Zu Hauptinhalt springen

Satzung

Satzung für das Promotionskolleg an den Philosophischen Fakult?ten der Universit?t Regensburg

Vom 7. Februar 2008 ge?ndert durch Satzung vom 5. M?rz 2013 und durch Satzung vom 29. Juli 2013

Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 2 des
Bayerischen Hochschulgesetzes erl?sst die Universit?t Regensburg folgende
Satzung:

Inhalt
§ 1 Ziele und Aufgaben
§ 2 Mitglieder
§ 3 Organisation
§ 4 Direktorium
§ 5 Aufgaben des Direktoriums
§ 6 Vertretung der Promovierenden
§ 7 Gesch?ftsführung und Koordinierungsstelle
§ 8 Aufnahme von Promovierenden in das Promotionskolleg
§ 9 Studienleistungen
§ 10 Finanzierung
§ 11 In-Kraft-Treten

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:
百利宫_百利宫娱乐平台¥官网e Satzung enth?lt Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes?sind Frauen und M?nner gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen?in dieser Satzung gelten daher für Frauen und M?nner in gleicher Weise.

§ 1 Ziele und Aufgaben

(1) Das Promotionskolleg dient der Optimierung des Promotionsstudiums an der Fakult?t für Philosophie, Kunst-, Geschichts- und Gesellschaftswissenschaften und der Fakult?t für Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften der Universit?t Regensburg. Es f?rdert die Forschungsleistungen der zum Promotionskolleg zugelassenen Promovierenden und?dient der Strukturierung und der Internationalisierung des Promotionsstudiums?sowie der st?rkeren interdisziplin?ren Vernetzung des wissenschaftlichen?Nachwuchses.

(2) Das Promotionskolleg hat darüber hinaus folgende Aufgaben:

  1. Koordination von für Promotionsprojekte aus den beteiligten Fakult?ten relevanten Lehrangeboten;
  2. Entwicklung und Durchführung zus?tzlicher zielgruppenspezifischer Lehr- und?Weiterbildungsveranstaltungen;
  3. F?rderung der Einbindung der Promovierenden in laufende Forschungsprojekte in den beteiligten Fakult?ten;
  4. Einbeziehung der Doktoranden in die akademische Lehre;
  5. Internationalisierung des Promotionsstudiums durch eine Vernetzung der Doktoranden mit ausl?ndischen Hochschulen und die gezielte F?rderung ausl?ndischer Promovenden;
  6. Beratung und Unterstützung der Promovierenden bei der Finanzierung und der Organisation ihres Promotionsstudiums.

(1) Mitglieder des Promotionskollegs sind

1. Die Mitglieder des Direktoriums,
2. Alle übrigen Hochschullehrer der Fakult?t für Philosophie, Kunst-. Geschichts- und Gesellschaftswissenschaften und der Fakult?t für Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften der Universit?t Regensburg,???????? ? ? ? ? ? ? ? ? ? ? ? ? ? ? ? ? ? ? ? ? ???? 3. Alle zum Promotionskolleg zugelassenen Promovierenden der beteiligten Fakult?ten.

(2) Die Mitgliedschaft ist für die Promovierenden auf die Zeit der Promotion begrenzt.?

§ 3 Organisation

(1) Das Promotionskolleg wird von einem Direktorium geleitet. Die Verwaltung obliegt dem Gesch?ftsführenden Direktor.?

(2) Das Direktorium des Promotionskollegs kann Studiengruppen auf der Basis der Gesamtplanung des Promotionskollegs einrichten. Die Studiengruppen organisieren ihre T?tigkeit in eigener Verantwortung.

(3) Die Organe des Promotionskollegs k?nnen sich eine Gesch?ftsordnung geben.

§ 4 Direktorium

(1) Das Direktorium wird von den Prodekanen und Forschungsdekanen der in § 2?Abs. 1 Nr. 2 genannten Fakult?ten und zwei Vertretern der Promovierenden gem?? § 6 gebildet. Im Bedarfsfall k?nnen im Einvernehmen mit den Amtstr?gern vom Dekan der jeweils betroffenen Fakult?t Vertreter für die Pro- und Forschungsdekane bestimmt werden.

