Der Text dieser Pr?fungsordnung ist nach dem aktuellen Stand
sorgf?ltig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen.
Verbindlich ist der amtliche, beim Pr?fungsamt einsehbare, im offiziellen
Amtsblatt ver?ffentlichte Text.
Ordnung
zur Erlangung des Doktors der Wirtschaftswissenschaft
an der Universit?t Regensburg
(Promotionsordnung)
Vom 20. Juli 2004
Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 83 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erl?sst die Universit?t Regensburg folgende Ordnung zur Erlangung des Doktors der Wirtschaftswissenschaft an der Universit?t Regensburg:
Vorbemerkungen zum Sprachgebrauch:
百利宫_百利宫娱乐平台¥官网e Pr?fungsordnung enth?lt Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs.
2 des Grundgesetzes sind Frauen und M?nner gleichberechtigt. Alle Personen-
und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher f?r Frauen
und M?nner in gleicher Weise.
I. Allgemeines
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Doktorgrad
(1) Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakult?t verleiht den akademischen Grad einer Doktorin beziehungsweise eines Doktors der Wirtschaftswissenschaft (Dr.rer.pol.) der Universit?t Regensburg aufgrund des Nachweises eines erfolgreich absolvierten wissenschaftlichen Vortrags, einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer m?ndlichen Pr?fung (Disputation).
(2) Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakult?t verleiht den Grad einer Doktorin beziehungsweise eines Doktors der Wirtschaftswissenschaft ehrenhalber (Dr.rer.pol.h.c.) als Anerkennung f?r hervorragende wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaft (? 29).
? 2
Pr?fer
Pr?fungsberechtigt sind
1. die Hochschullehrer (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayHSchLG)
2. sowie die nach der Hochschulpr?ferverordnung in der jeweils g?ltigen Fassung im Promotionsverfahren pr?fungsberechtigten Personen der Wirtschaftswissen-schaftlichen Fakult?t der Universit?t Regensburg.
? 3
Betreuungsausschuss, Betreuer
(1) Die Betreuung eines angemeldeten und zugelassenen Bewerbers, die Ausstellung eines Nachweises ?ber einen erfolgreich absolvierten wissenschaftlichen Vortrag, die Berichterstattung zur Dissertation sowie die Abnahme der m?ndlichen Pr?fung (Disputation) obliegen dem Betreuungsausschuss. Der Betreuungsausschuss besteht aus zwei pr?fungsberechtigten Personen im Sinne des ? 2. Mindestens ein Mitglied des Betreuungsausschusses muss der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakult?t angeh?ren.
(2) Der Betreuungsausschuss wird unverz?glich nach der Zulassung des Bewerbers (? 9) durch Beschluss des Promotionsausschusses eingesetzt. Der Dekan bestellt die Mitglieder des Betreuungsausschusses zu Pr?fern f?r den Nachweis eines erfolgreich absolvierten wissenschaftlichen Vortrags.
(3) Der Promotionsausschuss kann auf Antrag des Dekans die Auswechselung eines Mitglieds des Betreuungsausschusses beschlie?en, sofern zwingende Gr?nde dies notwendig machen. Abs. 1 sowie Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.
? 4
Promotionsausschuss
(1) F?r die ordnungsgem??e Durchf?hrung von Promotionsverfahren ist der Promotionsausschuss zust?ndig.
(2) Dem Promotionsausschuss geh?ren an
1. der Dekan als Vorsitzender,
2. alle nicht entpflichteten und nicht emeritierten Professoren der Fakult?t und alle Privatdozenten, sofern sie an der Universit?t Regensburg bedienstet sind,
3. zwei promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter, die vom Fachbereichsrat f?r ein Jahr gew?hlt werden.
(3) Der Promotionsausschuss ist beschlussf?hig, wenn s?mtliche Mitglieder ordnungsgem?? geladen sind und die Mehrzahl der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Im ?brigen richtet sich der Gesch?ftsgang nach Art. 48 BayHSchG, der Ausschluss von Mitgliedern wegen pers?nlicher Beteiligung nach Art. 50 BayHSchG. Bei der Bewertung von Promotionsleistungen d?rfen nur die Mitglieder des Promotionsausschusses mitwirken, die als Pr?fer im Promotionsverfahren bestellt worden sind.
? 5
Verfahrensfehler, Pr?fungsunf?higkeit
(1) Verfahrensfehler sind unverz?glich, sp?testens bis zur Bekanntgabe des Pr?fungsergebnisses geltend zu machen.
(2) F?r die Geltendmachung von Pr?fungsunf?higkeit gilt Abs. 1 entsprechend. Wird als Grund f?r die Pr?fungsunf?higkeit Krankheit geltend gemacht, sind Art und Dauer der Krankheit durch ein ?rztliches Zeugnis nachzuweisen.
