Der Text dieser Ordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text.

PROMOTIONSORDNUNG FÜR DIE PHILOSOPHISCHEN FAKULTÄTEN I-IV

DER UNIVERSITÄT REGENSBURG

Vom 10. August 2000

Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 83 des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Universität Regensburg folgende Promotionsordnung:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch: 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网e Prüfungsordnung enthält Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.

I. ABSCHNITT: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 GELTUNGSBEREICH

百利宫_百利宫娱乐平台¥官网e Prüfungsordnung gilt für die Philosophischen Fakultäten
I - Philosophie, Sport und Kunstwissenschaften,
II - Psychologie und Pädagogik,
III - Geschichte, Gesellschaft und Geographie,

IV - Sprach- und Literaturwissenschaften.

§ 2 DOKTORGRAD

(1) Die in § 1 genannten Fakultäten verleihen aufgrund einer Dissertation und einer mündlichen Prüfung (Disputation) den akademischen Grad einer Doktorin beziehungsweise eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) der Universität Regensburg.

(2) Nach Maßgabe von Abschnitt III, §§ 24 bis 28, dieser Ordnung kann der Doktorgrad auch im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen Hochschule oder einer entsprechenden Einrichtung verliehen werden.

(3) Mit der erfolgreichen Promotion wird eine besondere wissenschaftliche Qualifikation durch eigene Forschungsleistungen nachgewiesen.

(4) Die Ehrenpromotion zum Dr. phil. h.c. wird durch die Ehren-Promotionsordnung der Universität Regensburg geregelt.

§ 3 PROMOTIONSFÄCHER UND ZUSTÄNDIGKEIT

(1) Die Prüfung zur Erlangung des akademischen Grades einer Doktorin beziehungsweise eines Doktors der Philosophie kann in den folgenden Fächern abgelegt werden:

Allgemeine Sprachwissenschaft                                       Lateinische Philologie
Allgemeine Wissenschaftsgeschichte Musikwissenschaft
Bodenkunde Pädagogik
Deutsche Philologie Philosophie
Englische Philologie Politikwissenschaft
Evangelische Theologie Psychologie.
Geographie Religionswissenschaft
Geschichte Romanische Philologie
Griechische Philologie Slavische Philologie
Indogermanische Sprachwissenschaft Soziologie
Informationswissenschaft Sportwissenschaft
Klassische Archäologie Volkskunde
Kunstgeschichte Vor- und Frühgeschichte.

(2) Ein in Absatz 1 nicht genanntes Fach kann zugelassen werden, wenn es planmäßig durch einen Professor an der Universität Regensburg vertreten ist. Über die Zulassung entscheidet der Fachbe-reichsrat.

(3) Das Promotionsverfahren wird von der Fakultät durchgeführt, der das Fach angehört, aus dessen Bereich das Thema der Dissertation gewählt wurde.

(4) Zum Zeitpunkt der Zulassung zur Promotion soll der Kandidat mindestens zwei Semester an der betreffenden Fakultät studiert haben.

(5) Für die ordnungsgemäße Durchführung der Promotionsverfahren ist der Promotionsausschuss der betreffenden Fakultät zuständig, für die Durchführung der einzelnen Promotionsvorgänge die jeweilige Prüfungskommission.

§ 4 PROMOTIONSAUSSCHUSS

(1) Aus dem Kreis der hauptamtlich an der Fakultät tätigen Professoren und Privatdozenten setzt der Fachbereichsrat jeder Fakultät einen eigenen Promotionsausschuss aus drei Mitgliedern ein, die unterschiedliche Fächer vertreten müssen.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Promotionsausschusses beträgt drei Jahre; sie soll überlappend festgelegt werden. Wiederwahl ist möglich.

(3) Die Mitglieder des Promotionsausschusses bestimmen dessen Vorsitzenden.

§ 5 PRÜFUNGSKOMMISSION

(1) Der Promotionsausschuss bestimmt für jedes Promotionsverfahren eine eigene Prüfungskommission. Bei interdisziplinär angelegten Dissertationen ist den betroffenen Fächern Rechnung zu tragen.

(2) Mitglieder der Prüfungskommission sind:
a) als Vorsitzender: der Dekan oder der Studiendekan oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses der zuständigen Fakultät,
b) die Gutachter nach § 11.

(3) Weitere Hochschullehrer können der Kommission angehören.

(4) Der Betreuer der Arbeit kann nicht Vorsitzender der Prüfungskommission sein.

(5) Ein Mitglied der Prüfungskommission soll in Forschung und Lehre ein anderes Fachgebiet vertreten als dasjenige, in dem die Dissertation geschrieben ist.

§ 6 ANNAHME ALS DOKTORAND

(1) Über die Annahme als Doktorand und das Vorliegen der Voraussetzungen entscheidet der Promotionsausschuss. Die Annahme als Doktorand ist Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion.

(2) Voraussetzung für die Annahme als Doktorand ist ein mindestens mit der Note ‘gut’ abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium im Promotionsfach mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern. Das Studium an einer ausländischen Hochschule sowie gleichwertige Abschlussprüfungen an in- und ausländischen Hochschulen können anerkannt werden. Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften sind zu berück-sichtigen.

(3) Von dem Erfordernis der besonderen Qualifikation des Studienabschlusses kann auf Antrag Befreiung erteilt werden, wenn der Kandidat seine Qualifikation in geeigneter Weise unter Beweis gestellt hat.

(4) Auf begründeten Antrag des Kandidaten und im Einvernehmen mit dem Fachvertreter kann ein Studienabschluss in einem anderen Fach als Zulassungsvoraussetzung anerkannt werden. In diesem Fall kann der Kandidat als Doktorand angenommen werden, wenn er die für die Arbeit an der Dissertation nötigen Vorkenntnisse nachweist und der Fachvertreter unter Darlegung der besonderen Gründe die Annahme als Doktorand befürwortet.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann als Doktorand vorläufig angenommen werden, wer ein mit mindestens der Prüfungsgesamtnote 1,5 abgeschlossenes Studium in einem einschlägigen Fachhochschulstudiengang nachweist und als Promotionsfach ein Fach wählt, dessen Inhalte wesentlicher Gegenstand der Abschlussprüfung an der Fachhochschule gewesen sind.