(2) Das Direktorium w?hlt aus seiner Mitte einen Gesch?ftsführenden Direktor und?einen Stellvertreter. Die Amtszeit betr?gt zwei Jahre. Scheidet ein Prodekan oder Forschungsdekan aus seinem Amt aus, rückt der neue Prodekan bzw. Forschungsdekan ins Direktorium nach.

§ 5 Aufgaben des Direktoriums

(1) Das Direktorium ist zust?ndig für Angelegenheiten, die für das Promotionskolleg von grunds?tzlicher Bedeutung sind. Hierzu z?hlen insbesondere:
? Beschluss über die Aufnahme von Promovierenden in das Promotionskolleg;
? Einrichtung von Studiengruppen;
? Entwicklung des wissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungsprogramms;
? J?hrlicher Bericht in den beteiligten Fakult?ten;
? Entscheidungen über Ausnahmen und Sonderregelungen

(2) Das Direktorium kann Aufgaben auf den Gesch?ftsführenden Direktor oder auf?einen Hochschullehrer einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten Fakult?ten
übertragen.

§ 6 Vertretung der Promovierenden

(1) Die Promovierenden des Promotionskollegs halten mindestens einmal j?hrlich eine Versammlung ab, die von den Vertretern der Promovierenden im Direktorium einberufen wird.?

(2) Die Amtszeit der Promovierendenvertreter betr?gt in der Regel zwei Jahre.

§ 7 Gesch?ftsführung und Koordinierungsstelle

(1) Der Gesch?ftsführende Direktor verwaltet das Promotionskolleg unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Direktoriums. Er berichtet dem Direktorium regelm??ig über alle für das Promotionskolleg wichtigen Angelegenheiten. Er beruft die Sitzung des Direktoriums ein, leitet sie und sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse.

(2) Der Gesch?ftsführende Direktor wird in seiner Arbeit durch eine Koordinierungsstelle unterstützt, die von einem wissenschaftlichen Mitarbeiter betreut wird, der beratend an den Sitzungen des Direktoriums teilnimmt.?

§ 8 Aufnahme von Promovierenden in das Promotionskolleg

(1) Zum Promotionskolleg kann auf Antrag zugelassen werden, wer nach § 6 der?Promotionsordnung der Philosophischen Fakult?ten I–IV der Universit?t
Regensburg als Doktorand angenommen wurde und ein mindestens mit der Note "gut" abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium bzw. einen?entsprechenden Abschluss eines Masterstudienganges einer Fachhochschule?nachweisen kann.

(2) Au?erdem sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1. Eine Kopie der Best?tigung des Dekanats über die Annahme als Doktorand
2. Ein Exposé der Arbeit mit Zeit- und Arbeitsplan.

§ 9 Studienleistungen

(1) ?ber die Mitgliedschaft im Promotionskolleg und die erbrachten Leistungen wird nach erfolgreichem Abschluss der Promotion ein Zertifikat ausgestellt.??

(2) Für den Erwerb eines Zertifikats haben die Promovierenden den Nachweis über zwei Pr?sentationen ihres Promotionsprojektes in verschiedenen Stadien zu erbringen, darunter mindestens einmal im Rahmen einer Veranstaltung des Promotionskollegs.??

(3) Pr?sentationen im Sinne von § 9 Abs. 2 k?nnen auch bei Veranstaltungen der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten Fakult?ten gehalten werden.??

(4) Weitere Studienleistungen k?nnen im Zertifikat angegeben werden.

§ 10 Finanzierung

Die Finanzierung des Promotionskollegs erfolgt durch Zuweisungen aus den Mitteln für die zentralen Einrichtungen der Universit?t.

§ 11 In-Kraft-Treten

百利宫_百利宫娱乐平台¥官网e Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universit?t Regensburg vom 30. Januar 2008 und der Genehmigung des Rektors der Universit?t Regensburg?vom 7. Februar 2008.

Regensburg, den 7.2.2008
Universit?t Regensburg
Der Rektor
(Prof. Dr. Alf Zimmer)


百利宫_百利宫娱乐平台¥官网e Satzung wurde am 7.2.2008 in der Hochschule niedergelegt; die
Niederlegung wurde am 7.2.2008 durch Aushang in der Hochschule bekannt
gegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 7.2.2008.


  1. STARTSEITE UR

Promotionskolleg der Philosophischen Fakult?ten (PUR)

Doktorand*innen der Philosophischen Fakult?ten der Universit?t Regensburg