? 6
Bescheide
Bescheide, durch die der Kandidat in seinen Rechten beeintr?chtigt werden kann, bed?rfen der Schriftform; sie sind zu begr?nden und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Dem Kandidaten ist vor ablehnenden Entscheidungen Gelegenheit zur ?u?erung zu geben. Widerspruchsbescheide werden vom Rektor aufgrund der Entscheidungen des Promotionsausschusses, des Dekans oder, soweit es sich um Pr?fungsleistungen handelt, aufgrund der Entscheidung der zust?ndigen Pr?fer erlassen.
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Benotung von Promotionsleistungen
F?r Pr?fungsleistungen im Rahmen des Promotionsverfahrens (Dissertation, Disputation) werden folgende Noten verwendet:
1, 2, 3, 4, und 5 (insuffizienter)
Zur differenzierteren Bewertung der Pr?fungsleistungen sind im Bereich von 1,0 bis 4,0 Zwischenwerte zul?ssig. Sie werden dadurch gebildet, dass die Noten um 0,3 vermindert oder erh?ht werden. Die Noten 0,3/0,7/4,3/4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
II. Anmeldung und Zulassung
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Anmeldung zur Promotion, R?cktritt
(1) Die Anmeldung zur Promotion erfolgt durch einen Antrag auf Zulassung. Der Antrag ist schriftlich an den Dekan zu richten.
(2) Dem Antrag auf Zulassung sind die geforderten Unterlagen und Nachweise (? 9 Abs. 2) beizuf?gen.
(3) Ein zur Promotion angemeldeter Kandidat kann durch schriftlichen Antrag an den Dekan seinen R?cktritt vom Promotionsverfahren erkl?ren. Ein R?cktritt nach Einreichen der Dissertation ist jedoch nicht mehr m?glich (? 17 Abs .3).
? 9
Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren
(1) Voraussetzungen f?r die Zulassung zur Promotion sind, dass der Kandidat
1. an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule eine wirtschaftswissenschaftliche Diplompr?fung abgelegt hat, in welcher mindestens die Gesamtnote "gut" erzielt worden ist, oder
2. an einer ausl?ndischen wissenschaftlichen Hochschule eine wirtschaftswissenschaftliche Abschlusspr?fung oder an einer wissenschaftlichen Hochschule des In- oder Auslandes eine andere Abschlusspr?fung mit mindestens gutem Erfolg abgelegt hat, sofern sie vom Promotionsausschuss als gleichwertig anerkannt wird, oder
3. die Promotionsvoraussetzungen der Fakult?t, an der die Abschlusspr?fung abgelegt wurde, erf?llt, sofern die Abschlusspr?fung vom Promotionsausschuss als gleichwertig anerkannt wird, oder
4. an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule eine wirtschaftswissenschaftliche Diplompr?fung mit der Gesamtnote "befriedigend" abgelegt hat, sofern der Promotionsausschuss eine besondere wissenschaftliche Bef?higung feststellt, oder
5. eine Promotionseignungspr?fung gem?? den ?? 10 und 11 bestanden hat.
Die Zulassung setzt ferner voraus, dass zwei Pr?fer im Sinne von ? 2 zur Mitwirkung im Betreuungsausschuss bereit sind.
(2) Dem Antrag auf Zulassung sind folgende Anlagen beizuf?gen:
1. ein Lebenslauf in deutscher Sprache, aus dem insbesondere Ausbildung und
Werdegang des Bewerbers hervorgehen;
2. ein amtliches F?hrungszeugnis, sofern der Bewerber nicht an der
Universit?t bedienstet ist;
3. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses ?ber die abgelegte
Hochschulabschlusspr?fung sowie - gegebenenfalls - das Ergebnis der
abgelegten Promotionseignungspr?fung;
4. eine Erkl?rung von zwei Pr?fern im Sinne des ? 2, dass
sie zur Mitwirkung im Betreuungsausschuss bereit sind;
5. eine schriftliche Erkl?rung dar?ber, dass der Bewerber nicht
schon eine wirtschaftswissenschaftliche Doktorpr?fung endg?ltig
nicht bestanden hat;
6. eine kurze Beschreibung des Dissertationsvorhabens;
(3) ?ber den Antrag auf Zulassung entscheidet der Promotionsausschuss
aufgrund der eingereichten Unterlagen. Die Zulassung ist zu versagen, wenn
der Bewerber
1. die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erf?llt oder
2. die in Abs. 2 genannten Unterlagen nicht oder nicht vollst?ndig vorlegt
oder
3. eine wirtschaftswissenschaftliche Doktorpr?fung bereits endg?ltig
nicht bestanden hat oder
4. unw?rdig zur F?hrung eines akademischen Grades im Sinne von
Art. 89 - BayHSchG ist.
(4) Wird dem Antrag auf Zulassung stattgegeben, so erh?lt der Bewerber den Status eines Doktoranden der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakult?t.