(6) Abweichend von Absatz 2 kann als Doktorand vorläufig angenommen werden, wer ein mindestens mit der Note ‘gut’ abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium im Promotionsfach absolviert hat, für das eine Regelstudienzeit von weniger als 8 Semestern festgelegt ist.

(7) In den in den Absätzen 5 und 6 genannten Fällen erfolgt die Annahme als Doktorand zunächst für ein Jahr und unter dem Vorbehalt, dass der Kandidat innerhalb dieser Frist einen mindestens mit der Note ‘gut’ bewerteten Hauptseminarschein im Promotionsfach sowie eine begründete Befürwortung des betreuenden Hochschullehrers vorlegt.

(8) Der Kandidat darf nicht eine gleichartige Doktorprüfung endgültig nicht bestanden haben. Auch darf er den angestrebten Doktorgrad nicht bereits führen.

(9) Das Gesuch um Annahme als Doktorand ist schriftlich an den Dekan zu richten, der es an den Vorsitzenden des Promotionsausschusses weiterleitet. Dem Gesuch sind beizufügen:
a) der Nachweis der allgemeinen Hochschulreife oder der einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife;
b) der Nachweis der Voraussetzungen gemäß Absätzen 1 bis 8;
c) der Nachweis der fachspezifischen Erfordernisse nach Abschnitt II, § 23, dieser Ordnung;
d) Erklärungen und Zeugnisse über andere akademische, staatliche oder kirchliche Prüfungen;
e) eine Erklärung, dass der Bewerber keinen anderen Antrag auf Annahme als Doktorand gestellt hat, bzw. eine Mitteilung über frühere Promotionsverfahren des Bewerbers;
f) die Angabe des Promotionsfachs;
g) die Angabe des vorläufigen Promotionsthemas mit einer kurzen Schilderung des Arbeitsziels;
h) die schriftliche Zusage eines zur Betreuung Berechtigten, dass er die Betreuung übernehmen wird.

(10) Die Fakultät gibt dem Antragsteller einen schriftlichen Bescheid über die erfolgte Annahme; sie führt ein Register der Doktoranden und ihrer Betreuer.

(11) Eine Ablehnung des Gesuchs bedarf der Begründung. Sie ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn die Fakultät für das Promotionsverfahren nicht zuständig ist.

§ 7 BETREUUNG DES PROMOTIONSVORHABENS

(1) Durch die Annahme als Doktorand gewährleistet die Fakultät die Betreuung und Begutachtung der Dissertation sowie die Abnahme der mündlichen Prüfung.

(2) Zu Betreuern können alle nach dem Bayerischen Hochschulgesetz und der Hochschulprüfer-Verordnung zur Abnahme von Promotionen befugten Mitglieder der betreffenden Fakultät bestellt werden. Die Möglichkeit der gemeinsamen Betreuung von Promotionsvorhaben mit ausländischen Universitäten im Rahmen besonderer Vereinbarungen bleibt hiervon unberührt.

(3) Ist nach der Annahme als Doktorand in einem Zeitraum von zwei Jahren kein Fortgang der Arbeit festzustellen, so kann der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit dem Betreuer die Annahme widerrufen. Zuvor ist dem Doktoranden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Widerspricht er dem Entzug, setzt der Promotionsausschuss eine angemessene Frist für die Einreichung der Dissertation.

§ 8 ZULASSUNG ZUR PROMOTION

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich beim Dekan der zuständigen Fakultät ein-zureichen. Der Antrag kann auch unmittelbar nach der Annahme als Doktorand gestellt werden. Dem Antrag sind beizufügen:

a) ein Lebenslauf in deutscher Sprache mit Darstellung des Studiengangs und Angabe des Hochschullehrers, unter dessen Leitung die Dissertation angefertigt wurde;
b) gegebenenfalls ein Verzeichnis der bisher veröffentlichten eigenen wissenschaftlichen Arbeiten;
c) ein amtliches Führungszeugnis, falls der Kandidat zum Zeitpunkt der Antragstellung länger als 3 Monate exmatrikuliert ist und sich nicht in einem öffentlichen Amt befindet;
d) der Nachweis des erfolgreichen Besuchs von drei Hauptseminaren im Promotionsfach;
e) der Nachweis des Vorliegens der in Abschnitt II, § 23, für das jeweilige Fach aufgeführten besonderen Zulassungsvoraussetzungen;
f) eine schriftliche Erklärung darüber, ob und mit welchem Ergebnis bereits früher ein Promotionsverfahren beantragt wurde;
g) eine zum Zweck der Promotion verfasste Dissertation in drei gebundenen Exemplaren;
h) eine eidesstattliche Versicherung des Kandidaten gemäß Anlage 3.

(2) Über die Zulassung zur Promotion entscheidet der Vorsitzende des Promotionsausschusses. Sie ist zu versagen, wenn die Nachweise und Voraussetzungen nach § 6 und § 8 nicht oder nicht vollständig vorliegen oder wenn der gleiche akademische Grad bereits anderweitig erworben wurde. Der Dekan teilt dem Kandidaten die Zulassung zur Promotion oder die Ablehnung schriftlich mit.

(3) Nimmt der Kandidat den Antrag auf Zulassung zurück, nachdem ihm die Zulassung zur Promotion schriftlich mitgeteilt wurde, gilt das Promotionsverfahren als ohne Erfolg beendet.

§ 9 PROMOTIONSLEISTUNGEN

Als Promotionsleistungen sind erforderlich:
a) eine wissenschaftliche Abhandlung, die als Dissertation dienen soll;
b) eine mündliche Prüfung (Disputation);
c) die Veröffentlichung der Dissertation.

