?Enumerative Aufz?hlung der Sozialisierungsgegenst?nde“ —?so lautet eine ?berschrift zu Art. 15 GG,[*1]?im folgenden Absatz des Kommentars hei?t es: ?Die enumerative Aufz?hlung in Art. 15 stellt zumindest ihrem Wortlaut nach eine deutliche Abkehr von diesem weiten Ansatz der Weimarer Reichsverfassung dar.“[*2]?Die Verwendung der Wort-Kombination ?enumerative Aufz?hlung“ ist in juristischen Texten weit verbreitet.[*3]?Nur zwei weitere Beispiele: ?Die enumerative Aufz?hlung der Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt in den §§ 1570-1573, 1575-1576 ist abschlie?end.“[*4]; ?§ 2?Abs. 1 ArbGG regelt durch eine enumerative Aufz?hlung die Zust?ndigkeit der Arbeitsgerichte. Ma?geblich ist, ob der jeweilige Rechtstreit einem der enumerativ aufgez?hlten F?lle unterf?llt […].“[*5]
Doch was bedeutet diese Beschreibung? Das Wort ?enumerativ“ stammt aus dem Lateinischen. Im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet der Begriff schlicht ?aufz?hlend“.[*6]?Eine ?enumerative Aufz?hlung“ w?re also eine ?aufz?hlende Aufz?hlung“ und somit redundant.
Etwas anderes k?nnte sich aber dann ergeben, wenn diese Wortkombination in der Fachsprache eine andere Bedeutung hat und es sich bei der ?enumerativen Aufz?hlung“ um einen Fachbegriff handelt. Es gibt das ?Enumerationsprinzip“[*7]. Das ?Enumerationsprinzip“ ist ein gesetzgeberisches Verfahren, eine Reihe von Einzeltatbest?nden aufzuz?hlen, anstatt sie mit einer globalen Bezeichnung (Generalklausel) zu umfassen.[*8]?Es stammt aus dem lateinischen Grundsatz ?enumeratio, ergo limitatio“. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网er beschreibt, dass Aufz?hlungen im Gesetz abschlie?end sind.[*9]?Hieraus hat sich dann die Konstruktion der ?enumerativen Aufz?hlung“ gebildet, die eigentlich eine abschlie?ende Aufz?hlung meint. So wird der Begriff ?enumerativ“ im Rechtsw?rterbuch auch als ?(abschlie?end) aufz?hlend“[*10]?verstanden. Das juristische Verst?ndnis des Begriffs geht damit über den allgemeinen Sprachgebrauch hinaus.
Doch selbst mit dieser Erkl?rung ist der Begriff der ?enumerativen Aufz?hlung“ wenig sinnvoll. Auch im juristischen Verst?ndnis formuliert er doppelnd eine ?abschlie?end aufz?hlende Aufz?hlung“. Auf eine solche Redundanz sollte man verzichten. Die Beispiels?tze lassen sich durch eine klarere Formulierung verbessern: ?Enumeration der Sozialisierungsgegenst?nde“, wenn man das Fremdwort behalten will, ?Abschlie?ende Aufz?hlung“, wenn man es streichen und die Alliteration gewinnen m?chte. ?Die abschlie?ende Aufz?hlung in Art. 15 stellt zumindest ihrem Wortlaut nach eine deutliche Abkehr von diesem weiten Ansatz der Weimarer Reichsverfassung dar.“; ?Die Aufz?hlung der Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt in den §§ 1570-1573, 1575-1576 ist abschlie?end.“; ?§ 2?Abs. 1 ArbGG regelt durch eine abschlie?ende Aufz?hlung die Zust?ndigkeit der Arbeitsgerichte. Ma?geblich ist, ob der jeweilige Rechtstreit einem der aufgez?hlten F?lle unterf?llt […].“
Mehr zum Thema finden Sie bei Hartmann/Welzel, Sprache und Stil, in: Hartmann (Hrsg).,?Hausarbeit im Staatsrecht. Musterl?sungen und Gestaltungsrichtlinien für das Grundstudium, 5. Aufl. 2023, S. 20 (28).
Tobias Welzel
[*1]?Durner, in: Dürig/Herzog/Scholz (Hrsg.), GG, Art. 15 Rn. 29 (Stand: 87. EL, M?rz 2019).
[*2]?Durner, in: Dürig/Herzog/Scholz (Hrsg.), GG, Art. 15 Rn. 29 (Stand: 87. EL, M?rz 2019).
[*3] Eine Suche in der Datenbank ?beck-online“ ergibt über 10.000 Treffer.
[*4]?Maurer, in: S?cker/Rixecker/Oetker/Limperg (Hrsg.), Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 1569 Rn. 28 dort mit Hervorhebungen.
[*5]?C. Ulrich, in: Moll (Begr.)/Eckhoff/Reufels (Hrsg.), Anwaltshandbuch Arbeitsrecht, 6. Aufl. 2025, § 77 Rn. 37.
[*6] Duden, Stichwort ?enumerativ“,??https://www.duden.de/rechtschreibung/enumerativ?[letzter Abruf: 21.07.2025];
[*7] Hierzu?z. B.?Walter, in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 93 Rn. 185 (Stand: 80. EL, Juni 2017).
[*8]?Weber, in: ders., Rechtsw?rterbuch, 34. Ed. 2025, Stichwort ?Enumerationsprinzip“; DWDS, Stichwort ?Enumerationsprinzip“,??https://www.dwds.de/wb/Enumerationsprinzip?[letzter Abruf: 21.07.2025].
[*9] Zur Anwendung des lateinischen Grundsatzes auch heutzutage nur LSG Thüringen, Urteil v. 21. Oktober 2015 —?L4AS 1751/12, Rn. 68, juris.
[*10]?Groh, in: Weber, Rechtsw?rterbuch, 34. Ed. 2025, Stichwort ?enumerativ“.