Nebenbesch?ftigungen sind anzeigepflichtig und müssen dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.
Folgende T?tigkeiten gelten nach Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBG nicht als Nebent?tigkeiten, sind jedoch vor der Aufnahme anzeigepflichtig:
- Wahrnehmung ?ffentlicher Ehren?mter, z.B. in der Feuerwehr, in einem Gemeinderat oder Stadtrat, als ehrenamtlicher Bürgermeister oder Richter (vgl. § 3 BayHSchLNV)
- unentgeltliche Führung der Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft für Angeh?rige
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