Alternativen
Neben Patenten gibt es noch andere Schutzrechte. Wenn ein Patent nicht in Frage kommt, dann sollten Sie sich vielleicht eines der Folgenden überlegen.?
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Gebrauchsmuster?(für technische Vorrichtungen)
Design (vormals Geschmacksmuster) (für ?sthetische Form- oder Fl?chengestaltungen)
Marke (Firmen-/Produktname oder Logo)
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Patente A-Z
Das kleine Erfinderlexikon verschafft Ihnen einen schnellen ?berblick über ausgew?hlte Punkte.?
Datenbanken
Datenbanken dienen neben herk?mmlichen Dokumenten zur Recherche. Besonders kostenlose Datenbanken im Internet sind für Erfinder eine gute Quelle.?
Design?
Die Neuheit (6 Monate Neuheitsschonfrist), die ?sthetische Wirkung, die relative, objektive Eigentümlichkeit, die nicht durch die Technik oder den Gebrauchszweck bestimmt ist und die Reproduzierbarkeit sind Voraussetzungen für die Erlangung eines durchsetzbaren Designs (vormals Geschmacksmusters).?
So sind z.B. unbewegliche Sachen oder Produkte der Natur nicht designf?hig. Die Laufzeit eines Designs betr?gt 25 Jahre. Das Design ist ein sogenanntes ungeprüftes Schutzrecht, was bedeutet, dass ?hnlich dem Gebrauchsmuster erst im Prozess gekl?rt, ob die Schutzvoraussetzungen tats?chlich vorliegen.?
Erfindung?
Eine Erfindung ist eine technische L?sung für ein technisches Problem. Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen T?tigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (§ 1 Abs. 1des Patentgesetzes). Keine Erfindungen sind nach § 1 Abs. 2 des Patentgesetzes: Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden.?
Europ?ische Patentorganisation
Die Europ?ische Patentorganisation (EPO) ist eine zwischenstaatliche Einrichtung. Die Gründung der EPO ist Ausdruck des gemeinsamen politischen Willens europ?ischer Staaten, in Europa eineinheitliches Patentsystem aufzubauen. Organe der EPO sind der Verwaltungsrat und das Europ?ische Patentamt (EPA). 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网es ist befugt, europ?ische Patente mit unmittelbarer Wirkung für die vom Anmeldergenannten Vertragsstaaten des EP? zu erteilen.?
Zu den EP? Vertragsstaaten geh?ren Belgien D?nemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Gro?britannien, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Portugal, Republik Bulgarien, Republik Estland, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Spanien, Tschechische Republik, Türkei und Zypern.?
Die Schutzwirkung europ?ischer Patentanmeldungen und Patente kann auch auf folgende Staaten erstreckt werden: Albanien, Litauen, Lettland, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Rum?nien, Slowenien.?
Europ?isches Patentamt
Das Europ?ische Patentamt (EPA) ist das Exekutivorgan der Europ?ischen Patentorganisation (EPO). Das EPA, mit Hauptsitz in München, erteilt europ?ische Patente für die EP?-Vertragsstaaten. Dem EPA Sitz in München obliegt die sachliche Prüfung der Erfindung, Beschwerden sowie Einspruchsverfahren. Formal- und Eingangsprüfungen sowie die Recherchen zu den eingereichten Patentanmeldungen werden in der Zweigstelle in Den Haag durchgeführt. Weitere Dienststellen hat das EPA in Berlin und Wien.?
Europ?isches Patentübereinkommen (EP?)
Das europ?ische Patentübereinkommen gilt derzeit in 17 L?ndern Europas. Für diese L?nder kann ein europ?isches Patent erteilt werden. Das Recherche- und Patenterteilungsverfahren wird in Deutsch, Englisch oder Franz?sisch durchgeführt wird. Ist das Erteilungsverfahren erfolgreich verlaufen, steht die Erteilung eines europ?ischen Patentesfür die zu Beginn des Verfahrens bestimmten L?nder an. Das europ?ische Patent zerf?llt dann jedoch in so viele nationale Patente, wie dies der Zahl der ursprünglich benannten L?nder entspricht.?