§ 10 DISSERTATION

(1) Die Dissertation muss die Fähigkeit des Kandidaten zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit dartun und einen wesentlichen Fortschritt in der Forschung bringen. Sie darf nicht mit einer zu Prüfungszwecken angenommenen Arbeit des Kandidaten identisch sein, kann aber auf einer solchen aufbauen.

(2) Die Dissertation ist in deutscher Sprache abzufassen. Auf Antrag des Kandidaten kann der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit dem Betreuer der Dissertation auch eine andere Sprache zulassen. Das Titelblatt muss der Anlage 1 entsprechen. Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen in jedem Falle unter Angabe der Quellen kenntlich gemacht werden.

(3) Ist eine Arbeit von mehreren Autoren verfasst, können Teile der Arbeit als Dissertation anerkannt werden, wenn sie von dem Doktoranden verfasst sind, zusammenhängende Sachkomplexe darstellen und als Einzelleistung des Doktoranden im Sinne einer geschlossenen Abhandlung abgrenzbar und bewertbar sind sowie den Anforderungen an eine Dissertation genügen. Über die Art der Zusammenarbeit und den Anteil der einzelnen Verfasser ist ein gesonderter Arbeitsbericht zu erstellen. Für jeden Doktoranden ist ein gesondertes Promotionsverfahren durchzuführen.

(4) Eine bereits veröffentlichte Arbeit kann als Dissertation eingereicht werden, wenn seit ihrem Erscheinen nicht mehr als ein Jahr vergangen ist. Kumulative Promotionen sind nicht zulässig. Die Vorabveröffentlichung von Teilergebnissen der Dissertation ist jedoch gestattet.

(5) Ein Exemplar jeder eingereichten Dissertation verbleibt mit allen Gutachten bei den Akten der Fakultät. Über die Rückgabe von Beilagen entscheidet der Dekan auf Antrag des Kandidaten.

§ 11 BESTELLUNG DER GUTACHTER

(1) Die Dissertation wird von wenigstens zwei Gutachtern bewertet. Bei interdisziplinär angelegten Arbeiten ist bei der Bestellung der Gutachter den betroffenen Fachgebieten Rechnung zu tragen. Erstgutachter ist in der Regel derjenige Hochschullehrer, unter dessen Leitung die Dissertation entstanden ist. § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 3 bleiben unberührt.

(2) Die Gutachter werden auf Beschluss des Promotionsausschusses und im Benehmen mit den zuständigen Fachvertretern vom Dekan bestellt. Der Kandidat kann Vorschläge machen.

(3) Zu Gutachtern können alle nach dem Bayerischen Hochschulgesetz und der Hochschulprüfer-Verordnung zur Abnahme von Promotionen befugten Mitglieder der Universität Regensburg bestellt werden. Einer der Gutachter muss Professor der zuständigen Fakultät sein. Es können auch Professoren anderer Hochschulen zu Gutachtern bestellt werden.

(4) Scheidet ein prüfungsberechtigtes Mitglied aus der Universität Regensburg aus, kann es auch nach seinem Ausscheiden zum Gutachter bestellt werden.

§ 12 BEGUTACHTUNG DER DISSERTATION

(1) Ist der Kandidat zur Promotion zugelassen, leitet der Dekan die Dissertation unverzüglich den Gutachtern zu. Die Gutachten werden gleichzeitig und unabhängig voneinander erstellt. Jeder Gutachter gibt innerhalb von drei Monaten ein schriftliches Gutachten ab und schlägt eine Note gemäß Absatz 4 vor.

(2) Bei Überschreitung dieser Frist um mehr als einen Monat kann der Dekan die Aufforderung an den Gutachter zurückziehen und einen neuen Gutachter bestellen. Betrifft dies das Erstgutachten, erfolgt die Bestellung des neuen Gutachters im Benehmen mit dem Promovenden.

(3) Jedes Gutachten enthält eine Empfehlung, ob die Dissertation angenommen oder abgelehnt werden soll, sowie einen Notenvorschlag. Sofern die Gutachter vor der Drucklegung bestimmte Überarbeitungen verlangen, sind diesbezügliche Auflagen im Gutachten eindeutig als solche zu kenn-zeichnen.

(4) Die Notenstufen für die Dissertation lauten:

‘magna cum laude’ (1) = eine besonders anzuerkennende Leistung;
‘cum laude’ (2) = eine den Durchschnitt überragende Leistung;
‘rite’ (3) = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
‘insufficienter’ (4) = eine an erheblichen Mängeln leidende,
insgesamt nicht mehr brauchbare Leistung.

Für ungewöhnlich hervorragende Leistungen kann die Note ‘summa cum laude’ (0,5) vorgeschlagen werden.

§ 13 AUSLEGUNG DER DISSERTATION

(1) Die Dissertation ist mit den Gutachten allen Hochschullehrern der Philosophischen Fakultäten I–IV durch Auslegung im zuständigen Dekanat und Benachrichtigung zugänglich zu machen. Die Benachrichtigten haben das Recht, innerhalb der Auslegungsfrist ein Sondergutachten anzumelden.

(2) Die Auslegungsfrist beträgt während der Vorlesungszeit 14 Werktage bzw. das Dreifache für jeden Werktag, der nicht in die Vorlesungszeit fällt. Sondergutachten müssen spätestens zwei Wochen nach ihrer Anmeldung vorgelegt werden und durch Auslegung mindestens eine Woche lang zugänglich sein.

(3) Empfiehlt nur einer der Gutachter die Ablehnung oder weichen die Empfehlungen der Gutachter um mehr als eine Notenstufe voneinander ab, so bestellt der Dekan im Benehmen mit den Mitgliedern des Promotionsausschusses einen weiteren Gutachter als Obergutachter. In diesem zusätzlichen Gutachten, das innerhalb von 6 Wochen vorliegen soll, sind die in den anderen Gutachten genannten Gründe zu würdigen und zu gewichten. Der Obergutachter wird nicht Mitglied der Prüfungskommission.

