1. Der Sonderforschungsbereich (SFB) “Ribosome formation: principles of RNP-biogenesis and control of their function” ist eine Einrichtung der Universit?t Regensburg.
2. In dem Sonderforschungsbereich werden miteinander zusammenh?ngende Forschungsvorhaben auf den Gebieten von Struktur und Funktion von Chromatin-assoziierten Komplexen und makromolekularen Ribonukleoprotein-Komplexen bearbeitet. Er gliedert sich in Projektbereiche und Teilprojekte.
3. Desweiteren setzt sich der Forschungsverbund zur Aufgabe, die Interaktion mit anderen Forschungseinrichtungen, den wissenschaftlichen Nachwuchs und die internationale Zusammenarbeit zu f?rdern.
1. Mitglied des Sonderforschungsbereiches kann jeder werden, der einer der beteiligten Hochschulen oder sonstigen Forschungseinrichtungen angeh?rt und in dem Forschungsgebiet des Sonderforschungsbereiches die Bef?higung zu eigenst?ndiger wissenschaftlicher T?tigkeit (i. d. R nach Abschluss der Promotion) nachgewiesen hat. Die Mitgliedschaft ist nicht an eine F?rderung im Rahmen des Sonderforschungsbereiches geknüpft.
2.Teilprojektleiter soll/en der/diejenigen Wissenschaftler sein, der/die das Forschungsvorhaben ma?geblich konzipiert hat/haben. Alle Teilprojektleiter sind Mitglieder des SFBs. Wissenschaftler k?nnen die Mitgliedschaft beim Vorstand des Sonderforschungsbereiches beantragen. ?ber diesen Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
3. Die Mitgliedschaft endet, wenn das Mitglied seinen Austritt aus dem Sonderforschungsbereich beim Sprecher schriftlich anzeigt.
4. ?ber den Verlust bzw. die Aberkennung der Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
1. Die Mitgliedschaft im Sonderforschungsbereich berechtigt prinzipiell zur Vorlage eines Projektentwurfs bei dem für die Vorbereitung des Gesamtfinanzierungsantrages zust?ndigen Gremium des Sonderforschungsbereiches.
2. Die Mitglieder sind zur Zusammenarbeit, gegenseitigen Beratung und Unterstützung verpflichtet. Gemeinsame Einrichtungen sowie die Mittel des Sonderforschungsbereiches k?nnen von allen Mitgliedern im Rahmen der vorhandenen M?glichkeiten in Anspruch genommen werden.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, an der konzeptionellen und organisatorischen Arbeit, der Nachwuchsf?rderung sowie an der Verwaltung des SFB nach Ma?gabe der Ordnung mitzuwirken.
4. In Ver?ffentlichungen, die auf die Forschungsarbeiten des SFB zurückgehen, muss auf die F?rderung durch die DFG hingewiesen werden.
5. Jeder Teilprojektleiter ist verpflichtet, nach Abschluss einer F?rderperiode bzw. bei Beendigung des Teilprojektes einen Bericht über die Arbeiten im Projekt vorzulegen. Das Ende der Mitgliedschaft berührt diese Pflicht nicht.
6. Scheidet ein Teilprojektleiter aus dem Sonderforschungsbereich aus, k?nnen die dem Sonderforschungsbereich für das betroffene Teilprojekt bewilligten Ger?te und Finanzmittel prinzipiell nicht an den neuen Ort mitgenommen werden; eine anderweitige L?sung (z.B. Mitnahme von Ger?ten) bedarf der Zustimmung des Vorstands des SFB, des Kanzlers der Sprecherhochschule sowie der DFG.