(5) Der Dekan teilt dem Bewerber die Entscheidung des Promotionsausschusses ?ber den Antrag auf Zulassung schriftlich mit. Eine Ablehnung ist zu begr?nden und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(6) Ist nach der Zulassung in einem Zeitraum von drei Jahren kein Fortgang bei der Abfassung der Dissertation zu erkennen, kann der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit den Betreuern die Zulassung widerrufen. Zuvor ist dem Doktoranden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Widerspricht er dem Widerruf der Zulassung, setzt der Promotionsausschuss eine angemessene Frist f?r die Einreichung der Dissertation.
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Zulassung zur Promotionseignungspr?fung f?r Absolventen von Fachhochschul-Studieng?ngen und vergleichbaren ausl?ndischen Studieng?ngen
(1) Zur Promotionseignungspr?fung wird zugelassen, wer
1. den Studiengang Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft oder Wirtschaftsinformatik
an einer Fachhochschule oder einen vergleichbaren ausl?ndischen Studiengang
wenigstens mit sehr gutem Erfolg abgeschlossen hat,
2. noch an keiner anderen Hochschule eine Promotionseignungspr?fung
oder ?hnliche Pr?fung endg?ltig nicht bestanden hat,
3. das Einverst?ndnis zweier Pr?fer im Sinne von ? 2 vorweist,
dass sie zur Mitwirkung im Betreuungsausschuss bereit sind.
(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den Dekan zu richten. Dem
Antrag sind folgende Unterlagen beizuf?gen:
1. ein Lebenslauf in deutscher oder englischer Sprache, aus dem insbesondere
Ausbildung und Werdegang des Bewerbers hervorgehen,
2. ein amtliches F?hrungszeugnis, sofern der Bewerber nicht an der
Universit?t bedienstet ist,
3. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses ?ber die in einem
Fachhochschul-Studiengang abgelegte Abschlusspr?fung bzw. eine beglaubigte
und ?bersetzte Abschrift des Zeugnisses der Abschlusspr?fung eines
im Ausland absolvierten vergleichbaren Studiengangs,
4. eine schriftliche Erkl?rung dar?ber, dass der Bewerber nicht
schon eine Promotionseignungspr?fung oder vergleichbare Pr?fung
endg?ltig nicht bestanden hat,
5. die Angabe des Gebiets, in dem der Bewerber die Dissertation anzufertigen
beabsichtigt,
6. eine Erkl?rung von zwei Pr?fern im Sinne des ? 2, dass
sie zur Mitwirkung im Betreuungsausschuss bereit sind.
(3) Der Antrag auf Zulassung ist zur?ckzuweisen, wenn der Bewerber
1. die in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erf?llt oder
2. sich der F?hrung des Doktorgrades als unw?rdig erwiesen hat
oder
3. die in Abs. 2 genannten Unterlagen nicht oder nicht vollst?ndig vorgelegt
hat.
(4) ?ber den Antrag auf Zulassung zur Promotionseignungspr?fung entscheidet der Dekan. Er teilt die Entscheidung dem Bewerber schriftlich mit.
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Durchf?hrung der Promotionseignungspr?fung f?r Absolventen
von Fachhochschul-Studieng?ngen und vergleichbaren ausl?ndischen
Studieng?ngen
(1) In der Promotionseignungspr?fung muss der Bewerber nachweisen, dass er ?ber die f?r eine Promotion bedeutsamen Kenntnisse und F?higkeiten verf?gt; mit der wissenschaftlichen Arbeit muss er insbesondere zeigen, dass er in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein wirtschaftswissenschaftliches Problem selbst?ndig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(2) Die Promotionseignungspr?fung umfasst
1. eine wissenschaftliche Arbeit,
2. Pr?fungsleistungen im Modulblock und im Seminarblock der Diplompr?fung nach Ma?gabe der Diplompr?fungsordnung f?r Studenten der Studieng?nge Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftsinformatik an der Universit?t Regensburg vom 03. August 2000 (KWMBl II S.1435) in der jeweils geltenden Fassung (DPO).
(3) Der Dekan bestellt einen der Pr?fer, die sich zur Mitwirkung im Betreuungsausschuss bereiterkl?rt haben, als Betreuer f?r die wissenschaftliche Arbeit. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网er weist dem Bewerber, der einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten kann, das Thema zu und setzt die Bearbeitungszeit fest. Die Arbeit soll vom Thema und von der Aufgabenstellung her so begrenzt sein, dass sie innerhalb von zw?lf Wochen abgeschlossen werden kann. Die wissenschaftliche Arbeit wird von den zwei Pr?fern, die sich zur Mitwirkung im Betreuungsausschuss bereiterkl?rt haben, beurteilt. F?hrt die Beteiligung zweier Pr?fer zu einer nicht zu vertretenden Verz?gerung des Pr?fungsablaufs, so gen?gt die Beurteilung durch einen Pr?fer. ? 13 Abs. 1 (DPO) gilt entsprechend. Wird die wissenschaftliche Arbeit mit einer schlechteren Note als 2,5 bewertet, so ist die Promotionseignungspr?fung nicht bestanden. ? 32 Abs. 6, ? 33 Abs. 1 und 2 (DPO) gelten entsprechend mit der Ma?gabe, dass anstelle des Pr?fungsausschusses und des Vorsitzenden des Pr?fungsausschusses der Dekan und anstelle des Fachvertreters die beiden Pr?fer treten.