(4) Schlägt mindestens einer der Gutachter die Note ‘summa cum laude’ vor, so bestellt der Dekan einen Obergutachter. Hierfür gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Wenn formale Bedenken gegen die Voten bestehen, kann der Promotionsausschuss beschließen, die Gutachten an die Gutachter zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zurückzugeben.

(6) In den Fällen der Absätze 3 bis 5 wird die Arbeit mit den nachträglich angeforderten Gutachten bzw. Stellungnahmen für die Hälfte der nach Absatz 2 vorgesehenen Frist erneut ausgelegt. Eine nochmalige Rückgabe zur Stellungnahme ist nicht zulässig.

§ 14 ANNAHME DER DISSERTATION UND FESTSETZUNG DER NOTE

(1) Unmittelbar nach Ablauf der Auslegungsfrist entscheidet der Promotionsausschuss über Annahme oder Ablehnung der eingereichten Arbeit.

(2) Die Note der Dissertation ergibt sich aus dem übereinstimmenden Vorschlag der Gutachten. Wenn die Gutachter abweichende Noten vorschlagen, Sondergutachten vorliegen oder gemäß § 13 Abs. 3 oder 4 ein Obergutachter bestellt wurde, entscheidet die Prüfungskommission unter Würdigung der Gutachten über die Bewertung der Dissertation. Dabei gelten die in § 12 Abs. 4 genannten Noten-stufen.

(3) Die Dissertation kann nur dann mit ‘summa cum laude’ bewertet werden, wenn zwei Gutachten auf ‘summa cum laude’ vorschlagen und der Obergutachter sich dieser Bewertung anschließt.

(4) Haben zwei Gutachter für die Bewertung der Dissertation die Note ‘insufficienter’ vorgeschlagen, ist die Dissertation abgelehnt.

(5) Wird die Dissertation abgelehnt oder gilt sie als abgelehnt, ist das Promotionsverfahren ohne Erfolg beendet. Der Dekan benachrichtigt die deutschen Hochschulen, soweit sie das Promotionsrecht in dem Fach der Dissertation haben.

(6) Der Vorsitzende des Promotionsausschusses unterrichtet den Doktoranden unverzüglich über die Annahme der Dissertation und die Festsetzung der Note. Anschließend ist dem Doktoranden Einsicht in die Gutachten zu gewähren.

§ 15 MÜNDLICHE PRÜFUNG (DISPUTATION) UND GESAMTNOTE

(1) Die mündliche Prüfung wird universitätsöffentlich abgelegt. Sie dient dem Nachweis, dass der Doktorand sein Arbeitsgebiet und weitere davon berührte Fachgebiete beherrscht sowie neuere Entwicklungen seines Faches kennt. Den Vorsitz führt der Vorsitzende der Prüfungskommission.

(2) Die Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung der Prüfungskommission und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Auf Antrag des Doktoranden kann die Öffentlichkeit von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden.

(3) Die mündliche Prüfung soll spätestens zwei Monate nach Annahme der Dissertation stattfinden. Den Termin legt der Vorsitzende des Promotionsausschusses im Benehmen mit den Mitgliedern der Prüfungskommission fest.

(4) Zur mündlichen Prüfung lädt der Dekan mit einer Frist von zwei Wochen
a) den Doktoranden,
b) die Mitglieder der Prüfungskommission,
c) Personen, die gemäß § 13 Abs. 1 und 2 Sondergutachten abgegeben haben, sowie
d) alle Hochschullehrer der jeweiligen Fakultät
ein und gibt den Termin hochschulöffentlich bekannt.

(5) Die mündliche Prüfung soll mindestens 60, höchstens 90 Minuten dauern. Einleitend erläutert der Doktorand die wichtigsten Ergebnisse seiner Arbeit. Daran schließt sich eine wissenschaftliche Diskussion an. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网e erstreckt sich auf ausgewählte Probleme des Promotionsfaches und angrenzender Gebiete anderer Fächer sowie den Forschungsstand. Die Stellungnahmen der Gutachter können in die mündliche Prüfung einbezogen werden.

(6) Frage- und Rederecht haben die Mitglieder der Prüfungskommission, ferner diejenigen, die gemäß § 13 Abs. 1 und 2 Sondergutachten abgegeben haben.

(7) Die mündliche Prüfung wird in der Regel in deutscher Sprache abgehalten. Über die Zulässigkeit fremdsprachlicher Beiträge entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission.

(8) In Anschluss an die mündliche Prüfung entscheidet die Prüfungskommission mit einfacher Mehrheit über das Ergebnis. Für die Bewertung gelten die Notenstufen nach § 12 Abs. 4.

(9) Ist die mündliche Prüfung bestanden, stellt der Vorsitzende der Prüfungskommission die Gesamtnote für die Promotion fest. Dabei zählt die Note der mündlichen Prüfung einfach, die der Dissertation doppelt. Das Gesamtnote lautet bei einer Notensumme von

1,5 bis 2 ‘summa cum laude’ (0,5)
2,5 bis 4 ‘magna cum laude’ (1)
4,5 bis 7 ‘cum laude’ (2)
8 und 9 ‘rite’. (3)

(10) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung und die Feststellung der Gesamtnote wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist.

§ 16 BEKANNTGABE DES PRÜFUNGSERGEBNISSES

(1) Die Doktorprüfung ist bestanden, wenn die Dissertation angenommen und die mündliche Prüfung bestanden wurde.

(2) Unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses teilt der Vorsitzende der Prüfungskommission dem Promovenden das Gesamtergebnis der Prüfung mit. Er händigt ihm dazu eine vorläufige Bescheinigung aus, die die Note der Dissertation, die Note der mündlichen Prüfung und die Gesamtnote enthält. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网e Bescheinigung berechtigt nicht zur Führung des Doktortitels.

