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Rechtsangelegenheiten

Die Beantragung und Durchführung Drittmittelprojekten bringt eine Vielzahl rechtlicher Fragestellungen mit sich - sei es der Abschluss von Vertr?gen, die Kl?rung von Haftungsrisiken oder der Schutz von Projektergebnissen, Erfindungen und des geistigen Eigentums.

Bitte unterzeichnen Sie keine Vertr?ge oder Vereinbarungen für die UR. Die Vertretung der UR wird durch den Pr?sidenten oder Kanzler wahrgenommen.

Um die rechtlichen Risiken für die UR und auch für Sie pers?nlich zu minimieren und Ihre Forschung nicht zu beschr?nken, übernimmt der Legal Support des Referat IV/5 die Kl?rung aller rechtlichen Fragestellungen bis hin zur rechtsverbindlichen Unterzeichnung durch ein Mitglied der Universit?tsleitung.


Projektleitung

Grunds?tzlich ist jedes Hochschulmitglied, zu dessen Dienstaufgaben die selbst?ndige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre geh?rt, in diesem Rahmen berechtigt, Forschungsvorhaben durchzuführen, die aus Mitteln Dritter finanziert werden (Art. 8 Abs. 1 BayHSchG, § 25 HRG).

Das sind Professor:innen (Art. 9 Abs. 1 BayHSchPG) sowie Wissenschaftliche Mitarbeiter:innen, wenn ihnen diese Aufgabe in begründeten F?llen durch Entscheidung des/ der Dekan:in übertragen wird (Art. 21 Abs. 1 Satz 4 BayHSchPG).

Sollten Sie nicht zu dieser Personengruppe geh?ren, ist eine Antragstellung im Einzelfall auch m?glich, wenn ein/e Lehrstuhlinhaber:in mitzeichnet. Bei Fragen hierzu beraten wir Sie im konkreten Einzelfall gerne über Ihre M?glichkeiten.


Zuwendungsbescheide und Vertr?ge

Die Annahme von Drittmitteln bedarf einer rechtlichen Grundlage und der Zustimmung der Universit?tsleitung. N?heres regelt die durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erlassene Drittmittelrichtlinie. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst:

??ffentliche Drittmittel

Bei Projekten, die durch institutionelle F?rdergeber finanziert werden (z.B. DFG, BMBF) erh?lt die Universit?t einen Bewilligungs- oder Zuwendungsbescheid.

Die Bewilligungs- und Zuwendungsbescheide der Drittmittelgeber sind Ref. IV/5 zuzuleiten, sofern nicht der Drittmittelgeber die Bewilligung ohnehin bereits über die Verwaltung leitet (z.B. BMBF-Bewilligungen) bzw. diese nachrichtlich informiert (z.B. DFG-Sachbeihilfen, F?rderungen durch die VW-Stiftung).

Die Universit?t erkl?rt durch Unterschrift des Pr?sidenten bzw. des Kanzlers in der vom Drittmittelgeber geforderten Form die Annahme der Mittel. In F?llen, in denen eine formelle Erkl?rung gegenüber dem Drittmittelgeber nicht erforderlich ist, erfolgt die Annahme durch die Einrichtung eines entsprechenden Drittmittelkontos.

Die Drittmittelrichtlinien sehen vor, dass Mittel dann nicht angenommen werden k?nnen, wenn die daraus entstehenden Folgelasten nicht angemessen berücksichtigt wurden oder nicht finanzierbar sind.

Kooperationsvertr?ge

In Verbundprojekten ist zudem der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung durch den Zuwendungsgeber vorgegeben. Aber auch wenn dies keine zwingende Vorgabe ist, empfiehlt sich der Abschluss solcher Vereinbarungen, um die Nutzung der Projektergebnisse zu sichern und Haftungsrisiken zu minimieren.

Wir stellen Ihnen bei Bedarf entsprechende Mustervertr?ge zur Verfügung und verhandeln den Vertragsinhalt mit den Partnern. Alle Vertr?ge werden ausschlie?lich durch den Pr?sidenten oder Kanzler unterzeichnet.

?Private Drittmittel

Private Drittmittel sind insbesondere Vergütungen aus Forschungs- und Entwicklungsvertr?gen mit der Industrie sowie Zuwendungen von Stiftungen privater Rechtstr?ger oder Ertr?ge aus Sponsoring und Spenden.

?Alle Forschungs- und Entwicklungsauftr?ge mit der Industrie werden von uns in Zusammenarbeit mit Ref. IV/6 (FUTUR) verhandelt. Auf Anfrage erhalten Sie von FUTUR einen Mustervertrag für Forschungskooperationen. Auch hier gilt: Alle Vertr?ge werden ausschlie?lich durch den Pr?sidenten oder Kanzler unterzeichnet.


EU Beihilferahmen und Trennungsrechnung

Der Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur F?rderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01)der Europ?ischenKommission ist seit dem 1.7.2014 in Kraft und versagt alle staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gew?hrte Beihilfen gleich welcher Art, die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verf?lschen oder zu verf?lschen drohen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeintr?chtigen.

Die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit europ?ischem Recht wird anhand einer eindeutigen Unterscheidung von wirtschaftlicher und nicht-wirtschaftlicher T?tigkeit zur Vermeidung von Quersubventionierungen überprüft.