(4) Wurde die wissenschaftliche Arbeit mindestens mit der Note 2,5 bewertet, so muss sich der Bewerber den Pr?fungen gem?? Absatz 2 Nr. 2 unterziehen; dies teilt der Dekan dem Bewerber schriftlich mit. F?r die Pr?fungen im Modulblock gelten folgende Regelungen:
1. Es sind Pr?fungsleistungen im Umfang von mindestens jeweils 30 Kreditpunkten aus zwei Studienschwerpunkten zu erbringen.
2. Wenn der Bewerber gem?? ? 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 das Gebiet "Betriebswirtschaftslehre" oder "Volkswirtschaftslehre" angegeben hat, m?ssen mindestens 10 Kreditpunkte im Studienschwerpunkt "Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" und mindestens 10 Kreditpunkte in einem volkswirtschaftlichen Studienschwerpunkt erbracht werden;
2. Wenn der Bewerber gem?? ? 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 das Gebiet "Statistik" oder "Wirtschaftsgeschichte" angegeben hat, m?ssen mindestens 10 Kreditpunkte entweder im Studienschwerpunkt "Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" oder in einem volkswirtschaftlichen Studienschwerpunkt sowie mindestens 10 Kreditpunkte im Studienschwerpunkt "Statistik" oder "Wirtschaftsgeschichte" erbracht werden;
3. Wenn der Bewerber gem?? ? 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 das Gebiet "Wirtschaftsinformatik" angegeben hat, m?ssen mindestens 10 Kreditpunkte im Studienschwerpunkt "Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" und mindestens 10 Kreditpunkte in einem Wirtschaftsinformatik-Studienschwerpunkt erbracht werden;
Im Seminarblock sind Pr?fungsleistungen im Umfang von 8 Kreditpunkten aus einem der gew?hlten Studienschwerpunkte zu erbringen.
Eine Anmeldung zu einer Pr?fung im Modulblock ist unzul?ssig, wenn mit den Modulen, auf die sich die Anmeldung bezieht, der Gesamtkreditwert von 35 um mindestens den Kreditwert eines Moduls ?berschritten w?rde. Eine Anmeldung zu einer Pr?fung im Seminarblock ist nur solange zul?ssig, wie mit dem Seminar, auf das sich die Anmeldung bezieht, der Gesamtkreditwert 8 nicht ?berschritten w?rde. F?r den Ablauf der Pr?fungen im Modul- und Seminarblock, ihre Wiederholbarkeit und ihre Benotung gelten ansonsten die Bestimmungen der DPO. Erzielt der Bewerber im Modul- und Seminarblock nicht jeweils mindestens die Note 2,5, so ist die Promotionseignungspr?fung endg?ltig nicht bestanden.
(5) ?ber die bestandene Promotionseignungspr?fung erh?lt der Bewerber eine vom Dekan unterschriebene Bescheinigung.
(6) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft der Dekan die im Verfahren der Promotionseignungspr?fung anfallenden Entscheidungen.
III. Wissenschaftlicher Vortrag
? 12
Gegenstand
(1) Der wissenschaftliche Vortrag soll sicherstellen, dass der Doktorand mit dem Stand der Forschung in seiner Disziplin vertraut ist und das Thema seiner Dissertation in einen breiteren wissenschaftlichen Rahmen einzuordnen vermag.
(2) Der wissenschaftliche Vortrag umfasst ein etwa 30- bis 45-min?tiges ?ffentliches Referat des Kandidaten bei Anwesenheit der Betreuer ?ber mit seinem Dissertationsthema zusammenh?ngende sachliche oder methodische Grundfragen sowie eine wissenschaftliche Aussprache. Vortrag und Aussprache dauern zusammen bis zu 60 Minuten. Die wissenschaftliche Aussprache ist nicht ?ffentlich. Sie erfolgt zwischen dem Kandidaten, den Betreuern und weiteren pr?fungsberechtigten Mitgliedern des Promotionsausschusses, sofern letztere eine Teilnahme w?nschen. Mit Zustimmung der Mitglieder des Betreuungsausschusses kann die Pr?fung auch in englischer Sprache abgehalten werden.
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Verfahren; Fristen und Termine
(1) Der wissenschaftliche Vortrag soll sp?testens 12 Monate vor Einreichung der Dissertation erbracht werden. Bei Vorliegen besonderer Gr?nde kann der Promotionsausschuss auf Antrag des Doktoranden eine Abweichung von dieser Frist beschlie?en.