§ 17 NICHTBESTEHEN DER MÜNDLICHEN PRÜFUNG;

VERSÄUMNIS, RÜCKTRITT, WIEDERHOLUNG

(1) Die mündliche Prüfung ist nicht bestanden, wenn sie mit ‘insufficienter’ bewertet wurde. Sie gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der mündlichen Prüfung ohne triftige Gründe von dieser zurücktritt. Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann der Vorsitzende der Prüfungskommission die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen. Erkennt er die Gründe an, wird ein neuer Termin anberaumt.

(2) Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, ist innerhalb eines halben Jahres auf Antrag eine einmalige Wiederholung möglich. Der Antrag muss innerhalb eines Monats gestellt werden, von der Zustellung des Bescheides über das Nichtbestehen der Prüfung an gerechnet. Eine zweite Wiederholung ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Promotionsausschusses möglich; Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Eine freiwillige Wiederholung zur Notenverbesserung ist ausgeschlossen.

§ 18 BESCHEIDE

Bescheide, durch die der Kandidat in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform. Sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dem Kandidaten ist vor ablehnenden Entscheidungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Widerspruchsbescheide werden vom Rektor aufgrund der Entscheidung des Promotionsausschusses oder, soweit es sich um mündliche Prüfungsleistungen handelt, aufgrund der Entscheidung der Prüfungskommission erlassen.

§ 19 EINSICHTNAHME

Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen wird dem Kandidaten nach Abschluss des Promotionsverfahrens nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gewährt.

§ 20 VERÖFFENTLICHUNG DER DISSERTATION

(1) Nach bestandener Prüfung ist die Dissertation innerhalb von zwei Jahren zu veröffentlichen und in der in Absatz 3 genannten Zahl von Exemplaren unentgeltlich über die Fakultät an die Universitätsbibliothek abzugeben.

(2) Vor der Drucklegung ist die Genehmigung für die zu veröffentlichende Textfassung einzuholen. Dazu ist diese den Gutachtern, gegebenenfalls nach Überarbeitung im Sinne der in den Gutachten auferlegten Änderungen, erneut vorzulegen. Nach Billigung durch die Gutachter erteilt der Dekan die Vervielfältigungs- oder Druckgenehmigung.

(3) In angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist die Dissertation, wenn der Verfasser – zusätzlich zu dem bei den Prüfungsakten verbleibenden Exemplar – zwei Exemplare der Dissertation in der genehmigten Form, die auf alterungsbeständigem, holz-und säurefreiem Papier ausgedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sein müssen, abliefert und darüber hinaus die Verbreitung sicherstellt durch Veröffentlichung der Arbeit in der genehmigten Form in einer der folgenden Publikationsformen:

a) 70 Exemplare in Buch- oder Fotodruck, die an die Universitätsbibliothek abzuliefern sind. Dabei richtet sich das Titelblatt nach Anlage 1 dieser Promotionsordnung.

b) Nachweis einer Verbreitung über den Buchhandel durch einen gewerblichen Verleger mit einer Mindestauflage von 150 Exemplaren. Auf der Rückseite des Titelblattes ist die Veröffentlichung als Regensburger Dissertation auszuweisen. Der Nachweis wird durch Vorlage eines Verlagsvertrages erbracht, der die Bestimmung enthalten muss, dass die Universitätsbibliothek Regensburg bei Erscheinen vom Verlag zwei Belegexemplare erhält.

c) Veröffentlichung in einer anerkannten Fachzeitschrift oder in einem Sammelwerk mit einer Mindestauflage von 150 Exemplaren und Ablieferung von fünf Sonderdrucken an die Universitätsbibliothek Regensburg. Werden nur Teile der Dissertation auf diese Weise veröffentlicht, so ist nach a) oder d) bis e) zu verfahren.

d) Ablieferung drei weiterer Exemplare mit Titelblatt gemäß Anlage 1, in kopierfähiger Maschinenschrift zusammen mit der Mutterkopie und 50 weiteren Kopien in Form von Mikrofiches.

e) Ablieferung drei weiterer Exemplare mit Titelblatt gemäß Anlage 1, in kopierfähiger Maschinenschrift zusammen mit einer elektronischen Version, deren Datenformat und Datenträger mit der Universitätsbibliothek abgestimmt sind.

In den Fällen a), d) und e) überträgt der Doktorand der Universität das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Hochschulbibliotheken weitere Kopien von seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten bzw. in Datennetzen zur Verfügung zu stellen.

(4 ) Mit der Ablieferung der Pflichtexemplare hat der Kandidat eine Erklärung darüber abzugeben, dass die Pflichtexemplare inhaltlich mit dem Originalmanuskript, für das die Vervielfältigungs- oder Druckgenehmigung erteilt wurde, übereinstimmen.

(5 ) Wird die in Absatz 1 genannte Frist nicht eingehalten oder entspricht die Erklärung nach Absatz 4 nicht der Wahrheit, erlöschen die durch die Prüfung erworbenen Rechte. Die Frist kann vom zuständigen Dekan auf begründeten Antrag des Kandidaten hin und in Absprache mit den zuständigen Fachvertretern verlängert werden.

§ 21 DOKTORGRAD

(1) Die Urkunde über die Verleihung des Doktorgrades wird vom Dekan derjenigen Fakultät unterzeichnet und ausgehändigt, der das Promotionsfach angehört. Mit der Aushändigung der Urkunde erlangt der Kandidat das Recht, den Doktorgrad (Dr. phil.) zu führen. Die Urkunde wird erst ausgehändigt, wenn die Pflichtexemplare fristgemäß abgeliefert sind oder die Ablieferung der Pflichtexemplare durch Abschluss eines Verlagsvertrages sichergestellt ist.

(2) Auf der Urkunde werden nach Maßgabe der Anlage 2 Thema und Note der Dissertation, die Note der mündlichen Prüfung und die Gesamtnote angegeben.

