
Der Lehrstuhl widmet sich dem deutschen und europ?ischen Unternehmensrecht mit besonderen Schwerpunkten im Bank- und Kapitalmarktrecht einschlie?lich der Compliance im Kapitalmarktrecht sowie im Gesellschaftsrecht einschlie?lich des europ?ischen Gesellschaftsrechts.
Weitere Schwerpunkte bilden das Schiedsverfahrensrecht, das Vertragsrecht sowie das europ?ische Privatrecht.
Besondere Beachtung finden in allen genannten Schwerpunkten die Rückführung aktueller Fragestellungen auf die Grundlagen des Privatrechts sowie die Methoden der Rechtsgewinnung im nationalen sowie europarechtlichen Kontext.
im Erscheinen: Weitnauer/Boxberger/Anders, KAGB 4. Aufl. 2026, Kommentierung der §§ 26-30 KAGB und §§ 287-292 KAGB (ca. 120 S.)
in Vorbereitung: Canaris/Herresthal, Handelsrecht, 25. Aufl. (Gro?es Lehrbuch), ca. 550 S.
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In den vergangenen Jahrzehnten hat sich das Bezahlen grundlegend gewandelt. Digitale Bezahlmethoden sind aus dem Alltag der Verbraucher nicht mehr wegzudenken. Gleiches gilt für die Gesch?ftsmodelle der H?ndler und FinTechs. Zudem entwickeln sich die Bezahlverfahren unter der Nutzung neuer und neuester Technologien weiter. Prof. Herresthal gibt zusammen mit den RAen Dr. Matth?us Schindele und Frank Müller, LL.M. das Handbuch Paytech Law heraus und verantwortet darin den Beitrag zur Kreditkarte. Das Werk gibt einen ausführlichen ?berblick über den aufsichtsrechtlichen und zivilrechtlichen Rechtsrahmen für digitale Zahlungsdienstleistungen. Darüber hinaus stellt es die Funktionsweise g?ngiger digitaler Bezahlverfahren dar und behandelt die hiermit verbundenen Fragestellungen in der Praxis. Die Bandbreite reicht von etablierten Bezahlverfahren wie der Lastschrift, über Zahlung mit Kreditkarte, Mobile Payment, E-Geld und Gift Cards.
Der BGH hat mit seiner Entscheidung am 19.11.2024 - XI ZR 139/23 (dazu jetzt eine ausführliche Anmerkung von Prof. Herresthal in WuB 2025, S. 128 ff.) jede Hoffnung beendet. Nach ihm werden unwirksame AGB, die aufgrund der verworfenen Zustimmungsfiktionsklausel nicht wirksam vereinbart waren, auch nicht nachtr?glich durch eine konkludente AGB-Abrede bei Nutzung des Kontos ?geheilt“. Die kurze Begründung des BGH (blo?e Nutzung des Kontos…) ist ohne weiteres übertragbar. Sie zwingt Kreditinstitute alle Produkte und Produktfeatures des Kunden sp?testens jetzt zeitnah zu beenden, für die keine ausdrückliche Vereinbarung der ma?gebenden AGB mit dem Kunden vorliegt. Anderenfalls wird das Kreditinstitut auf zumindest unsicherer, wohl nicht bestehender Vertragsgrundlage t?tig. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网 kann nicht zuletzt aufsichtliche Folgen nach sich ziehen. Dass hierdurch va der nicht-digitalaffine (?ltere) Teil der Bev?lkerung getroffen wird, hat der BGH sicher bedacht. Auch angesichts der sich abzeichnenden Breitenwirkung des Fehlurteiles zur Fiktionsklausel (vgl. die Diskussion zu Streamingdiensten, Plattformen etc.) ist die Unt?tigkeit des Gesetzgebers nicht mehr nachvollziehbar. Der Bürokratieabbau durch eine allgemeine AGB-?nderungsklausel nach dem Vorbild des § 675g Abs. 2 BGB ist doch eine ?low-hangig fruit“.