Zur nicht-wirtschaftlichen T?tigkeit z?hlt neben der Lehre, der Verbreitung von Forschungsergebnissen und dem Technologietransfer nur die Grundlagenforschung (z.B. DFG- und EU-Projekte).

Zur wirtschaftlichen T?tigkeit einer Hochschule z?hlen nach Ansicht der Europ?ischen Kommission:

  • Vermietung von Infrastruktur
  • Dienstleistungen für gewerbliche Unternehmen
  • Auftragsforschung
  • berufsbegleitenden Weiterbildung

Keine staatliche Beihilfe bei Forschungsdienstleistungen liegt dann vor, wenn die Forschungseinrichtung ihre Dienstleistung zum Marktpreis erbringt oder, falls kein Marktpreis vorliegt, wenn die Dienstleistung zu einem Preis erbracht wird, der sowohl s?mtliche Kosten als auch eine angemessene Gewinnspanne enth?lt. Hierfür ist die Ermittlung von Vollkosten auf Projektebene erforderlich.

Daher sind alle Forschungsprojekte, die in den Bereich der wirtschaftlichen T?tigkeit fallen, nach Marktpreisen zu kalkulieren. Nach Abschluss der Projektarbeiten erfolgt zudem eine Nachkalkulation

Referat IV/6 (FUTUR), steht den Projektleiter*innen? als Ansprechpartner zur Erstellung der Kalkulation zur Verfügung, Refereat IV/4 unterstützt Sie bei der Erstellung der Nachkalkulation .

Weitere Informationen finden Sie zudem im Leitfaden zur EU-Trennungsrechnung an der UR.


Spenden und Sponsoring

Spenden

Spenden sind Geld- oder Sachzuwendungen, die von einer Person oder einem Unternehmen freiwillig und unentgeltlich zur F?rderung spendenbegünstigter Zwecke erbracht werden, ohne dass dies zu einer Gegenleistungsverpflichtung der UR führt.

Die Ausstellung einer Zuwendungsbest?tigung (vormals: Spendenbescheinigung) ist nur m?glich, wenn es sich um eine Spende zur F?rderung gemeinnütziger Zwecke in Forschung und Lehre handelt.

Best?tigungen über Geld- oder Sachzuwendungen k?nnen nur von der zentralen Universit?tsverwaltung, Ref. IV/43, ausgestellt werden.

Für Geldspenden bis 300 Euro werden keine Zuwendungsbest?tigungen erstellt, es gilt hier ein vereinfachter Zuwendungsnachweis. Gem?? § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStDV gilt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbest?tigung eines Kreditinstituts.

Zuwendungsbest?tigungen für Sachspenden werden erst ab einem Wert der Einzelspende von 500 Euro ausgestellt.

Für Buchspenden ist ein Antrag auf Ausstellung einer Zuwendungsbest?tigung zu stellen.

Bei allen anderen Sachzuwendungen nehmen Sie bitte vor Annahme der Spende Kontakt mit Referat IV/43 auf.

Bei der Verausgabung der Spendenmittel ist darauf zu achten, dass diese ebenfalls für unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Forschung und Lehre verwendet werden.

Sponsoring

Wird für die Geld- oder Sachzuwendung eine Gegenleistung erbracht, handelt es sich um Sponsoring. Hier f?llt grunds?tzlich Umsatz- und Ertragssteuer an.

Weitere? Informationen erhalten Sie im Merkblatt Spenden und Sponsoring.


Verpflichtung von Projektmitarbeiter*innen

Einverst?ndniserkl?rung

In Forschungs- und Entwicklungsvertr?gen finden sich Verpflichtungen, die nicht nur durch die Vertragspartei UR, sondern auch durch die am jeweiligen Projekt beteiligten Mitarbeiter:innen eingehalten werden müssen.

Um sicherzustellen, da? nicht gegen diese Verpflichtungen, wie z.B. Geheimhaltung, versto?en wird, ist von diesen Mitarbeiter:innen eine entsprechende Erkl?rung einzuholen.

Hierzu hat die UR eine Einverst?ndnis- und Verpflichtungserkl?rung erstellt, die vor Projektbeginn von den Mitarbeiter:innen zu unterzeichnen und von den Projektleiter:innen fortzuführen ist. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网e Erkl?rung erhalten Sie in der Regel bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen bzw. auf Nachfrage bei Referat IV/5.


Nebent?tigkeit und Drittmittelforschung

Eine Vermischung von hauptamtlicher Drittmittelforschung und Nebent?tigkeit ist nicht zul?ssig (z.B. Auftragsforschung und zus?tzlich Vereinbarung eines gesonderten Honorars für die Projektleitung).? Ein Forschungsvorhaben kann nur einheitlich als hauptamtliche Dienstaufgabe oder als Nebent?tigkeit durchgeführt werden.

Wird für ein Forschungsvorhaben eine (private)?Vergütung vereinbart, ist das gesamte Vorhaben in Nebent?tigkeit durchzuführen. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网e Nebent?tigkeit ist der Personalabteilung in jedem Falle anzuzeigen und ggf. genehmigungspflichtig!



  1. Forschung

Referat IV/5

Referatsleiterin:
Christina Ludwig

Stellvertreterin:
Bettina Tomenendal

Referat IV/5