§ 22 TÄUSCHUNG UND ENTZUG DES DOKTORGRADES

(1) Hat der Kandidat die Zulassung zum Promotionsverfahren vorsätzlich zu Unrecht erwirkt oder hat er sich bei den Prüfungsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht, so erklärt der Promotionsausschuss die Prüfung für nicht bestanden. Dem Kandidaten ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Der Entzug des Doktorgrades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

II. ABSCHNITT: BESONDERE BESTIMMUNGEN

§ 23 FACHSPEZIFISCHE VORAUSSETZUNGEN

(1) Die Annahme als Doktorand nach § 6 dieser Ordnung ist in den in Absatz 3 aufgeführten Fächern an zusätzliche Nachweise gebunden. Die Annahme kann auch unter der Bedingung erfolgen, dass die Nachweise innerhalb einer festzusetzenden Frist nachgereicht werden.

(2) Sprachkenntnisse können durch die im Anhang zur Studienordnung für die Fächer des Magisterstudiengangs an der Universität Regensburg genannten Zeugnisse nachgewiesen werden. In begründeten Fällen, beispielsweise wenn der nach § 6 Abs. 2 geforderte Studienabschluss an einer auswärtigen Hochschule erworben wurde, kann der Promotionsausschuss auf Antrag des Betreuers der Arbeit Ausnahmen von den nachfolgend geforderten Sprachkenntnissen zulassen.

(3) In folgenden Promotionsfächern setzt die Annahme als Doktorand die folgenden zusätzlichen Nachweise voraus:

a) BODENKUNDE: deutsche und/oder englische Sprachkenntnisse.

b) DEUTSCHE PHILOLOGIE: lateinische Sprachkenntnisse.

c) EVANGELISCHE THEOLOGIE: drei Hauptseminarscheine in einem anderen Fach.

d) GEOGRAPHIE: deutsche und/oder englische Sprachkenntnisse, mindestens jedoch zwei moderne Sprachen.

e) GESCHICHTE: Nachweis über die Kenntnis von zwei Fremdsprachen, darunter Latein.

f) GRIECHISCHE PHILOLOGIE: Kenntnisse auf dem Gebiet der Alten Geschichte, der Klassischen Archäologie, der antiken Philosophie und Religion sowie der Wirkungsgeschichte.

g) KUNSTGESCHICHTE: Latinum.

h) LATEINISCHE PHILOLOGIE: Kenntnisse auf dem Gebiet der Alten Geschichte, der Klassischen Archäologie, der antiken Philosophie und Religion sowie der Wirkungsgeschichte.

i) ROMANISCHE PHILOLOGIE: Sprachkenntnisse in mindestens zwei romanischen Sprachen; eine wissenschaftliche Veranstaltung (Niveau: Hauptstudium) in der zweiten romanischen Sprache.

j) SLAVISCHE PHILOLOGIE: Fällt die Dissertation in den Bereich der Russischen (Ostslavischen) Philologie: Sprachkenntnisse in mindestens einer weiteren slavischen Sprache außer dem Russischen; fällt sie in den Bereich der Tschechischen Philologie: Sprachkenntnisse in mindestens einer weiteren slavischen Sprache außer dem Tschechischen; fällt sie in den Bereich der West- und Südslavischen (Polnischen und Serbokroatischen) Philologie: Sprachkenntnisse in der polnischen und serbokroatischen Sprache, wobei die drei nach § 8 Abs. 1 Buchst. d) erforderlichen Hauptseminare beide Sprachbereiche berücksichtigen müssen.

k) SOZIOLOGIE: Gute Kenntnisse in zwei modernen Fremdsprachen, darunter Englisch. Fällt die Dissertation in den Bereich der Soziologie, kann ein mit der Ersten Staatsprüfung abgeschlossenes Studium für das Lehramt an öffentlichen Schulen, bei dem Sozialkunde Fach im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 der LPO I war, auf Antrag des Kandidaten als Zulassungsvoraussetzung anerkannt werden, sofern dieser eine insgesamt mindestens dreisemestrige Ausbildung in Methoden und Techniken der Empirischen Sozialforschung nachweisen kann. Fällt die Dissertation in den Bereich der Didaktik der Sozialkunde, setzt die Zulassung ein mit der Ersten Staatsprüfung abgeschlossenes Studium für das Lehramt an öffentlichen Schulen voraus, bei dem Sozialkunde Fach im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 der LPO I war; in diesem Fall ist eines der drei nach § 8 Abs. 1 Buchst. d) geforderten Hauptseminare in Didaktik der Sozialkunde zu erbringen.

l) SPORTWISSENSCHAFT: englische Sprachkenntnisse.

m) VOR- UND FRÜHGESCHICHTE: Nachweis über die gesicherte Kenntnis der lateinischen, französischen und englischen Sprache (Der Nachweis wird durch eine ausreichende Note im Reifezeugnis oder durch ein Zeugnis über eine bestandene Sprachprüfung erbracht, in Latein durch das Latinum).

III. ABSCHNITT: PROMOTIONEN IM RAHMEN EINER GEMEINSAMEN

BETREUUNG MIT EINER AUSLÄNDISCHEN HOCHSCHULE

§ 24 GEMEINSAME BETREUUNG VON PROMOTIONSVORHABEN

(1) Der Doktorgrad kann nach § 2 Abs. 2 dieser Ordnung auch im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen Universität/Fakultät oder einer entsprechenden Einrichtung verliehen werden.

(2) Ein gemeinsam mit einer anderen Universität durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
a) mit der ausländischen Universität/Fakultät eine Vereinbarung über die grenzüberschreitende Ko-Betreuung von Promotionen abgeschlossen wurde und
b) die Zulassung zur Promotion sowohl nach Maßgabe der gültigen Promotionsordnung der Universität Regensburg als auch an der ausländischen Universität/Fakultät erfolgt ist.