Immerhin verweist der BGH für die Rückzahlung von rechtsgrundlos erlangten Entgelten auf die dreij?hrige Verj?hrung. Auch aus der zugleich betonten Begrenzung der wirtschaftlichen Folgen für Kreditinstitute folgt, dass das (verfassungswidrige) Konzept der Verj?hrungshemmung qua unsicherer und zweifelhafter Rechtslage nach dem BGH hier wohl nicht einschl?gig ist.
Nicht überzeugend ist der kurze Hinweis des BGH auf die Haftung des Kreditinstituts aus § 311 Abs. 2 BGB (c.i.c.) bei Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln. Er übersieht, dass der BGH zu unwirksamen Sch?nheitsreparaturklauseln bei der Wohnungsmiete klargestellt hat, ein Verschulden sei jedenfalls zu verneinen, wenn die Klausel zum Verwendungszeitpunkt von der Rspr. noch nicht beanstandet war (BGH 27.5.2009 – VIII ZR 302/07). Auch die ganz h.Lit. kommt zu strengen Verschuldensanforderungen (ausf. Herresthal WuB 2025, S. 128, 133 f.). Sollte sich der aktuelle, extrem haftungsfreundliche Ma?stab des XI. Ziv. Sen. des BGH durchsetzen, ginge mit der Verwendung von AGB in Zukunft ein erhebliches Haftungsrisiko des Verwenders einher. Denn es droht eine Haftung für (leicht?) fahrl?ssiges ?bersehen der m?glichen Unwirksamkeit der AGB mit Verschuldensvermutung auch bei judikativer Verwerfung der AGB erst nach ihrer Verwendung. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网 h?tte ebenfalls eine gewaltige Breitenwirkung. Aber vielleicht korrigiert der Gesetzgeber auch dieses, wenn er ohnehin schon t?tig wird (vgl. oben…)
In einer ausführlichen Entscheidungsbesprechung analysiert Prof. Herresthal die Entscheidung des EuGH v. 14.3.2024 – C-536/22, ECLI:EUC:2024:234 – VR Bank Ravensburg-Weingarten. Die Entscheidung?des EuGH ist nach seiner Ansicht hinsichtlich der Selbstbeschr?nkung des EuGH bei der Konkretisierung der hochabstrakten Richtlinienregelung zu begrü?en. Der EuGH erkennt, dass die Richtlinie nur einen sehr abstrakten Rahmen mit drei Grenzen für eine Regelung der Vorf?lligkeitsentsch?digung im nationalen Recht der Mitgliedstaaten formuliert und sieht zurecht davon ab, die Begriffe der Richtlinie ?durchzukonkretisieren“. Die Ausblendung der Grundrechtsrelevanz bei der Auslegung des Sekund?rrechts, namentlich der Vertragsfreiheit, bleibt aber zu kritisieren. Der EuGH erkennt aber die Bedeutung der Vorf?lligkeitsentsch?digung für die Marktstruktur bei Verbraucher-Immobiliardarlehen, die einer Beseitigung oder Beschr?nkung der Vorf?lligkeitsentsch?digung bei der ?berarbeitung der Immobiliar-Kreditrichtlinie ebenso entgegensteht wie bei einer gesetzlichen Neuregelung im deutschen Recht.
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Die Neufassung der Verbraucherkreditrichtlinie aus dem Jahr 2023, die bis Ende 2025 in nationales Recht umzusetzen ist, wurde zu einem sp?teren Zeitpunkt im Gesetzgebungsverfahren um Regelungen erg?nzt, die neue digitale Kreditprodukte (sog. ?buy now, pay later“-BNPL) erfassen sollen. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网e Regelungen sind allerdings in der deutschen Fassung der Richtlinie so weit gefasst, dass der Wortlaut den Rechnungskauf erfassen und in den Anwendungsbereich der Richtlinienregeln einbeziehen kann. Prof. Herresthal zeigt in einem ausführlichen Beitrag in der ZIP 2024, 2961-2973, dass die zutreffende Auslegung der Richtlinie den Rechnungskauf im Regelfall gerade nicht erfasst und dies vom deutschen Gesetzgeber daher auch nicht in der Umsetzung der Richtlinienregeln vorgesehen sein muss.
