Achte Satzung zur ?nderung der Promotionsordnung
der Juristischen Fakult?t der Universit?t Regensburg
Vom 21. November 2005
Aufgrund von Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 83 des Bayerischen Hochschulgesetzes erl?sst die Universit?t Regensburg folgende ?nderungssatzung:
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Die Promotionsordnung der Juristischen Fakult?t der Universit?t Regensburg vom 31. Oktober 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1978 (KMBl II S. 157), zuletzt ge?ndert durch Satzung vom 10. Mai 2005, wird wie folgt ge?ndert:
1. ? 4 wird wie folgt ge?ndert:
a) Abs. 2 erh?lt folgende Fassung:
"(2) 1Dient ein inl?ndisches juristisches Examen als
Promotionsvoraussetzung, muss der Bewerber eine Seminarleistung an der
Juristischen Fakult?t der Universit?t Regensburg erbracht haben,
die mindestens mit "vollbefriedigend" bewertet worden ist. 2Hat der Bewerber
das Examen, dessen Ablegung er als Zulassungsvoraussetzung gem??
Abs. 1 Nr. 1 nachweist, mit der Note "befriedigend" oder "vollbefriedigend"
abgelegt, so ist zus?tzliche Voraussetzung f?r die Zulassung zur
Promotion, dass der Bewerber in einem weiteren juristischen Seminar eines
anderen Hochschullehrers an einer in- oder ausl?ndischen Hochschule
eine Leistung erbracht hat, die mindestens mit "vollbefriedigend" benotet
worden ist. 3?ber die Gleichwertigkeit von im Ausland erbrachten
Seminarleistungen entscheidet der Dekan."
b) In Abs. 3 werden folgende S?tze 5 und 6 angef?gt:
"5Neben den genannten Voraussetzungen muss der Bewerber eine Seminarleistung
an der Juristischen Fakult?t der Universit?t Regensburg erbracht
haben, die mindestens mit "vollbefriedigend" bewertet worden ist. 6Hiervon
sind diejenigen Bewerber befreit, die den Grad eines "Magister legum" an
der Universit?t Regensburg erworben haben."
c) Abs. 5 wird aufgehoben.
2. ? 5 erh?lt folgende Fassung:
"? 5
1Bewerber, die ein nichtjuristisches Studium mit gutem Erfolg abgeschlossen
haben, k?nnen zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn das
Dissertationsthema Bezug zu dem nichtjuristischen Studium hat und an der
juristischen Bearbeitung durch den Bewerber ein besonderes wissenschaftliches
Interesse besteht. 2 Der Bewerber muss gute Kenntnisse des deutschen Rechts
durch besondere Pr?fungen entsprechend ? 4 Abs. 3 nachweisen."
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百利宫_百利宫娱乐平台¥官网e Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universit?t Regensburg vom 2. November 2005 und der Genehmigung des Vorsitzenden des Leitungsgremiums der Universit?t Regensburg vom 21. November 2005.
Regensburg, den 21. November 2005
Universit?t Regensburg
Der Rektor
(Prof. Dr. Alf Zimmer)
百利宫_百利宫娱乐平台¥官网e Satzung wurde am 21. November 2005 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 21. November 2005 durch Aushang in der Hochschule bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 21. November 2005.
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