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Arbeiten

Für Studierende aus EU-L?ndern gilt allgemein, dass sie w?rend des Semesters eine Erwerbst?tigkeit bis zu 20 Stunden pro Woche ausüben dürfen. In den Semesterferien dürfen sie Vollzeit arbeiten.

Für Studierende aus Nicht-EU-L?ndern?gelten weitere Einschr?nkungen!


Studierende aus Nicht-EU-L?ndern

百利宫_百利宫娱乐平台¥官网e bekommen im Normalfall eine beschr?nkte Erlaubnis zum Arbeiten nebem dem Studium. Die erlaubte Nebenbesch?ftigung kann 140 ganze Tage oder 280 halbe Tage im Jahr ausgeübt werden (neue Regelung ab 1. M?rz 2024). 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网 wird in ihrem Aufenthaltstitel eingetragen.

百利宫_百利宫娱乐平台¥官网e Arbeitstage dürfen w?hrend des Semesters und w?hrend der Semesterferien geleistet werden. Als Arbeitstage werden jedoch nur ganze Tage oder halbe Tage gerechnet. Wenn Sie halbtags arbeiten, gilt die regul?re Arbeitszeit eines 8-Stundentags als Grundlage, d.h. eine Halbtagsbesch?ftigung umfasst in der Regel 4 Stunden.

Vor Aufnahme einer Erwerbst?tigkeit müssen Sie unbedingt überprüfen, ob Ihr Aufenthaltstitel diese beabsichtigte Erwerbst?tigkeit auch ausdrücklich erlaubt. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen Sie einen entsprechenden Antrag auf Ausübung einer Besch?ftigung bei der Ausl?nderbeh?rde stellen.

Deutschkursteilnehmende aus Nicht-EU-L?ndern

Studierende im studienvorbereitenden Ma?nahmen, z.B.studienvorbereitende Deutschkurse, dürfen wie Fachstudierende 140 ganze Tage oder 280 halbe Tage im Jahr arbeiten, auch w?hrend der Vorlesungszeit (neue Regelung ab 1. M?rz 2024).

Gastwissenschaftlerinen / Gastwissenschaftler und Promovierende

Bitte beachten Sie, dass für Gastwissenschaftlerinen und Gastwissenschaftler andere Einschr?nkungen und Bestimmungen gelten k?nnen! Mehr dazu finden Sie auf der Seite des Welcome-Centers.

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Arbeiten neben dem Studium

Studentische Nebent?tigkeiten

Internationale Studenten dürfen ohne zeitliche Beschr?nkung Nebent?tigkeiten an der Hochschule (zum Beispiel als studentische Hilfskraft) oder an anderen wissenschaftlichen Einrichtungen ausüben. Dazu z?hlen auch hochschulbezogene T?tigkeiten im fachlichen Zusammenhang zum Studium oder solche in hochschulnahen Organisationen (zum Beispiel Tutoren in Wohnanlagen des Studentenwerks). Auch eine Besch?ftigung als Werksstudentin oder Werkstudent in einem Unternehmen z?hlt zu dieser Kategorie.


Praktika

Praktika, die vorgeschriebener Bestandteil des Studiums oder zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich sind, dürfen sie grunds?tzlich zustimmungsfrei absolvieren. Sie müssen allerdings bei der zust?ndigen Ausl?nderbeh?rde unter Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen der Hochschule einen Antrag stellen. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网e Besch?ftigungen werden dann nicht auf die (Ferien-)Besch?ftigung angerechnet.


Teilzeitarbeit

Eine weitere l?ngerfristige besch?ftigung (z.b. ganzj?hrig) kann als Teilzeit nur zugelassen werden, wenn dadurch der auf das Studium beschr?nkte Aufenthaltszweck nicht ver?ndert und die Erreichung dieses Zwecks nicht erschwert oder verz?gert wird.

Durch die Zulassung einer Erwerbst?tigkeit darf ein Wechsel des Aufenthaltszwecks nicht vor Abschluss des Studiums erm?glicht werden. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网 gilt auch für sonstige empfohlene oder freiwillige Besch?ftigungen, die als Praktika bezeichnet werden. Bei Interesse müssen Sie bei der Ausl?nderbeh?rde einen entsprechenden Antrag auf Ausübung einer Besch?ftigung stellen.


Arbeiten nach dem Abschluss

Aufenthaltserlaubnis nach dem Abschluss

Das Aufenthaltsgesetz erm?glicht Studierenden aus Nicht-EU-L?ndern nach erfolgreichem Abschluss des Studiums in Deutschland eine Erwerbst?tigkeit, die Ihrer Qualifikation entspricht, aufzunehmen.

Nach Erhalt Ihres Abschlusszeugnisses haben sie zwei Optionen:

  • Wechsel in einen Aufenthalt zum Zwecke der qualifizierten Erwerbst?tigkeit
  • 18 Monate Aufenthaltserlaubnis für die Arbeitsplatzsuche

Gewünschten Arbeitsplatz bereits gefunden?

Sprechen sie schnellstm?glich bei der Ausl?nderbeh?rde vor. Dabei sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich:

  • Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis
  • Pass sowie ein biometrisches Lichtbild
  • Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Studiums
  • Antrag auf Ausübung einer Besch?ftigung (ausgefüllt zusammen mit Ihrem potentiellen Arbeitgeber)

Bitte beachten sie, dass im Einzelfall auch andere Unterlagen erforderlich sein k?nnen.

Noch keine passende Arbeit?

Sofern Studierende aus Nicht-EU-L?ndern nach dem erfolgreichen Abschluss des Studiums noch keinen Arbeitsplatz in Aussicht haben, kann die Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines der Qualifikation angemessenen Arbeitsplatzes um bis zu 18 Monate verl?ngert werden. W?hrend der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeitsplatzsuche ist die Ausübung einer Erwerbst?tigkeit uneingeschr?nkt m?glich.


Berufsberatung

Das Marketing und Career Service der Wirschaftsfakult?t ber?t und begleitet UR Studierende, teilweise auch aus anderen Studienf?chern, bei ihren ersten Schritten ins Berufsleben.

Die berufliche Orientierung beim MSC beinhaltet Karriereberatungen, Angebot an Seminare und Workshops, eine j?hrliche Karrieremesse zur Kontaktaufnahme mit Firmen.

? Informationen sowie Termine finden Sie direkt beim Marketing und Career Service


Die Bundesagentur für Arbeit ist eine gute Anlaufstelle, wenn Sie bald das Studium beenden werden und sich über Ihre beruflichen M?glichkeiten informieren m?chten.

Auch wenn Sie die Entscheidung zum Studium überdenken und sich Perspektiven au?erhalb der Universit?t aufzeigen lassen m?chten, ist die Agentur für Arbeit Regensburg für Sie da.

? Vorbereitung auf das Berufsleben: Seminare und Workshops der BA

? Beratungstermin direkt mit der BA vereinbaren


Hilfreiche Links


  1. UR International Office

Wege nach Regensburg

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