Eine ?Nationalisierung" des europ?ischen Patents, in allen oder nur einigen ursprünglich vom Anmelder benannten L?ndern, ist notwendig.?
Für die "Nationalisierung" ist in der Regel das Anfertigen einer ?bersetzung in die jeweilige Landessprache genauso notwendig, wie die Bestellung eines nationalen Patentanwaltes.?
Gebrauchsmuster?
Durch das Gebrauchsmuster werden, analog zum Patent, technische Erfindungen geschützt. Es ist ein reines Registerrecht, was soviel bedeutet, dass das Gebrauchsmuster nach der Anmeldung in die Gebrauchsmusterrolleeingetragen wird, ohne dass das Patentamt inhaltlich prüft, ob der Anmeldung wirklich eine neue technische Neuerung zugrunde liegt. Deshalb wird das Gebrauchsmuster wesentlich schneller erteilt als dasPatent.?
Der Inhaber des Gebrauchsmusters jedoch, kann sich nicht auf eine amtliche Prüfung seines Rechts berufen, falls ein anderer das Gebrauchsmuster verletzen sollte. Ggf. wird diese Prüfung dann sp?ter im Prozess gegen den Rechtsverletzer nachgeholt und der Rechtsinhaber muss beweisen, dass ihm das Gebrauchsmuster tats?chlich zu Recht erteilt wurde. 10 Jahre betr?gt die maximale Laufzeit für ein Gebrauchsmuster, sie ist somit kürzer als die eines Patents.?
Geistiges Eigentum (Intellectiual Property)
Als Geistiges Eigentum bezeichnet man im allgemeinen die Rechte an"immateriellen" Gütern. Hierzu z?hlen der gewerbliche Rechtsschutz sowie das Urheberrecht und die mit ihm verwandten Schutzrechte.?
Lizenz?
Durch die Vergabevon Lizenzen erfolgt eine Rechtsübertragung. Die Rechte aus einem Patent kann der Inhaber ganz oder teilweise übertragen.?
Art, Umfang, Dauer und Konditionen der Lizenz sowie die an den Patentinhaber zuzahlende Lizenzgebühr sind vertraglich zu verhandeln. Die Lizenzvergabe ist die bedeutendste Art der Verwertung für einen Erfinder, der sein Patent nicht selbst nutzen kann oder will.?
Marke?
Eine Marke ist laut MarkenG ein Zeichen, das geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden Grunds?tzlich k?nnenalle grafisch darstellbaren Zeichen Marken im Sinn des Gesetzes sein, sofern sie der Unterscheidung der eigenen Waren oder Dienstleistungen von denjenigen der Konkurrenz dienen.?
Neuheitsschonfrist?
Die Neuheitsschonfrist ist kein geltendes Recht in Deutschland. Der Gedanke, der sich hinter dieser Idee verbirgt, ist folgender:?Die Neuheitsschonfrist ist eine Frist von einigen Monaten innerhalb derer, trotz eigener Ver?ffentlichung des Erfinders, seine Erfindung noch als neu angesehen wird, so dass die M?glichkeit zur Patentanmeldung nicht verwirkt ist.?
Die Schonfrist würde bewirken, dass sowohl dem Individualinteresse eines Anmelders als auch dem Gebot nach Rechtssicherheit gleicherma?en nachgekommen wird.?
Hintergrund:?
DieVer?ffentlichung einer Erfindungsidee vor deren Anmeldung macht nach geltendem Recht die sp?tere Erteilung eines Patents unm?glich. Die Erfindung wird dann zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht mehr als neubetrachtet. Das Grundproblem dieser Rechtslage in Europa hindert vor allem Wissenschaftler daran, Patente anzumelden, denn Wissenschaftler sind oftmals von Ihren Publikationen abh?ngig (Reputation etc.) undver?ffentlichen deshalb ihre technischen L?sungen bevor sie diese schützen lassen.?