Die Staudinger "Eckpfeiler des Zivilrechts" sind in neuer, nunmehr bereits 9. Aufl. 2025 erschienen. Das Werk zielt vorrangig auf eine Wissens- und Verst?ndnisvermittlung und nicht nur auf das Referieren blo?en Detailwissens. Die im BGB vielfach verstreut geregelten, aber inhaltlich miteinander eng verbundenen Rechtsinstitute werden daher über Querschnittsbeitr?ge im System und im Zusammenhang erkl?rt. Hinzu treten aktuelle Erl?uterungen u.a. zu den weitreichenden Neuerungen im Schuldrecht. Den einzelnen Kapiteln sind detaillierte Ausführungen zu aktuellen Entwicklungen und Problemkreisen des jeweiligen Themenfeldes vorangestellt.?23 (!) Autorinnen und Autoren stellen auf über 1.800 Seiten diese Pfeiler des Zivilrechts dar, in 23 thematischen Kapiteln, fokussiert auf das Wesentliche. Hierzu werden die Grundstrukturen und Regelungszwecke der Teilgebiete im BGB erl?utert, um ein grundlegendes Verst?ndnis des BGB anstelle von Detailwissen zu erreichen.?Prof. Herresthal?ist zusammen mit Prof. Stoffels und Prof. Magnus Redaktor des Buches. Zudem hat er das?ausführliche Kapitel "Kreditsicherungsrecht"?inkl. eines Abschnitts zum?Factoring?verfasst (ca. 135 S.).
Der BGH (14.11.2023, XI ZR 88/23, NJW-RR 2024, 327) und ihm folgend das BayObLG (28.2.2024 – 101 MK 1/20, BeckRS 2024, 2827) haben mit wenigen Worten die idR technisch induzierte Angabe einer Vertragslaufzeit von ?1188 Monaten“ in Pr?miensparvertr?gen als Vereinbarung einer (Mindest-)Laufzeit dieser Vertr?ge gewertet. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网e lange Laufzeit der Sparvertr?ge sei – so beide Gerichte – für den durchschnittlichen Sparer nicht so ungew?hnlich, dies zeige ein Vergleich mit Schuldverschreibungen.?In einer Anmerkung zu beiden Entscheidungen hat Prof. Herresthal in NJW 2024, 3329 ff. diesem Auslegungsergebnis widersprochen. Zum einen sind (Pr?mien-)Sparvertr?ge und Schuldverschreibungen aus der Perspektive beider Vertragsparteien letztlich nicht vergleichbare Bankprodukte. Zum anderen wird der durchschnittliche Sparer (!) nicht mit Schuldverschreibungen mit Laufzeiten von ann?hernd 100 Jahren konfrontiert, zu Recht, wenn man sich die Kursschwankungen der ?sterreichischen Methusalem-Anleihe mit einer Laufzeit bis zum Jahr 2117 (ISIN AT 0000A1XML2 - WKN A19PCG) ansieht. Man m?chte sich nicht ausmalen, zu welchem Ergebnis der BGH gelangt, wenn eine Bank oder Sparkasse einem durchschnittlichen Sparer diese Anleihe empfiehlt. Auch verweist der zutreffende Auslegungsma?stab bei Vertr?gen eigentlich auf die beiderseitigen (!) Interessen. In beiden Entscheidungen findet sich indes kein Hinweis darauf, dass eine Bank oder Sparkasse die Zins?nderungs- und Liquidit?tsrisiken, die mit fast einhundertj?hrigen Sparvertr?gen verbunden sind, letztlich nicht sinnvoll steuern kann. Schlie?lich überzeugt auch das Ergebnis nicht: Bei einem aufmerksamen Sparer, der zur Vertragsdauer nachfragt, gelangt man über die subjektive Auslegung idR zu einem anderen Ergebnis, w?hrend der sogar in Bezug auf die essentielle Vertragslaufzeit sorglose Sparer mit einem generationenübergreifenden Sparprodukt belohnt wird.
