse (für die z.B. kein Pressearchiv vorhanden ist) und gemeinfreie Werke (s. Frage 1) dürfen vollst?ndig genutzt werden. (Zu Musiknoten s. Frage 14. Zum Personenkreis beim Verbreiten, ?ffentlich Zug?nglichmachen s. Fragen 12 und 13).
§60a UrhG: Vervielf?ltigung, Verbreitung, ?ffentliche Zug?nglichmachung, ?ffentliche Wiedergabe sind zul?ssig:
Der begrenzte Teilnehmerkreis ist wie bislang durch konkrete und nach dem Stand der Technik wirksame Vorkehrungen sicherzustellen.
60c UrhG: Vervielf?ltigung, Verbreitung, ?ffentliche Zug?nglichmachung sind zul?ssig:
Der begrenzte Teilnehmerkreis ist wie bislang durch konkrete und nach dem Stand der Technik wirksame Vorkehrungen sicherzustellen.
Vervielf?ltigungen für die eigene wissenschaftliche Forschung (75% eines Werkes) dürfen nicht verbreitet, ?ffentlich zug?nglich gemacht oder in sonstiger Weise ?ffentlich wiedergegeben werden.
Wenn es der Lizenzvertrag bzw. die Nutzungsbedingungen zulassen, ja. Ansonsten gelten die gleichen Regelungen wie für gedruckte Bücher, siehe Fragen 8 - 13.
Semesterapparate sind jetzt inhaltlich gleich, getrennt für Lehre (§60a Abs.1 UrhG) und für Forschung (§60c Abs.1 UrhG) geregelt. Nach §60a und §60c UrhG ist es zul?ssig, zum Zweck von Unterricht und Lehre, sowie der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung bis zu 15% eines Werkes zu verbreiten und ?ffentlich zug?nglich zu machen. Dabei sind s?mtliche Seiten zu berücksichtigen, die keine Leerseiten sind und deren Inhalt überwiegend aus Text besteht. Vergriffene Werke dürfen vollst?ndig eingestellt werden unabh?ngig davon, wie lange sie schon vergriffen sind. Bestimmte Werke dürfen darüber hinaus vollst?ndig genutzt werden, siehe dazu Frage 11.
§ 60d UrhG erm?glicht auf gesetzlicher Grundlage Werke mit Inhalten aller Art automatisiert auszuwerten, um damit nicht kommerzielle wissenschaftliche Forschung zu betreiben.
Für die wissenschaftliche Forschung dürfen Werke aller Art (Texte, Daten, Bilder, Filme) zu denen ein legaler Zugang besteht (d.h. Werke aus dem Bestand der Bibliothek oder über Fernleihe beschafftes Schrifttum) aus unterschiedlichen Datenquellen vervielf?ltigt werden (auch digitales Schrifttum und Datenbanken), übergreifend aufbereitet, automatisiert ausgelesen, gespeichert und ausgewertet werden. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网 ist aber nur zul?ssig, um eine automatisierte Auswertung vorzunehmen, nicht jedoch zu anderen Zwecken.
Das ausgewertete Korpus (nicht das Ursprungsmaterial) darf Dritten zur Verfügung gestellt werden zur Zusammenarbeit in einem gemeinsamen Projekt oder zur Begutachtung durch Dritte? (z.B. peer review).
Die Forscher müssen die Daten nach Abschluss des Projekts l?schen, die Bibliotheken sind jedoch berechtigt, die ausgelesenen Daten dauerhaft zu speichern, z.B. auf dem Forschungsdatenserver der Universit?tsbibliothek.
§95 b Abs.3 UrhG gilt jedoch weiterhin: Wenn zwischen der Bibliothek und dem Inhalteanbieter ein Vertrag besteht, der die ?ffentliche Zug?nglichmachung der Inhalte erlaubt und eine technische Schutzma?nahme diesen Zugang kontrolliert, kann die Befugnis nach § 60d UrhG nicht gegen technische Schutzma?nahmen durchgesetzt werden.
Gem?? §51 UrhG ist die Vervielf?ltigung, Verbreitung und ?ffentliche Wiedergabe eines ver?ffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats zul?ssig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zitate sind nur erlaubt, wenn ein Zitatzweck vorliegt, der Umfang des Zitats durch den Zweck gerechtfertigt ist und die Quelle angegeben wurde. Die fremden Werke oder Werkteile dürfen dabei nicht ver?ndert werden. Das Zitatrecht gilt für alle ver?ffentlichten Werke i.S.d. UrhG, s. Frage 1. Das Zitatrecht gilt auch für Abbildungen des zitierten Werkes. Setzt man sich z.B. mit einem Gem?lde auseinander, darf ein Foto des Gem?ldes benutzt werden, ohne den Rechteinhaber am Foto um Erlaubnis fragen zu müssen.
Der Zitatzweck ist nur dann erfüllt, wenn das fremde Werk als Er?rterungsgrundlage für eigene selbst?ndige Ausführungen dient, nicht alleine den gewünschten Inhalt vermittelt, aber auch nicht nur schmückendes Beiwerk oder blo?e ?Bebilderung“ der eigenen Ausführungen ist. Der gebotene Umfang ist auf jeden Fall überschritten, wenn das Zitat dazu führt, dass das zitierte Werk nicht mehr erworben wird.
Gem?? §63 UrhG ist auch in den F?llen der §§60a-d UrhG die Quelle deutlich anzugeben. Zu nennen ist der Urheber mit Vor- und Nachname, der Verlag (nur bei ganzen Werken), der Erscheinungszeitpunkt- und Ort und der Werktitel. Bei Sammelwerken ist auch der Herausgeber anzugeben. Bei auf Webseiten ver?ffentlichten Werken ist die Angabe der URL mit letztem Abrufdatum erforderlich.
Mit der Neuregelung des UrhG entf?llt die bisherige Beschr?nkung auf die Lieferung per Post und Fax. Somit ist der Versand per email m?glich. Es darf selbst dann elektronisch geliefert werden, wenn es parallel ein angemessenes Verlagsangebot gibt. Es dürfen alle Vorlagen nach §60e Abs.1 digitalisiert und dann gem?? Abs.5 elektronisch versendet werden,? auch solche aus lizenzierten elektronischen Ressourcen. Entgegenstehende Vereinbarungen, die vor dem 01.03.2018 geschlossen wurden, gehen jedoch vor. Der bisherige Umfang des Dokumentenversandes wurde verkleinert. Nun dürfen maximal 10% eines Werkes oder ganze Aufs?tze aus Fachzeitschriften versendet werden. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网 jedoch nur noch zu nicht kommerziellen Zwecken (nicht berufliche, nicht gewerbliche Zwecke). Es ist kein Dokumentenversand aus Zeitungen und Publikumszeitschriften mehr erlaubt.
Das Urheberrechtsgesetz sieht bei schuldhaften rechtswidrigen Verletzungen neben den zivilrechtlichen Vorschriften (Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung, ?berlassung und Schadenersatz auch für immaterielle Sch?den) auch die Anwendung strafrechtlicher Vorschriften vor, die Geldstrafe oder Freiheitsstrafe androhen und bereits den Versuch unter Strafe stellen (§ 97 ff UrhG).
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