1.Der SFB hat folgende Organe:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Sprecher
1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Aufnahme von Mitgliedern und Entscheidung über die Beendigung der Mitgliedschaft
b) Beschlussfassung über die Ordnung und ihre ?nderung
c) Verabschiedung des Gesamtfinanzierungsantrags
d) Wahl des Sprechers, seines Stellvertreters und der übrigen Vorstandsmitglieder
e) Entgegennahme des Berichts des Sprechers
f) Entscheidung über die Vergabeverfahren (§8) zu zentral bewilligten Mitteln
g) Entwicklung des wissenschaftlichen Programms und seine Koordination
h) Entscheidung über die Einbeziehung neuer Teilprojekte w?hrend des F?rderzeitraums
i) Beratung über die Beantragung / Beschaffung von durch mehrere Teilprojekte genutzten Ger?ten
j) Vorbereitung / Organisation wissenschaftlicher Veranstaltungen des SFB
2. Bei der Wahl des Sprechers und der Vorstandsmitglieder sowie bei ?nderungen der Ordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit (Mehrheit der Anwesenden).Die Mitgliederversammlung ist beschlussf?hig, wenn mindestens die H?lfte der Mitglieder anwesend ist. Mitglieder k?nnen ihr Stimmrecht auch durch ein bevollm?chtigtes Mitglied ausüben lassen.
3. Die Mitgliederversammlung wird mit einer Ladungsfrist von mindestens 30 Tagen durch den Sprecher des SFB schriftlich oder elektronisch einberufen; die Tagesordnung wird sp?testens 8 Tage vor der Sitzung an alle Mitglieder versandt. Sie ist au?erdem auf Antrag von Zweidrittel der Mitglieder des SFB mit o.g. Frist einzuberufen.
1. Der Vorstand setzt sich aus dem Sprecher, dem stellvertretenden Sprecher sowie drei weiteren Mitgliedern zusammen. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussf?hig, wenn mindestens die H?lfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
2. Seine Mitglieder werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gew?hlt. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand bzw. einzelne Vorstandsmitglieder jederzeit mit Zweidrittel-Mehrheit abw?hlen. Die Abwahl des Sprechers ist nur wirksam, wenn zugleich ein neuer Sprecher gew?hlt wird.
3. Neben den ggf. von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben (§ 5 Punkt 2 der Ordnung) tr?gt der Vorstand für folgende Aufgaben Verantwortung:
a) Vorbereitung des Gesamtfinanzierungsantrags, interne Vorprüfung der Teilprojektantr?ge sowie Beschluss über ?nderungen finanzieller Aspekte von Teilprojektantr?gen
b) Personalfragen
c) Mitwirkung bei der Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern (durch die Hochschule oder beteiligte Einrichtungen), die aus Mitteln des SFB bezahlt werden (nach Rücksprache mit dem betroffenen Teilprojektleiter)
d) Vorschl?ge für die Wahl von Ausschussmitgliedern
e) Vorschl?ge für die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
f) Entscheidungen über Umdispositionsantr?ge gr??eren Umfangs
g) Beratungen mit der Hochschulleitung / Leitung der Fachbereiche bzw. Fakult?ten über Fragen der Grundausstattung sowie Berufungsfragen
h) Konzeption und Organisation von Ma?nahmen zur F?rderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
i) alle Fragen, die nach der Ordnung nicht in die Zust?ndigkeit eines anderen Gremiums oder des Sprechers fallen
j) Vorschl?ge zu programm?ndernden Finanzierungsma?nahmen w?hrend des laufenden F?rderungszeitraums (z.B. inhaltlich begründete Beendigung oder Anfinanzierung eines neuen Teilprojektes), die Entscheidung darüber treffen die Mitglieder des SFBs mit einfacher Mehrheit
k) ?ffentlichkeitsarbeit
1. Zum Sprecher und stellvertretenden Sprecher kann gew?hlt werden, wer Professor der Universit?t Regensburg ist, in einem hauptamtlichen unbefristeten Dienst- oder Arbeitsverh?ltnis steht und Mitglied des SFB ist. Er ist Teilprojektleiter des Verwaltungsprojektes, muss jedoch kein wissenschaftliches Projekt leiten.
2. Der Sprecher ist Vorsitzender von Vorstand und Mitgliederversammlung und vertritt den Sonderforschungsbereich nach au?en (z. B. gegenüber der Hochschulleitung / -verwaltung, der DFG).