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Die §§ 30, 31 GmbHG (Kapitalerhaltung; verbotene Rückzahlungen) regeln den für die GmbH charakteristischen und weiterhin zentralen Grundsatz der Kapitalerhaltung. Sie treten erg?nzend zu den Vorschriften der sog. Kapitalaufbringung in der GmbH hinzu. Für die beschr?nkte Kapitalbindung hat sich die Bezeichnung als Kapitalschutz herausgebildet. Das komplement?re Zusammenspiel zwischen Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung besteht darin, dass das durch die Gesellschafter ordnungsgem?? aufgebrachte Stammkapital der GmbH anschlie?end der Kapitalerhaltung unterliegt und demzufolge nicht ohne Weiteres an die Gesellschafter wieder ausgezahlt werden kann. Neben dem Grundsatz der Kapitalaufbringung ist jener der Kapitalerhaltung das ?Kernstück des GmbH-Rechts“. Prof. Herresthal hat in dem neuen Online-Kommentar BeckOGK GmbHG die §§ 30, 31 GmbHG ausführlich kommentiert (ca. 320 Seiten). Die Kommentierung ist mit Stand Juni 2024 online gestellt und wird regelm??ig aktualisiert.
In Erfüllung der Prognose, dass schlussendlich fast jede Klausel in den Produkten der Banken und Bausparkassen, mit der sich eine Leistungspflicht des Kunden verbindet, angegriffen werden wird, hatte das LG Frankfurt/M. (LG Frankfurt/M. v. 5.10.2023 – 2-28 O 93/23, ZIP 2024, 397) über die Wirksamkeit eines klauselm??igen Jahresentgelts in sog. Riester-Bausparvertr?gen zu entscheiden. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网e Klauseln k?nnen – wie das LG Frankfurt/M. zutreffend erkannt hat – aufgrund ihrer Billigung durch den Gesetzgeber nicht mit der Inhaltskontrollegem. §§ 307 ff. BGB verworfen werden. Prof. Herresthal hat in einem ausführlichen Beitrag in der ZIP 2024, 909-921.?Die Auslegung des § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG ergibt deutlich die materiell-rechtliche Zul?ssigkeit der drei dort genannten ?Kostenarten“ (Abschluss?, Vertriebs- und Verwaltungskosten) und den Ausschluss sonstiger Kostenarten. Die Art und Weise, in welchen ?Formen“ Abschluss?, Vertriebs- und Verwaltungskosten vereinbart werden dürfen, ist filigran ausdifferenziert. Mithin handelt es sich nicht nur um eine formale Transparenzregel, sondern eine deutliche gesetzliche Gestattung der materiell-rechtlichen Zul?ssigkeit einer auch klauselm??igen Vereinbarung dieser drei Kostenarten. Aufgrund dieser Erlaubnisnorm scheidet eine Inhaltskontrolle am Ma?stab des § 307 Abs. 1 BGB aus; die judikative Unterscheidung zwischen Preisabreden und Preisnebenabreden und die indizierte Unangemessenheit letzterer nach § 307 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB sind nicht anwendbar. Nach dem lex specialis Grundsatz, jedenfalls aber nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind entsprechende Kostenklauseln von der Inhaltskontrolle ausgenommen. Es w?re ein judikatives Aufschwingen zum Ersatz- bzw. Erg?nzungsgesetzgeber im Widerspruch zur verfassungsrechtlichen Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 GG), wenn die Judikative ungeachtet des Detailreichtums des § 2a Satz 1 AltZertG, der expliziten legislativen Billigung bestimmter Kostenarten und nur bestimmter Kostenformen, des gesetzgeberischen Konzepts der Transparenz und Vergleichbarkeit der Kostenarten ohne inhaltliche Vorgaben zu den Kostenelementen oder Kostenh?he sowie der wettbewerbsverfassten Marktwirtschaft die gesetzlich gestatten Kostenarten (?darf vorsehen“) inhaltlich beschr?nkt.