(3) Die Dissertation kann an der zuständigen Fakultät der Universität Regensburg oder an der ausländischen Universität/Fakultät vorgelegt werden. Eine Dissertation, die bereits an der ausländischen Universität/Fakultät vorgelegt und dort angenommen oder abgelehnt wurde, kann nicht erneut vorgelegt werden. Entsprechendes gilt für an der Universität Regensburg bereits angenommene oder abgelehnte Dissertationen.

(4) Wird die Dissertation an der Universität Regensburg vorgelegt, ist § 25 anzuwenden; wird sie an der ausländischen Universität/Fakultät vorgelegt, gilt § 26.

(5) Die Festsetzung der Noten erfolgt nach den Bestimmungen derjenigen Universität, an der die Dissertation vorgelegt wird. Die jeweils andere Universität/Fakultät stellt die nach ihrer Promotionsordnung äquivalenten Noten fest.

§ 25 VORLAGE DER ARBEIT IN REGENSBURG

(1) Während der Arbeit an der Promotion erfolgt die Betreuung durch jeweils einen Hochschullehrer der Universität Regensburg und einen Hochschullehrer der ausländischen Universität/Fakultät. Dabei findet die vorliegende Promotionsordnung Anwendung. Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 24 Abs. 2.

(2) Die beiden Betreuer sind in der Regel zugleich Gutachter im Sinne von § 11 Abs.1.

(3) Wurde die Dissertation an der zuständigen Philosophischen Fakultät der Universität Regensburg angenommen, so wird sie der ausländischen Universität/Fakultät zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt.

(4) Erteilt die ausländische Universität/Fakultät diese Zustimmung, so findet die mündliche Prüfung nach § 15 an der Universität Regensburg statt.

(5) Im Sinne von § 5 Abs. 3 können der Prüfungskommission in diesem Fall neben dem ausländischen Betreuer auch weitere Mitglieder der ausländischen Universität/Fakultät angehören, die nach den dortigen Bestimmungen prüfungsberechtigt sind.

(6) Ergänzend zu § 15 Abs. 4 werden auch die Hochschullehrer der ausländischen Universität/Fakultät zur mündlichen Prüfung eingeladen.

(7) Ist die Dissertation zwar an der zuständigen Fakultät der Universität Regensburg angenommen, die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens von der ausländischen Universität/Fakultät jedoch verweigert worden, ist das gemeinsame Verfahren beendet, und das Promotionsverfahren wird nach den allgemeinen Vorschriften fortgesetzt.

§ 26 VORLAGE DER ARBEIT AN DER AUSLÄNDISCHEN UNIVERSITÄT/FAKULTÄT

(1) Während der Arbeit an der Promotion erfolgt die Betreuung durch jeweils einen Hochschullehrer der ausländischen Universität/Fakultät und einen der Universität Regensburg. Dabei findet die Promotionsordnung der jeweiligen ausländischen Universität/Fakultät Anwendung. Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 24 Abs. 2.

(2) Die Betreuer sind in der Regel zugleich Gutachter im Sinne von § 11 Abs. 1.

(3) Wurde die Dissertation an der zuständigen Philosophischen Fakultät der ausländischen Universität/ Fakultät angenommen, so wird sie der Universität Regensburg zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt.

(4) Erteilt die zuständige Fakultät der Universität Regensburg diese Zustimmung, so findet die mündliche Prüfung an der ausländischen Universität/Fakultät nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen statt.

(5) In der Vereinbarung nach § 24 Abs. 2 ist vorzusehen, dass in diesem Fall der Regensburger Betreuer der Arbeit dem die mündliche Prüfung abnehmenden Gremium als Prüfer angehören muss.

(6) Wird die Dissertation zwar an der ausländischen Universität/Fakultät angenommen, die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens von der zuständigen Fakultät der Universität Regensburg jedoch verweigert, ist das gemeinsame Verfahren beendet, und das Promotionsverfahren wird nach den Bestimmungen der ausländischen Universität/Fakultät fortgesetzt.

§ 27 AUSSTELLUNG DER DOKTORURKUNDE

(1) Nach der Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens wird von der zuständigen Fakultät der Universität Regensburg und von der ausländischen Universität/Fakultät eine gemeinsame Urkunde über die Verleihung des Doktorgrades ausgestellt. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网e Urkunde bringt zum Ausdruck, dass die Promotion in gemeinsamer Betreuung erfolgte. Sie trägt diejenigen Unterschriften und Siegel, die nach den Bestimmungen der Universität Regensburg sowie denen der ausländischen Universität/Fakultät erforderlich sind.

(2) An die Stelle einer gemeinsamen Urkunde können auch Einzelurkunden der zuständigen Fakultät der Universität Regensburg und der ausländischen Universität/Fakultät treten, aus denen deutlich hervorgeht, dass beide Urkunden zusammen eine gemeinsame Doktorurkunde darstellen.

(3) Aus der gemeinsamen Doktorurkunde muss hervorgehen, dass der Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den deutschen Doktorgrad und in dem ausländischen Staat den dort verliehenen Doktorgrad zu führen.

(4) Das Nähere über die Ausgestaltung der Urkunden regelt die Vereinbarung nach § 24 Abs. 2. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网er Vereinbarung ist auch die Notenäquivalenz zu entnehmen. Auf der Urkunde sollen die äquivalenten ausländischen Noten mit entsprechender Kennzeichnung aufgeführt werden.

§ 28 PFLICHTEXEMPLARE

(1) Bei einer nach §§ 24 und 25 in Regensburg durchgeführten Promotion richten sich Drucklegung der Dissertation und Ablieferung der Pflichtexemplare nach den Bestimmungen dieser Ordnung sowie den nach § 24 Abs. 2 getroffenen besonderen Vereinbarungen.