(2) Der Betreuungsausschuss bestimmt den Termin des ?ffentlichen wissenschaftlichen Vortrags und der nicht ?ffentlichen wissenschaftlichen Aussprache im Benehmen mit dem Doktoranden innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist und teilt diesen dem Dekan mit. Der Dekan l?dt den Doktoranden und die Mitglieder des Betreuungsausschusses mit einer Frist von mindestens 10 Tagen schriftlich ein. Der Termin der Pr?fung, das Thema des Vortrags sowie die Mitglieder des Betreuungsausschusses werden durch Aushang des Dekanats sp?testens 10 Tage vor der Pr?fung ?ffentlich bekannt gegeben.
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Ergebnis der Pr?fung
(1) Der wissenschaftliche Vortrag gilt als bestanden, wenn beide Pr?fer dies aufgrund des Referates und der wissenschaftlichen Aussprache schriftlich best?tigen, andernfalls ist dieser Pr?fungsteil nicht bestanden. Eine Benotung erfolgt nicht.
(2) Der wissenschaftliche Vortrag gilt als nicht abgelegt, wenn der Doktorand den anberaumten Pr?fungstermin aus von ihm zu vertretenden Gr?nden vers?umt. Legt der Doktorand eine begr?ndete Entschuldigung vor und wird diese vom Promotionsausschuss anerkannt, so bestimmt der Betreuungsausschuss einen weiteren Termin f?r den Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme am Promotionsstudium im Benehmen mit dem Doktoranden.
(3) Ist der wissenschaftliche Vortrag bestanden, so wird die schriftliche Best?tigung zu den Pr?fungsakten genommen. Ein Zeugnis wird nicht ausgestellt.
? 15
Wiederholung
(1) Ist der wissenschaftliche Vortrag nicht bestanden oder gilt er als nicht bestanden, so teilt der Dekan dies dem Doktoranden schriftlich mit.
(2) Ein nicht bestandener wissenschaftlicher Vortrag kann einmal wiederholt werden. Der Antrag an den Dekan auf Zulassung zur Wiederholung kann nur binnen eines halben Jahres nach Bekanntgabe der Entscheidung ?ber das Nichtbestehen gestellt werden. ? 13 Abs. 2 und ? 14 gelten f?r die Wiederholung entsprechend.
(3) Wird der wissenschaftliche Vortrag ein zweites Mal nicht bestanden oder stellt der Doktorand innerhalb der festgelegten Frist keinen Antrag auf Zulassung zur Wiederholung, so gilt das Promotionsverfahren an der Universit?t Regensburg als endg?ltig nicht bestanden. Der Dekan erteilt dem Doktoranden hier?ber einen schriftlichen Bescheid.
IV. Dissertation
? 16
Gegenstand
Die Dissertation ist eine wissenschaftliche Abhandlung, durch die der Doktorand seine Bef?higung zum selbst?ndigen wissenschaftlichen Arbeiten nachweisen soll. Sie soll die wissenschaftliche Erkenntnis f?rdern.
? 17
Anforderungen
(1) Die Dissertation muss folgenden Anforderungen gen?gen:
1. Sie soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. In begr?ndeten Ausnahmef?llen kann der Promotionsausschuss die Abfassung auch in franz?sischer Sprache genehmigen.
2. Sie muss in druckreifer Form vorliegen.
3. Sie kann nicht aus mehreren Schriften des Doktoranden bestehen.
4. Der Doktorand muss alleiniger Verfasser der Dissertation sein.
5. Die Dissertation darf noch nicht Gegenstand eines Pr?fungsverfahrens gewesen sein.
(2) Das Einreichen der Dissertation setzt den Nachweis eines erfolgreich absolvierten wissenschaftlichen Vortrags voraus (? 12 Abs. 2).
(3) Die Dissertation ist in dreifacher Ausfertigung beim Dekan einzureichen. Mit der Dissertation ist eine eidesstattliche Versicherung gem?? Anlage dar?ber abzugeben, dass die eingereichte Dissertation den Erfordernissen des Abs.1 Nrn. 4 und 5 gen?gt und nur die in der Dissertation angegebenen Hilfsmittel benutzt worden sind (siehe Anlage).
(4) Der Dekan pr?ft, ob die Voraussetzungen von Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie der Abs?tze 2 und 3 vorliegen. Ist dies der Fall, so leitet er je ein Exemplar der Dissertation an die Mitglieder des Betreuungsausschusses weiter und bestellt diese zu Berichterstattern.
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Berichterstattung ?ber die Dissertation
(1) Die Berichterstatter m?ssen sich in getrennten, voneinander unabh?ngigen Berichten f?r die Annahme oder Ablehnung der Dissertation aussprechen. Die Berichterstatter sollen ihre Berichte sp?testens vier Monate nach ihrer Bestellung beim Dekan eingereicht haben.