Der Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch?Band VI h?lt auch in der 5. Auflage 2024 an der bew?hrten Zusammenfassung der bankrechtlichen Ausführungen in einem geschlossenen Band fest. Vorgelegt wird eine einb?ndige grundlegende Kommentierung des Bankvertragsrechts, erg?nzt um weitere zentrale Bereiche wie das Effektengesch?ft, das Emissionsgesch?ft, das Depotgesch?ft sowie das Internationale Factoring. Dem Konzept des Münchner Kommentars zum Handelsgesetzbuch folgend bietet der Band auch dort, wo die Legalordnung keine hinreichende systematische Geschlossenheit aufweist, eine den Bedürfnissen der Praxis entsprechende koh?rente Darstellung der verschiedenen Regelungsbereiche. Die Darstellung orientiert sich auch in der 5. Auflage 2024 am Giroverh?ltnis als Grundlage der bargeldlosen Zahlung. Ausführlich wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich zunehmend weitere Formen der bargeldlosen Zahlung herausbilden (E-Geld, virtuelle Assets, Digitales Zentralbankgeld). Den weiterhin zentralen Formen der bargeldlosen Zahlung, namentlich der ?berweisung, der Lastschrift, der Kartenzahlung, dem Scheckverkehr sowie dem Dokumentenakkreditiv sind sodann eigenst?ndige Kapitel mit einer umfassenden und geschlossenen Darstellung dieser Regelungsbereiche gewidmet. Hinzu treten ausführliche systematische Darstellungen weiterer Regelungsbereiche im Recht des ?Zahlungsverkehrs, namentlich der Bankgarantie sowie des Online-Bankings. Ausführlich dargestellt finden sich im Bereich des Kapitalmarkt- und Wertpapiergesch?fts die Anlageberatung, das Emissionsgesch?ft, das Einlagengesch?ft, das Depotgesch?ft sowie die Verm?gensverwaltung. Sie werden erg?nzt um ein grundlegendes Kapitel zum Effektengesch?ft. Aufgrund des systematischen Zusammenhangs wird dem Recht des Internationalen Factorings ein eigenst?ndiger Abschnitt gewidmet. Prof. Herresthal ist Bandredaktor und hat die Kapitel zum Giroverh?ltnis (ca. 350 S.), zur ?berweisung (ca. 300 S.), zur Verm?gensverwaltung (ca. 60 S.) und zum Reisescheck (12 S.) verfasst.?
Methode hat man, über Methode spricht man nicht ….? Besser: Man frischt seine Methodenkenntnisse rechtzeitig vor dem Examen auf. Zusammen mit Johannes Weiss hat Prof. Herresthal nun in rascher 2. Aufl. 2023 die "F?lle zur Methodenlehre -?Die juristische Methode in der Fallbearbeitung“ in der JuS-Schriftenreihe vorgelegt. Im ersten Teil enth?lt das Wek einer allgemeine Einführung in die juristische Methodenlehre, d.h.?eine pr?gnante, komprimierte Darstellung der Methoden der Rechtsgewinnung auf ca. 130 Seiten. Methodenlehre ?in a nutshell“ (alles, was man wissen muss…). Erg?nzt wird dieses im zweiten Teil um eine Sammlung von 11 F?llen mit ausführlichen Falll?sungen auf Examensniveau.?In diesen werden examensrelevante grundlegende sowie aktuelle methodische Problemkreise behandelt und aufgezeigt, wie die juristischen Methoden sinnvoll in der universit?ren Fallbearbeitung eingesetzt werden. Die Auslegung und Fortbildung des Rechts, die richtlinienkonforme Rechtsgewinnung sowie die Reichweite der Gesetzesbindung werden hierbei u.a. detailliert dargestellt.
(zum ausführlichen Vortragsverzeichnis)?
BZ - B?rsenZeitung?live, Tagung Bankentgelte 2023 (Frankfurt/M.), 9. November 2023, "Vorf?lligkeitsentsch?digung: Aktuelle Problemkreise; europarechtliche Grenzen"
BZ - B?rsenZeitung live, Tagung zum Kreditrecht 2023 (Frankfurt/M.), 16. Oktober 2023, "Pflichten der Kreditinstitute nach dem LkSG"
Lst. f. Bürgerl. Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Europarecht und Rechtstheorie
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