Auch Wirtschaftsunternehmen würden von der Einführung einer Neuheitsschonfrist profitieren: Eine Prüfung desEntwicklungsstandes (z.B. der einer Maschine) unter Kundenbedingungen ist heutzutage unumg?nglich, um St?rungen der Neuerung früher erkennen und eliminieren zu k?nnen.?
Jene Maschinen, die au?erhalb deseigenen Betriebs zun?chst eine Testphase durchlaufen (und damit patentrechtlich "?ffentlich" werden, d.h. ihre patentrechtliche Neuheit verlieren), würden durch eine Neuheitsschonfrist trotzdem zueiner sp?teren Patentanmeldung zugelassen werden.?
Vielfach ist es so, dass Konkurrenten einer ausschlie?lichen Patentanmeldung im Antragsverfahren mit der Begründung entgegenwirken, dass durch die Erprobung bereits ?ffentlichkeit hergestellt wurde. Die Neuheitsschonfrist ist dem deutschen Patentrecht nicht unbekannt. So gab es bis Ende der 70er Jahre eine sechsmonatige Neuheitsschonfrist. Im Zuge des Stra?burger und des Europ?ischen Patentübereinkommens jedoch wurde sie 1978/79 abgeschafft. Derzeit wird die Einführung einer Neuheitsschonfrist auf internationaler und europ?ischer Ebene diskutiert. Eine nationale Wiedereinführung der Neuheitsschonfrist w?re jedoch keine gute L?sung, denn für eine Folgeanmeldung im Ausland, w?re eine deutsche Patentanmeldung dann keine verl?ssliche Basis mehr.?
Eine Neuheitsschonfrist gibt es im Gebrauchsmusterrecht.??
nicht patentierbar
Erfindungen, deren Ver?ffentlichung oder Verwertung gegen die ?ffentliche Ordnung oder die guten Sitten verst??t sind u.a. nicht patentierbar. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden oder Computerprogramme als solche sind ebenso wenig patentierbar wie Pflanzensorten oder Tierrassen sowie biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Verfahren zur Behandlung des menschlichen oder tierischen K?rpers und Diagnostizierverfahren sind ebenso nicht patentierbar. Ein Grenzfeld bilden die patentierbaren Resultate genetischer Manipulationen.?
Offenlegung / Bekanntmachung
Wenn eine Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet wird, ist sie anschlie?end 18 Monate lang für die ?ffentlichkeit nicht zug?nglich. W?hrend dieser Zeit l?uft in der Regel das Prüfungsverfahren, an dem nur der Anmelder und der Prüfer beteiligt sind. Ist in dieser Zeit das Prüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen, so erfolgt in jedem Fall 18 Monate nach dem Anmeldetag die Ver?ffentlichung in Form einer Offenlegungsschrift. Die Offenlegungsschrift ist die schriftliche Darlegung der Erfindung, wie sie am Anmeldetag beim DPMA eingereicht worden ist. W?hrend der 18 Monate kann der Anmelder entscheiden, ob er seine Anmeldung weiterverfolgen m?chte, oder ob er sie zurückzieht, um zu Verhindern, dass Details seiner Erfindung an die ?ffentlichkeit gelangen?
Patent?
Ein Patent ist ein vom Staat gew?hrtes Schutzrecht mit einer Zeitdauer von bis zu 20 Jahren. Die Idee muss in einem Produkt, einem Verfahren oder einer Vorrichtung verwirklichbar, wirtschaftlich verwertbar und neu sein und auf einer erfinderischen T?tigkeit beruhen. Durch das Patent besitzt der Anmelder das Recht, Unberechtigten das Nachahmen der Erfindung zu verbieten undgegebenenfalls Schadenersatz zu fordern.?
Patentamt?
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), eine dem Bundesministerium der Justiz nachgeordnete Bundesoberbeh?rde, ist die Zentralbeh?rde auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland. Das Amt hat den gesetzlichen Auftrag, gewerbliche Schutzrechte zu erteilen und zu verwalten sowie die ?ffentlichkeit über bestehende gewerbliche Schutzrechte mit Wirkung für Deutschland zu informieren. Auch alle anderen L?nder haben eigene Patent?mter.