(2) Jeder Berichterstatter schl?gt eine Note f?r die Dissertation entsprechend ? 7 vor. Die Empfehlung, die Dissertation abzulehnen, entspricht der Note "insufficienter". Wenn bei wenigstens einem Gutachten die Note "insufficienter" vergeben wird, kann der Promotionsausschuss die Beseitigung der M?ngel in angemessener Frist zulassen. Eine solche R?ckgabe der Dissertation an den Bewerber ist nur einmal zul?ssig.
? 19
Einsichtsrecht, Stellungnahmen
(1) Die pr?fungsberechtigten Mitglieder des Promotionsausschusses k?nnen die Berichte einsehen. Das Einsichtsrecht endet zwei Wochen nach Bekanntgabe der Einsichtsm?glichkeit.
(2) Die pr?fungsberechtigten Mitglieder der Fakult?t k?nnen innerhalb der Frist des Abs. 1 beim Dekan eine eigene Stellungnahme abgeben.
? 20
Annahme und Note der Dissertation
(1) ?ber die Annahme und Note der Dissertation entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage der Berichte der Berichterstatter und unter Ber?cksichtigung der zus?tzlichen Stellungnahmen nach Ablauf der Frist des ? 19 Abs. 1 Satz 2.
(2) Enthalten die Berichte und Stellungnahmen divergierende Befunde bez?glich der Annahme der Dissertation oder unterscheiden sich die Benotungen der Berichte oder Stellungnahmen um mehr als 1,0 oder ergeben sich aus einer Stellungnahme wichtige neue Gesichtspunkte f?r die Beurteilung der Dissertation, so kann der Promotionsausschuss nach Ablauf der Auslagefrist zus?tzliche Berichterstatter bestellen. Vor einer Entscheidung ?ber die Anforderungen von Zusatzberichten sind die Berichterstatter und die Verfasser von Stellungnahmen zu h?ren.
(3) Wird die Dissertation abgelehnt, so ist die Promotion endg?ltig nicht bestanden.
(4) Die eingereichten Exemplare der Dissertation sowie die Berichte, Zusatzberichte und Stellungnahmen verbleiben in jedem Fall bei der Fakult?t.
V. Disputation
? 21
Gegenstand
(1) In der Disputation sollen die Hauptergebnisse der Dissertation er?rtert werden. Dabei wird gepr?ft, ob der Doktorand sein Arbeitsgebiet und weitere davon ber?hrte Fachgebiete beherrscht sowie moderne Entwicklungen seines Faches kennt.
(2) In der Disputation tr?gt der Doktorand in etwa 30 Minuten die Ergebnisse seiner Dissertation vor. Vortrag und anschlie?ende Pr?fung dauern zusammen bis zu 90 Minuten. Die Disputation ist ?ffentlich.
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Verfahren Fristen und Termine
(1) Ist die Dissertation angenommen, so bestellt der Dekan einen Disputationsausschuss. Der Disputationsausschuss besteht aus den Mitgliedern des Betreuungsausschusses (Disputationsgegner) sowie dem Dekan als Vorsitzendem. Ist der Dekan verhindert, so bestellt er einen Stellvertreter als Vorsitzenden.
(2) Der Disputationsausschuss bestimmt den Termin der Disputation im Benehmen mit dem Doktoranden. Zum Disputationstermin wird der Doktorand vom Dekan mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich geladen. Der Doktorand legt dem Dekan sp?testens eine Woche vor der Disputation die Ergebnisse seiner Dissertation in thesenartiger Darstellung vor. Die Thesen stellt der Dekan den Disputationsgegnern sowie den pr?fungsberechtigten Mitgliedern der Fakult?t zusammen mit der Einladung zur Disputation zu.
? 23
Ergebnis der Pr?fung
(1) Die Disputation ist bestanden, wenn beide Disputationsgegner die Disputationsleistung gem?? ? 7 jeweils mit der Note 4,0 oder besser bewertet haben. Bewertet einer der Disputationsgegner die Disputationsleistung mit der Note "insufficienter", so stellt der Disputationsausschuss mehrheitlich fest, ob die Disputation bestanden ist. Wird das Bestehen festgestellt, so gilt die Disputation als mit der Gesamtnote 4,0 bewertet.
(2) ? 14 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Unter den Voraussetzungen von Abs. 1 Satz 1 wird eine Gesamtnote durch Mittelung ohne Rundung gebildet. Das Ergebnis wird zu den Pr?fungsakten genommen.
? 24
Wiederholung
(1) Eine nicht bestandene Disputation kann einmal wiederholt werden. Der Antrag an den Dekan auf Zulassung zur Wiederholung kann nur binnen einen Jahres nach Bekanntgabe der Entscheidung ?ber das Nichtbestehen gestellt werden. F?r die Wiederholung gelten ? 22 und ? 23 entsprechend.
