Mit der klinischen Prüfung eines Arzneimittels (§ 4 Abs. 23 S. 1 AMG) darf nur dann begonnen werden, wenn ein positives Votum der zust?ndigen Ethikkommission (§ 42 Abs. 1 AMG) sowie eine Genehmigung der zust?ndigen Bundesoberbeh?rde (§ 42 Abs. 2 AMG) vorliegt (§ 40 Abs. 1 S. 2 AMG).
Zust?ndig ist die Ethikkommission bei der Universit?t Regensburg dann, wenn der Prüfer an der Universit?t Regensburg t?tig ist. Handelt es sich um eine multizentrische Studie, richtet sich die Federführung nach dem Leiter der klinischen Prüfung.
Im Hinblick auf nichtinterventionelle Prüfungen (§ 4 Abs. 23 S. 3 AMG) siehe:??Sonstige Antr?ge“.
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Eine Zusammenfassung zur Qualifikation von Prüfern und Stellvertretern nach dem AMG finden Sie hier.
Eine Vorlage zur Prüfstellenbeschreibung finden Sie hier.
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Nach § 10 GCP-VO bedürfen auch nachtr?gliche ?nderungen bereits laufender Studien einer positiven Bewertung der Ethikkommission sowie der Genehmigung der zust?ndigen Bundesoberbeh?rde, wenn sie ?wesentlich“ sind.
百利宫_百利宫娱乐平台¥官网 ist der Fall, wenn die ?nderungen geeignet sind
Wir bitten Sie die ?nderung im Antragsportal anzuzeigen und dort die entsprechenden Unterlagen hochzuladen.
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