Patentanwalt?
Der Patentanwalt ist zur berufsm??igen Vertretung vor dem Patentamt berechtigt. Patentanw?lte sind zur Erstattung von Gutachten befugt, z.B. zu der Frage der Patentf?higkeit einer Erfindung, oder der Gültigkeit eines Patentes. Er ist zu strengster beruflicher Verschwiegenheit verpflichtet. Wenn die Interessen des Mandanten verletzt werden sollten, darf er die Aussage als Zeuge vor den Zivilgerichten und vor den Verwaltungsbeh?rden verweigern.?
Der Patentanwalt ist ein akademisch voll ausgebildeter Techniker oder?Naturwissenschaftler. Aufgrund seiner juristischen Zusatzqualifikation ist er gleichzeitig Fachmann in allen rechtlichen Aspekten des gewerblichen Rechtschutzes. Patentanw?lte beraten, leisten Beistand vor den Gerichten, vertreten, recherchieren, verfassen Gutachten, Lizenzvertr?ge und Anmeldungen.?
Patentfamilie?
Alle Patentschriften in allen L?ndern, die dieselbe Erfindung betreffen, bilden eine Patentfamilie. Das bedeutet, dass alle Mitglieder der selben Patentfamilie sich auf einPriorit?tsdatum beziehen.?
Patentrecherche
Die Patentrecherche ist die Ermittlung des Standes der Technik zu einem technischen Problem.?
Sie kann selbst beim Patentamt oder in Internetdatenbanken durchgeführt werden. Es besteht auch die M?glichkeit, eine Agentur damit zu beauftragen. Auch das Patentamt selbst erstellt Rechercheberichte gegen relativ geringe Gebühren. Die Recherche verhindert teure Doppelentwicklungen.?
Nach Sch?tzungen sind etwa 80 - 90 % des technischen Wissens nur in der Patentliteratur gespeichert. Jede Woche werden weltweit über 25.000 Patentschriften publiziert. Aus diesen Dokumenten lassen sich wertvolle Hinweise, Statistiken und Entscheidungsgrundlagen gewinnen.?
PCT (Patent Cooperation Treaty)?
Jeder Staatsangeh?rige eines PCT-Vertragsstaates (Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens) sowie jeder, der in einem PCT-Vertragsstaat seinen Sitz oder Wohnsitz hat, ist berechtigt, eine internationale Patentanmeldung einzureichen.?
百利宫_百利宫娱乐平台¥官网es Abkommen erm?glicht dem Anmelder, mit einer einzigen Anmeldung in einer Vielzahl, oder allen PCT-Vertragsstaaten gleichzeitig, um Erteilung eines Patentes zu ersuchen.?
Priorit?t?
Priorit?t bezeichnet die zeitlich früheste Anmeldung einer Erfindung. Sie wird in Anspruch genommen, wenn ein Schutzrecht im Ausland angemeldet wird. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网 gilt für alle wichtigen Industriel?nder. Innerhalb einer Frist von 12 Monaten (Priorit?tsjahr) k?nnen Auslandspatente angemeldet werden und dabei die Priorit?t der ersten Anmeldung (Ursprungspriorit?t) beansprucht werden. Für die internationale Verwertung eines Patentes ist das Priorit?tsjahr die wichtigste Zeit, die es zu Nutzen gilt um die zukünftigen M?rkte festzulegen.?
Softwarepatent?
Für Software gilt grunds?tzlich das Urheberrecht, sie ist vom Patentschutz im eigentlichen Sinne ausgenommen.?
Ausgehend von den Vereinigten Staaten von Amerika wird in der Praxis allerdings anders verfahren. In zahlreichen F?llen wird heute Patentschutz für Erfindungen erteilt, bei denen ein Computerprogramm eine wesentliche Rolle spielt. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网e ?nderung in der Erteilungspraxis führte 1995 zu ge?nderten Prüfungsrichtlinien des DPMA. DieM?glichkeiten, die inzwischen für die Patentierung softwarebezogener Erfindungen bestehen, werden in Europa oft noch nicht genutzt. Die Gründe hierfür liegen zum Teil bei der Ver?ffentlichung der Unterlagen, wodurch der Schutz zwar rechtlich m?glich, jedoch praktisch erschwert wird.?