(2) Bei einer nach §§ 24 und 26 an der ausländischen Universität/Fakultät durchgeführten Promotion richten sich Drucklegung der Dissertation und Ablieferung der Pflichtexemplare nach den für die ausländische Universität/Fakultät maßgeblichen Bestimmungen. Die Vereinbarung nach § 24 Abs. 2 legt darüber hinaus fest, wie viele Exemplare der zuständigen Fakultät der Universität Regensburg zur Verfügung zu stellen sind. In jedem Fall bleibt ein Exemplar der Dissertation bei den Akten der Universität Regensburg.

(3) Die zuständige Fakultät der Universität Regensburg kann die Ausfertigung der von ihr gemäß § 27 ausgestellten Doktorurkunde von der Ablieferung dieser Exemplare abhängig machen.

IV. ABSCHNITT: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 29 INKRAFTTRETEN UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG

(1) 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网e Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 die Promotionsordnung für die Philosophischen Fakultäten I - IV der Universität Regensburg vom 1. August 1988 (KWMBl II S. 227), zuletzt geändert durch Satzung vom 12. Februar 1997 (KWMBl II S. 535), außer Kraft.

(2) Auf bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung laufende Promotionsverfahren und Wiederholungsprüfungen findet die durch Absatz 1 außer Kraft gesetzte Promotionsordnung Anwendung.

(3) Innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung kann ein Kandidat im Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren unwiderruflich bestimmen, dass das Promotionsverfahren nach der in Absatz 1 außer Kraft gesetzten Promotionsordnung durchgeführt wird.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Regensburg vom 26. Juli 2000 und der Genehmigung des Rektors der Universität Regensburg, Vorsitzenden des Leitungsgremiums, vom 10. August 2000.

Regensburg, den 10. August 2000
UNIVERSITÄT REGENSBURG
Der Rektor

(Prof. Dr. Helmut Altner)

百利宫_百利宫娱乐平台¥官网e Satzung wurde am 10. August 2000 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am selben Tag durch Aushang in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 10. August 2000.

Anlage 1

A. MUSTER DES TITELBLATTES DER DISSERTATION

Titel ________________________________________

Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde der Philosophischen Fakultät I/II/III/IV (Philosophie, Sport, Kunstwissenschaften) oder (Psychologie und Pädagogik) oder (Geschichte, Gesellschaft und Geographie) oder (Sprach- und Literaturwissenschaften) der Universität Regensburg vorgelegt von

______________________________ Vor- und Zuname aus

______________________________ Geburts-, Heimat- oder Wohnort

_____________ Jahreszahl der Vorlage der Arbeit bei der Fakultät

______________________________

[falls zutreffend: Die Arbeit entstand in gemeinsamer Betreuung durch die Philosophische Fakultät I/II/III/IV der Universität Regensburg und die N.N.-Fakultät der Universität N.N.]

Druck- oder Verlagsort _____________ Jahreszahl

B. MUSTER FÜR DIE RÜCKSEITE DES TITELBLATTES

Erstgutachter:

Zweitgutachter:

Anlage 2

MUSTER DER URKUNDE

Die Philosophische Fakultät I/II/III/IV (Philosophie, Sport, Kunstwissenschaften) oder (Psychologie und Pädagogik) oder (Geschichte, Gesellschaft und Geographie) oder (Sprach- und Literaturwissenschaften) der Universität Regensburg verleiht
unter dem Dekanat des Professors .........................................
Herrn/Frau .......................................... aus .........................................

DEN GRAD EINER DOKTORIN / EINES DOKTORS DER PHILOSOPHIE (Dr. phil.)

nachdem er/sie im ordnungsgemäßen Promotionsverfahren durch die
mit der Note ............................................................................................. beurteilte Dissertation
mit dem Thema ........................................................................................................
sowie durch die am ................................. mit der Note .......................................
abgelegte mündliche Prüfung (Disputation)
im Fach ............................................................................................
die Gesamtnote ........................................ erreichte und seine/ihre besondere wissenschaftliche Befähigung erwiesen hat.

[falls zutreffend: Die Arbeit entstand in gemeinsamer Betreuung durch die Philosophische Fakultät I/II/III/IV der Universität Regensburg und die N.N.-Fakultät der Universität N.N.]

Regensburg, den

Der Dekan der Fakultät Philosophie, Sport und Kunstwissenschaften; / Psychologie, Pädagogik; / Geschichte, Gesellschaft, Geographie; / Sprach- und Literaturwissenschaften.

Anlage 3

EIDESSTATTLICHE VERSICHERUNG

Ich erkläre hiermit an Eides Statt, dass ich die vorliegende Arbeit ohne unzulässige Hilfe Dritter und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Die aus anderen Quellen direkt oder indirekt übernommenen Daten und Konzepte sind unter Angabe der Quelle gekennzeichnet.

Bei der Auswahl und Auswertung folgenden Materials haben mir die nachstehend aufgeführten Personen in der jeweils beschriebenen Weise entgeltlich / unentgeltlich geholfen:

1. ...........................

2. ...........................

3. ...........................

...............................

Weitere Personen waren an der inhaltlich-materiellen Erstellung der vorliegenden Arbeit nicht beteiligt. Insbesondere habe ich hierfür nicht die entgeltliche Hilfe von Vermittlungs- beziehungsweise Beratungsdiensten (Promotionsberater oder anderer Personen) in Anspruch genommen. Niemand hat von mir unmittelbar oder mittelbar geldwerte Leistungen für Arbeiten erhalten, die im Zusammenhang mit dem Inhalt der vorgelegten Dissertation stehen.

Die Arbeit wurde bisher weder im In- noch im Ausland in gleicher oder ähnlicher Form einer anderen Prüfungsbehörde vorgelegt.

[falls zutreffend: Im Rahmen der gemeinsamen Betreuung durch eine ausländische Hochschule wird die Arbeit gleichzeitig an der ...........-Universität/Fakultät vorgelegt.]

Ich versichere an Eides Statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.

Vor Aufnahme der obigen Versicherung an Eides Statt wurde ich über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung belehrt.

Ort, Datum, Unterschrift

Unterschrift des die Versicherung an Eides Statt aufnehmenden Beamten


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