(2) Wird die Disputation ein zweites Mal nicht bestanden oder stellt der Doktorand innerhalb der festgelegten Frist keinen Antrag auf Wiederholung, so ist die Promotion endg?ltig nicht bestanden. Der Dekan erteilt dem Doktoranden hier?ber einen schriftlichen Bescheid.
VI. Gesamtergebnis der Promotion, Doktorgrad
? 25
Gesamtnote der Promotion
(1) In die Gesamtnote einer erfolgreichen Promotion gehen die Note der Dissertation zu 2/3 und die Gesamtnote der Disputation zu 1/3 ein.
(2) Das rechnerische Ergebnis nach Abs. 1 wird den Noten wie folgt
zugeordnet:
bis unter 1,50 = summa cum laude (1)
1,50 bis unter 2,50 = magna cum laude (2)
2,50 bis unter 3,50 = cum laude (3)
3,50 bis 4,00 = rite (4).
(3) Das Ergebnis der Promotion teilt der Dekan dem Kandidaten unverz?glich schriftlich mit.
? 26
Promotionsurkunde, Doktorgrad
(1) ?ber das Ergebnis eines erfolgreichen Promotionsverfahrens wird eine Urkunde ausgestellt. 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网e enth?lt das Thema der Dissertation, die Note der Dissertation und die Gesamtnote nach ? 25. Die Urkunde wird vom Dekan der Fakult?t unterzeichnet. Eine Ausfertigung der Promotionsurkunde wird zum Promotionsakt genommen.
(2) Mit der Aush?ndigung der Promotionsurkunde ist der Doktorand zur F?hrung des Doktorgrades berechtigt. Die Promotionsurkunde ist auszuh?ndigen, wenn der Doktorand seine Verpflichtungen nach ? 28 erf?llt hat.
VII. Druckerlaubnis und Pflichtexemplare
? 27
Druckerlaubnis
(1) Vervielf?ltigung wie Publikation der angenommenen und bewerteten Dissertation k?nnen nur mit schriftlicher Erlaubnis des Dekans erfolgen (Druckerlaubnis).
(2) Die Druckerlaubnis ist zu erteilen, wenn das zu vervielf?ltigende oder zu publizierende Exemplar von den Berichterstattern gebilligt worden ist. Die Billigung kann insbesondere davon abh?ngig gemacht werden, dass der Doktorand empfohlene ?nderungen durchf?hrt.
(3) Mit der Erteilung der Druckerlaubnis ist dem Doktoranden die Form, in der die Dissertation zu vervielf?ltigen oder zu publizieren ist, mitzuteilen.
? 28
Pflichtexemplare
(1) Innerhalb eines Jahres seit der Mitteilung nach ? 25 Abs. 3 hat der Doktorand 80 Exemplare der Dissertation in der vorgeschriebenen Form beim Dekan einzuliefern. Mit der Einlieferung hat der Doktorand eine Erkl?rung dar?ber abzugeben, dass die eingelieferten Exemplare inhaltlich nicht von dem Exemplar abweichen, f?r das die Druckerlaubnis erteilt wurde.
(2) Erscheint die Dissertation als selbst?ndige Ver?ffentlichung im Buchhandel oder als Aufsatz in einer Zeitschrift, so sind statt der 80 Pflichtexemplare sechs Exemplare der Publikation oder sechs Sonderdrucke einzuliefern. Soll die Dissertation elektronisch ver?ffentlicht werden, so ist statt der 80 Pflichtexemplare eine elektronische Version abzuliefern, deren Datenformat und deren Datentr?ger mit der Universit?tsbibliothek abgestimmt sind; weiter sind f?r die Archivierung sechs Exemplare der Dissertation, die auf alterungsbest?ndigem holz- und s?urefreiem Papier ausgedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sein m?ssen, dem Dekanat unentgeltlich abzuliefern.
(3) Die Verpflichtung zur Ablieferung von sechs Exemplaren oder Sonderdrucken gilt als erf?llt, wenn
1. die Dissertation als selbst?ndige Ver?ffentlichung erscheint und ein Verlagsvertrag vorgelegt wird, in dem der Verlag sich verpflichtet, sechs Pflichtexemplare unmittelbar an die Fakult?t zu liefern;
2. die Dissertation im wesentlichen ungek?rzt als Aufsatz in einer Zeitschrift erscheint und eine schriftliche Best?tigung der zust?ndigen Schriftleitung vorgelegt wird, dass die Dissertation verbindlich zur Ver?ffentlichung angenommen worden ist und der Verlag oder die Druckerei die Sonderdrucke unmittelbar an die Fakult?t liefern werden.