TechnologieAllianz?
Professionellen Technologievermittlern haben sich bundesweit zu einerTechnologieAllianz zusammen geschlossen. Sie wurde im Jahre 1994 von acht Forschungs- und Technologieeinrichtungen als ein Kooperationsverbund zur Verwertung von Technologien ins Leben gerufen. Die Mitglieder der TechnologieAllianz e.V. unterstützen sich gegenseitig bei dem Transfer von - in der Regel patentrechtlich geschützten - Technologien aus der Wissenschaft zur Industrie. Aufbau einer Patent- und Verwertungsinfrastruktur.?
Die TechnologieAllianz e.V. entwickelt sich derzeit zu dem Netzwerk der Patent- und Verwertungsagenturen für die deutschen Hochschulen. Ihre Aufgaben im Hochschulpatentwesen liegen in der Erh?hung der Zahlen der Erfindungen und Patentanmeldungen, der wirtschaftliche Bewertung der Erfindungen, der Veranlassung der schutzrechtlichen Absicherung sowie der Verwertung der durch dieHochschulen zu Patenten angemeldeten Erfindungen.?
Urheberrecht?
Das Urheberrecht (Copyright) entsteht durch dieSchaffung des Werkes selbst, und kann bei keinem Amt angemeldet werden, im Gegensatz zum gewerblichen Rechtsschutz. Dadurch muss sich auch der Urheber eines Werkes selbst darum kümmern, seine Urheberschaftsp?ter nachweisen zu k?nnen. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网 kann durch Hinterlegung eines Schriftstückes bei einem Notar oder Rechtsanwalt geschehen.?
Versuchsprivileg?
"Die Wirkung desPatents erstreckt sich nicht auf Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen". (PatG § 11 Nr. 2)?
Das sogenannte "Versuchsprivileg" erkl?rt Versuche, welche an dem patentrechtlich geschützten Erzeugnis oder Verfahren vorgenommen werden, für patentfrei. Das Versuchsprivileg gilt aber nur dann, wenn die patentierte Erfindung Gegenstand der Forschungsarbeiten ist. Vom Versuchsprivileg wird die Verwendung einer patentierten Erfindung als Instrument oder Hilfsmittel von Forschungsarbeiten nicht erfasst; für eine solche Benutzung einer Erfindung gelten die allgemeinen patentrechtlichen Regeln.?
Nach dem Versuchsprivileg k?nnen also wissenschaftliche Arbeiten, die dazu dienen, eine patentrechtlich geschützte Erfindung zu testen und zu untersuchenvorgenommen werden, ohne dass es einer Zustimmung des Patentinhabers bedarf.?
WIPO?
Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) ist eine Sonderorganisation derVereinten Nationen mit Sitz in Genf. Ihr Zweck ist es, den Schutz des geistigen Eigentums durch Zusammenarbeit der Staaten weltweit zu f?rdern und die verwaltungsm??ige Zusammenarbeit, der zum Schutz des geistigen Eigentums durch internationale Vertr?ge gebildeten Verb?nde, zu gew?hrleisten. Der WIPO geh?ren zur Zeit 179 Mitgliedsstaaten an.?
Links
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Beratungsstellen
Auslegestellen
TIZ - Technisches Informations Zentrum
Patentschriften und Normenauslage
Fabrikzeile 21
95028 Hof
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Fax: (0 92 81) 4 00 50?
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Landesgewerbeanstalt Bayern
Patentinformationszentrum
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Deutsches Patentamt
Zweibrückenstra?e 12
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Montag bis Mittwoch 7.30 bis 15.45 Uhr?
Donnerstag 7.30 bis 18.00 Uhr?
Freitag 7.30 bis 14.15 Uhr
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Gesetzestexte, weitere Informationen
Patentgesetz, Arbeitnehmererfindungsgesetz, Anmeldeverordnung, ...
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