3. Zu seinen Aufgaben geh?rt:
a)???? die Führung der laufenden Gesch?fte einschlie?lich der laufenden Mittelverwaltung und -abrechnung sowie die Entscheidung über Umdispositionsantr?ge kleineren Umfangs
b)???? die Einberufung von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen
c)???? die Information der Mitglieder und Mitarbeiter.
4. Die Amtszeit des Sprechers betr?gt vier Jahre.
1. Die Verwendung von Reisemitteln wird vom Sprecher entschieden.
2. Die Verwendung von Gastwissenschaftlermitteln wird vom Vorstand entschieden.
3. Die Verwendung der pauschalen Mittel wird vom Vorstand entschieden.
4. Die Verwendung der Publikationskosten wird vom Sprecher entschieden.
5. Die Verwendung der Mittel für ?ffentlichkeitsarbeit wird vom Sprecher entschieden.
6. Die Verwendung der Vortragsmittel und der Mittel für Symposien wird vom Vorstand entschieden.
Nach vorheriger Abstimmung mit der DFG beschlie?t der SFB im Einvernehmen mit der antragstellenden Hochschule über die Ordnung.
§ 1 Name und Sprecherhochschule
Der Sonderforschungsbereich 960 ?Ribosome formation: principles of RNP-biogenesis and control of their function“ (nachfolgend SFB960) enth?lt als Einrichtung die Graduiertenschule ?Graduate Research Academy RNA Biology“ (nachfolgend Graduiertenakademie genannt). Sie ist eine Einrichtung des SFB960 und der Universit?t Regensburg. Neben der Universit?t Regensburg ist an der Graduiertenschule die Ludwig-Maximilians-Universit?t München beteiligt.
§ 2 Ziele, Aufgaben und Mitgliedschaft
1. Die Graduiertenakademie bietet allen Doktoranden des SFB960 sowie Doktoranden der Fakult?t für Biologie und Vorklinische Medizin und der Fakult?t für Medizin auf Antrag ein promotionsbegleitendes Ausbildungsprogramm mit dem Ziel die Qualit?t des Promotionsvorhabens zu verbessern und die Doktoranden optimal auf die biowissenschaftliche Arbeitswelt vorzubereiten.
2. Die Durchführung des Programms geschieht nach den Richtlinien der ?Regensburg International Graduate School of Life Sciences“ (nachfolgend RIGeL genannt) und obliegt der geltenden Promotionsordnung zum Erwerb des akademischen Grades eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) an der Universit?t Regensburg. Die Bestandteile des Promotionsprogramms sind in der Promotionsordnung der Fakult?t (Kapitel IV, § 28) spezifiziert.
3. Alle Doktorandinnen und Doktoranden des SFB960 sind Mitglieder der Graduiertenakademie. Weitere Mitglieder k?nnen auf Antrag in die Graduiertenakademie aufgenommen werden. Der Vorstand der Graduiertenakademie prüft das Vorliegen der Voraussetzungen (Doktoranden müssen in RIGeL eingeschrieben sein und ein SFB960 nahes Forschungsthema bearbeiten) und entscheidet mehrheitlich über die Aufnahme. ?ber den Verlust bzw. die Aberkennung der Mitgliedschaft entscheidet ebenfalls der Vorstand. Die Mitgliedschaft in der Graduiertenakademie endet mit Abschluss der Promotion bzw. durch die schriftliche Austrittserkl?rung gegenüber der Koordinatorin bzw. dem Koordinator der Graduiertenakademie.
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§ 3? Organisation und Wahl des Vorstandes
1. Die Graduiertenakademie wird von einem Vorstand geleitet. ?
2. Der Vorstand der Graduiertenakademie besteht aus:
* dem Sprecher der Graduiertenakademie,
* zwei Projektleitern des SFB 960,
* zwei Vertreterinnen und Vertreter der Promotionsstudenten,
* der Koordinatorin bzw. dem Koordinator ?