(4) Die Verpflichtung des Doktoranden zur Ablieferung von 80 Exemplaren seiner Dissertation lebt wieder auf, falls die Pflichtexemplare beziehungsweise Sonderdrucke gem?? Abs. 3 nicht innerhalb von zwei Jahren beim Dekanat eingehen. Die 80 Exemplare der Dissertation sind innerhalb eines Jahres beim Dekanat abzuliefern; eine Fristverl?ngerung gem?? Abs. 5 ist nicht zul?ssig.
(5) Auf schriftlich begr?ndeten Antrag des Doktoranden kann der Dekan in besonderen F?llen die Frist des Abs. 1 verl?ngern, h?chstens jedoch um zwei weitere Jahre.
VIII. Ehrenpromotion
? 29
Ehrenpromotion
Das Ehrenpromotionsverfahren richtet sich nach der Ehrenpromotionsordnung der Universit?t Regensburg in der jeweils geltenden Fassung (?1 Abs. 2).
IX. ?bergangs- und Schlussbestimmungen
? 30
Einsichtnahme
Nach Abschluss des Promotionsverfahrens wird dem Doktoranden nach Ma?gabe der gesetzlichen Bestimmungen Einsicht in die Promotionsakten gew?hrt.
? 31
Ung?ltigkeit der Promotion
Stellt sich nachtr?glich heraus, dass die in ? 9 genannten Voraussetzungen f?r die Zulassung zur Promotion nicht erf?llt waren oder dass sich der Doktorand bei der Anfertigung der Dissertation oder in der Disputation unerlaubter Hilfen bedient oder eine T?uschung begangen hat, so erkl?rt der Promotionsausschuss die Pr?fung f?r nicht bestanden und die Promotionsurkunde f?r ung?ltig. Eine bereits ausgeh?ndigte Urkunde hat der Doktorand zur?ckzugeben.
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Aberkennung des Doktorgrades
Die Entziehung des Doktorgrades richtet sich nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
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Inkrafttreten und ?bergangsvorschriften
(1) 百利宫_百利宫娱乐平台¥官网e Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Kandidaten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zur Promotion angemeldet sind, legen die Pr?fungen nach den bisherigen Vorschriften ab, l?ngstens jedoch innerhalb von f?nf Jahren nach Inkrafttreten dieser Satzung. Sie k?nnen durch eine Erkl?rung an den Dekan w?hlen, die Pr?fungen nach den Vorschriften dieser Satzung abzulegen.
(3) Die Ordnung zur Erlangung des Doktors der Wirtschaftswissenschaft an der Universit?t Regensburg (Promotionsordnung) vom 12. Oktober 1978 (KMBl II 1979 S. 53), zuletzt ge?ndert durch Satzung vom 13. Mai 1993 (KWMBl II S. 531), tritt mit Inkrafttreten dieser Satzung vorbehaltlich Abs. 2 au?er Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universit?t Regensburg vom 14. Juli 2004 und der Genehmigung des Rektors der Universit?t Regensburg, Vorsitzenden des Leitungsgremiums, vom 20. Juli 2004.
Regensburg, den 20.07.2004
Universit?t Regensburg
Der Rektor
(Prof. Dr. Alf Zimmer)
百利宫_百利宫娱乐平台¥官网e Satzung wurde am 20. Juli 2004 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 20. Juli 2004 durch Aushang in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Be-kanntmachung ist daher der 20. Juli 2004.
Anlage (zu ? 17 Abs. 3)
Eidesstattliche Versicherung
Ich erkl?re hiermit an Eides Statt, dass ich die vorliegende Arbeit ohne unzul?ssige Hilfe Dritter und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Die aus anderen Quellen direkt oder indirekt ?bernommenen Daten und Konzepte sind unter Angabe der Quelle gekennzeichnet.
Bei der Auswahl und Auswertung folgenden Materials haben mir die nachstehend aufgef?hrten Personen in der jeweils beschriebenen Weise entgeltlich / unentgeltlich geholfen:
1. .....................................
2. .....................................
3. .....................................
.........................................
Weitere Personen waren an der inhaltlich-materiellen Erstellung der Arbeit nicht beteiligt. Insbesondere habe ich hierf?r nicht die entgeltliche Hilfe von Vermittlungs- beziehungsweise Beratungsdiensten (Promotionsberater oder anderer Personen) in Anspruch genommen. Niemand hat von mir unmittelbar oder mittelbar geldwerte Leistungen f?r Arbeiten erhalten, die im Zusammenhang mit dem Inhalt der vorgelegten Dissertation stehen.
Die Arbeit wurde bisher weder im In- noch im Ausland in gleicher oder ?hnlicher Form einer anderen Pr?fungsbeh?rde vorgelegt.
Ich versichere an Eides Statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.
Vor Aufnahme der obigen Versicherung an Eides Statt wurde ich ?ber die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollst?ndigen eidesstattlichen Versicherung belehrt.
Ort, Datum Unterschrift
Unterschrift des die Versicherung an Eides Statt aufnehmenden Beamten
Unterschrift
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