3. Der Sprecher wird auf Projektlaufzeit des SFB960 vom Vorstand des SFBs eingesetzt. ?
4. Die Projektleiter werden auf Vorschlag der Doktorandenvertretung von der Mitgliederversammlung des SFB960 gew?hlt. Die Amtszeit betr?gt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist m?glich.
?5. Die Vertreterinnen und Vertreter der Promovierenden im Vorstand werden durch die Doktorandenvertretung der ?Cellular Biochemistry and Biophysics“-Sektion (nachfolgend CBB-Sektion genannt) von RIGeL gestellt. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网e werden für zwei Jahre von den Doktorandinnen und Doktoranden der CBB-Sektion gew?hlt, wobei mindestens einer der Promovierenden Mitglied im SFB960 sein muss. Eine Wiederwahl ist m?glich.
§ 4? Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die Gesch?fte der Graduiertenakademie. Er ist verantwortlich für alle Aufgaben der Graduiertenakademie.
2. Zu den Aufgaben des Vorstandes z?hlen:
* Beschluss über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
* Beschluss über die Bewilligung und Ablehnung von Antr?gen zu Reisestipendien, zur Teilnahme an Methodenkursen, zu Forschungsaufenthalten und zu Hilfskraftmitteln,
* Beratung der Koordinatorin bzw. des Koordinators in Haushaltsangelegenheiten,
* Umsetzung und Qualit?tssicherung der Verfahren zur internen Mittelverteilung,
* Gestaltung der Ma?nahmen zur Qualit?tssicherung innerhalb der Graduiertenakademie in Form von internen Evaluationen,
* Personalangelegenheiten der aus Mitteln der Graduiertenakademie finanzierten Mitarbeiter,
* Planung und Umsetzung der Qualifizierungsma?nahmen im Rahmen der Promovierendenausbildung.
3. Der Sprecher der Graduiertenakademie ist Vorsitzender des Vorstandes und vertritt die Graduiertenakademie nach au?en.
4. ?Zu den Aufgaben des Sprechers geh?ren:
* die Führung der laufenden Gesch?fte einschlie?lich der laufenden Mittelverwaltung und -abrechnung sowie die Entscheidung über Umdispositionsantr?ge kleineren Umfangs
* die Einberufung von Vorstandssitzungen,
* die Information der Mitglieder und Mitarbeiter.
5. Die Koordinatorin bzw. der Koordinator leitet die Gesch?ftsstelle der Graduiertenakademie. Sie oder er ist Mitglied des Vorstandes und mit einfacher Stimme stimmberechtigt.
6. Zu den Aufgaben der Koordinatorin bzw. des Koordinators geh?ren insbesondere:
* Verantwortung für die sachgerechte Mittelverteilung und die Einhaltung des Gesamtbudgets der Graduiertenakademie,
* organisatorische Abwicklung der Aufgaben der Graduiertenakademie, Vorbereitung der Vorstandssitzungen und ggf. anderer Ausschüsse sowie die Organisation von Veranstaltungen des Qualifikationsprogramms, von Tagungen, Konferenzen, Workshops, der Promovierendenauswahl u.a.
7. Zu den Aufgaben der Doktorandinnen- und Doktorandenvertretung geh?ren die Sicherstellung, dass die Interessen der Promovierenden in der Graduiertenakademie über ihre Pr?senz im Vorstand hinaus vertreten werden und sie auch bei der Gestaltung des Graduierten-Programms miteinbezogen werden.
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§ 5? Beschlussfassung und Protokollierung
1. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussf?hig, wenn nach ordnungsgem??er Ladung mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind oder an der Beschlussfassung mitgewirkt haben. Er tagt in der Regel einmal im Monat.
2. Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden abgegebenen Stimmen gefasst (einfache Mehrheit). Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
3. ?ber die Sitzungen des Vorstandes der Graduiertenakademie wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das allen Mitgliedern des Vorstandes sp?testens mit der Einladung zur n?chsten Sitzung zug?nglich gemacht wird. Das Protokoll wird bei der jeweils n?chsten Sitzung genehmigt.